12.07.2012, Berlin
Das Bundesverwaltungsgericht (BVerwG) hat am 11.7.2012 entschieden, dass Gemeinden eine sog. „Bettensteuer“ (Steuer auf entgeltliche Übernachtungen) nur auf solche Übernachtungen erheben dürfen, die privat veranlasst sind (BVerwG 9 CN 1.11 und 2.11).
Das BVerwG betont in seiner Entscheidung, dass Gemeinden Steuern nur auf privat veranlasste entgeltliche Übernachtungen erheben dürfen, nicht aber auf solche, die beruflich zwingend erforderlich sind.
Zur Entscheidung standen die Satzungen der Städte Trier und Bingen am Rhein. Beide Städte erheben nach ihren Satzungen eine Kulturförderabgabe für entgeltliche Übernachtungen in ihrem Stadtgebiet, ohne zwischen privat und beruflich veranlassten entgeltlichen Übernachtungen zu unterscheiden. Nach bisher erfolglosen Normenkontrollanträgen gegen die Satzungen hat nunmehr das Bundesverwaltungsgericht die Satzungen für unwirksam erklärt.
Das Gericht folgt in seiner Entscheidung der ständigen Rechtssprechung zu Aufwandsteuern, zu denen diese Kulturförderabgabe zählt. Danach erfassen Aufwandsteuern die wirtschaftliche Leistungsfähigkeit, die darin zum Ausdruck kommt, dass die Verwendung von Einkommen für den persönlichen Lebensbedarf (Konsum) über die Befriedigung des allgemeinen Lebensbedarfs hinausgeht. Diese Voraussetzung liegt zwar vor bei entgeltlichen Übernachtungen aus privaten, insbesondere touristischen Gründen. Sie fehlt aber bei entgeltlichen Übernachtungen, die beruflich zwingend erforderlich sind. Solche Übernachtungen dienen der Erzielung von Einkommen und unterliegen daher nicht der Aufwandbesteuerung.
Weil die Satzungen nicht teilbar sind, sind sie in vollem Umfang unwirksam. Es bedarf nach Auffassung des BVerwG einer Regelung, wie die beruflich veranlassten Übernachtungen von privaten zu unterscheiden sind und entsprechende Angaben kontrolliert werden sollen.
Gleichzeitig sehen die Richter keinen Konflikt zur Umsatzsteuer. Da die Kulturförderabgabe nur einen Teilbereich, nämlich den der privaten entgeltlichen Übernachtung, umfasse, und nach den aufgegriffenen Satzungen auch nur zeitlich begrenzt für eine bestimmte Anzahl von Übernachtungen sowie nur von Erwachsenen erhoben wird, sei sie nicht als gleichartig mit der Umsatzsteuer anzusehen. Letztere umfasse alle Lieferungen und sonstigen Leistungen des Unternehmers ohne zeitliche Begrenzung. Außerdem wird die Umsatzsteuer nicht mit einem Pauschalsatz erhoben.
An den Kriterien für eine im Einklang mit diesem Urteil stehende Kultur- und Tourismusförderabgabe ("Bettensteuer") werden sich die bereits eingeführten und noch in Planung befindlichen Abgabenvorhaben in nahezu 100 Kommunen messen lassen müssen.
Quelle: DIHK