AUSBILDUNG
Der Ausbildende ist verpflichtet, kostenlos die Ausbildungsmittel, insbesondere Werkzeuge und Werkstoffe, zur Verfügung zu stellen, die zur Berufsausbildung und zum Ablegen von Zwischen- und Abschlußprüfungen, erforderlich sind. Diese Pflicht erstreckt sich auf die Dauer des Berufsausbildungsverhältnisses. Bei Prüfungen besteht sie auch noch, soweit diese nach Beendigung des Berufsausbildungsverhältnisses stattfinden. Es gilt nicht, wenn das Berufsausbildungsverhältnis vor der Zulassung zur Abschlußprüfung beendet wurde, sei es einvernehmlich oder durch eine wirksame Kündigung.
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