Der Ausbildungsbetrieb
Geeignete Ausbildungsbetriebe sind eine wesentliche
Voraussetzung für eine qualifizierte, den gesetzlichen Bestimmungen
entsprechende Berufsausbildung.
Inhalt
Das Berufsbildungsgesetz
Die Eignung der Ausbildungsstätte
Die Eignungsfeststellung
Löschung eines
Berufsausbildungsvertrages
Allgemeine Kriterien für die Eignung der
Ausbildungsstätten
Angemessenes Verhältnis der Zahl der Auszubildenden
zur Zahl der Fachkräfte
Das Berufsbildungsgesetz
Das Berufsbildungsgesetz (PDF-Datei) verpflichtet
die Industrie- und Handelskammer, die Eignung der
Ausbildungsstätten festzustellen und zu überwachen. Mit der
Eintragung in das Verzeichnis der Berufsausbildungsverhältnisse
bestätigen sie die Eignung der Ausbildungsstätte. Für diese Aufgabe
die mit einer ausführlichen Beratung verbunden ist, steht die
Ausbildungsberatung der
Abteilung Berufsbildung zur Verfügung.
Die Eignung der
Ausbildungsstätte
Eine Ausbildungsstätte muss nach Art und Einrichtung für die
Berufsausbildung im entsprechenden Ausbildungsberuf geeignet
sein.
Können die in der Ausbildungsordnung genannten erforderlichen
Fertigkeiten und Kenntnisse nicht im vollen Umfang in der
Ausbildungsstätte vermittelt werden, gilt sie als geeignet, wenn
dieser Mangel durch Ausbildungsmaßnahmen außerhalb der
Ausbildungsstätte behoben wird. Diese Maßnahmen müssen im
Berufsausbildungsvertrag ausdrücklich vereinbart sein.
Zur Eignung der Ausbildungsstätte gehört außerdem, dass die Zahl
der Auszubildenden in einem angemessenen Verhältnis zur Zahl der
beschäftigten Fachkräfte steht. Eine Abweichung davon ist möglich,
wenn die Berufsausbildung nicht gefährdet wird.
Die
Eignungsfeststellung
Die Industrie- und Handelskammer hat darüber zu wachen, dass die
Eignung der Ausbildungsstätte vorliegt.
Der Ausbildende teilt der Kammer unaufgefordert jede wichtige
Änderung der Ausbildungsstätte mit, die dazu führen kann, das
Erreichen des Ausbildungszieles oder die Durchführung des
Ausbildungsganges zu beeinträchtigen.
Als wichtige Änderungen sind anzusehen:
-Wechsel oder Ausscheiden des bestellten Ausbilders.
- Wegfall der persönlichen Eignung des Ausbildenden bzw. des
bestellten Ausbilders.
- Dauernde Veränderung des Verhältnisses Fachkräfte zu
Auszubildende.
- Verlegung der Ausbildungsstätte.
- Vergleichs- oder Konkursverfahren, Veräußerung des Betriebes,
Verpachtung oder Übertragung der Ausbildungsstätte.
- Wegfall von Betriebsfunktionen, die laut Ausbildungsordnung für
die Ausbildung wesentlich sind.
- Änderungen im Produktionsverfahren oder Produktionsprogramm, die
zur Folge haben, dass wesentliche Ausbildungsinhalte nicht mehr
vermittelt werden können.
- Wegfall von Ausbildungseinrichtungen, die für die Vermittlung der
notwendigen Fertigkeiten und Kenntnisse unerlässlich sind.
Werden Mängel festgestellt und ist eine Gefährdung der
Auszubildenden zu erwarten, werden die Ausbildenden aufgefordert,
innerhalb einer Frist den Mangel zu beseitigen.
Löschung eines Berufsausbildungsvertrages
Werden Mängel nicht innerhalb der Frist beseitigt oder ist eine
Gefährdung des Auszubildenden zu erwarten, so ist die Eintragung zu
löschen.
Um Nachteile für die Auszubildenden zu vermeiden, wird in diesen
Fällen die Kammer in Zusammenarbeit mit der Berufsberatung
der
Agentur für Arbeit darum
bemüht sein, dass die begonnene Berufsausbildung in einer
geeigneten Ausbildungsstätte fortgesetzt werden kann. Die
Verantwortung des bisherigen Ausbildenden bleibt davon
unberührt.
Allgemeine Kriterien für die Eignung der
Ausbildungsstätten
Für jeden Ausbildungsberuf, muss in der Ausbildungsstätte die
Ausbildungsordnung vorliegen.
In der Ausbildungsstätte ist eine Übersicht zu führen, aus der
erkennbar ist, dass die Ausbildung systematisch durchgeführt
wird.
Diese Übersicht sollte je nach Struktur der Ausbildungsstätte
und des Ausbildungsberufes Angaben enthalten über die
Ausbildungsplätze, ihre Ausstattung, die Ausbildungsabschnitte, die
zu vermittelnden Ausbildungsinhalte und zugeordneten
Ausbildungszeiten, gegebenenfalls über die Unterrichtungsplätze und
Unterrichtungsmaßnahmen.
Art und Umfang der Produktion, des Sortiments und der
Dienstleistungen sowie die Produktions- bzw. Arbeitsverfahren
müssen gewährleisten, dass die Fertigkeiten und Kenntnisse
entsprechend der Ausbildungsordnung vermittelt werden können.
Die Ausbildungsstätte muß über eine ausreichende Einrichtung und
Ausstattung verfügen, insbesondere müssen die für die Vermittlung
der in der Ausbildungsordnung vorgesehenen Fertigkeiten und
Kenntnisse erforderlichen Einrichtungen vorhanden sein. Dazu
gehören insbesondere die Grundausstattung an Werkzeugen, Maschinen,
Apparaten und Geräten, Pflege- und Wartungseinrichtungen,
bürotechnische Einrichtungen, Büroorganisationsmittel und
Bürohilfsmittel, Wartungseinrichtungen sowie andere notwendige
Ausbildungsmittel.
Für die berufliche Grundbildung müssen in der Regel
Ausbildungsplätze oder Ausbildungseinrichtungen zur Verfügung
stehen, an denen die Auszubildenden unabhängig von den normalen
Bedingungen des Arbeitsablaufes in der Ausbildungsstätte
ausgebildet werden können. Als Ausbildungseinrichtungen sind
insbesondere Ausbildungswerkstätten oder -ecken, Ausbildungslabors,
betriebs- oder bürotechnische Unterweisungs- und Übungsräume
anzusehen.
Für die berufliche Fachbildung sollten ausgewählte
Ausbildungsplätze für die Auszubildenden vorhanden sein. Dabei muss
gesichert werden, dass die dazu geeigneten Maschinen, Geräte,
Apparate und Materialien die notwendige Zeit für die berufliche
Fachbildung zur Verfügung stehen.
Als angemessenes Verhältnis der Zahl der
Auszubildenden zur Zahl der Fachkräfte gilt.
eine bis zwei Fachkräfte = 1 Auszubildender
drei bis fünf Fachkräfte = 2 Auszubildende
sechs bis acht Fachkräfte = 3 Auszubildende
je weitere drei Fachkräfte = 1 weiterer Auszubildender
Als Fachkraft gelten der Ausbildende, der bestellte Ausbilder
oder wer eine Ausbildung in einer dem Ausbildungsberuf
entsprechenden Fachrichtung abgeschlossen hat oder mindestens das
Zweifache der Zeit, die als Ausbildungszeit vorgeschrieben ist, in
dem Beruf tätig gewesen ist, in dem ausgebildet werden soll.
Diese Kriterien beziehen sich nicht auf einzelne
Ausbildungsmaßnahmen, sondern auf die gesamte Ausbildungszeit. Die
Relation von Ausbildern und Fachkräften zu Auszubildenden kann
überschritten bzw. unterschritten werden, wenn dadurch die
Ausbildung nicht gefährdet wird.
Ausbildende und Ausbilder, die neben der Aufgabe des Ausbildens
noch weitere betriebliche Funktionen ausüben, sollen
durchschnittlich nicht mehr als drei Auszubildende selbst
ausbilden. Es muß sichergestellt sein, dass ein angemessener Teil
der Arbeitszeit für die Tätigkeit als Ausbilder zur Verfügung
steht.
Bei gefahrenanfälligen Tätigkeiten, z. B. an Werkzeugmaschinen,
ist die Zahl der Auszubildenden entsprechend geringer anzusetzen.
Die Art des Ausbildungsberufs oder die Gestaltung der Ausbildung
können eine höhere Zahl der Auszubildenden rechtfertigen. Eine
Abweichung von dem angegebenen Zahlenverhältnis ist insbesondere
dann zulässig, wenn besondere betriebliche oder überbetriebliche
Maßnahmen zur Förderung der Ausbildung durchgeführt werden.
Ausbilder, denen ausschließlich Ausbildungsaufgaben übertragen
sind, sollen nicht mehr als 16 Auszubildende in einer Gruppe
unmittelbar selbst ausbilden. Bei gefahrenanfälligen Tätigkeiten,
z. B. an Werkzeugmaschinen, ist diese Zahl entsprechend geringer
anzusetzen. Die Art des Ausbildungsberufes oder die Gestaltung der
Ausbildung können eine höhere Zahl der Auszubildenden
rechtfertigen.
Voraussetzung für die Eignung der Ausbildungsstätte ist, dass
der Auszubildende gegen die Gefährdung von Leben, Gesundheit und
sittlicher Haltung ausreichend geschützt ist.
Auszubildende dürfen nicht eingestellt werden, wenn über die
Ausbildungsstätte ein Konkurs- oder Vergleichsverfahren eröffnet
worden ist oder wenn eine Gewerbeuntersagung rechtskräftig
ausgesprochen oder für vorläufig vollziehbar erklärt worden
ist.
Wird die Ausbildung in mehreren Ausbildungsstätten durchgeführt,
so muss jede dieser Ausbildungsstätten für den jeweiligen
Ausbildungsabschnitt den vorstehenden Kriterien entsprechen. Kann
eine Ausbildungsstätte die Anforderungen der jeweiligen
Ausbildungsordnung nicht in vollem Umfange erfüllen, so muss eine
notwendige Ausbildungsmaßnahme außerhalb der Ausbildungsstätte, z.
B. in einer geeigneten anderen Ausbildungsstätte oder
überbetrieblichen Einrichtung vorgesehen werden.