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AUS- UND WEITERBILDUNG

Die ärztliche Untersuchung nach dem JarbSchG

Die ärztliche Untersuchung nach dem Jugendarbeitsschutzgesetz

Jugendliche (Personen unter 18 Jahre) dürfen nur ausgebildet oder beschäftigt werden, wenn die Bescheinigung über die ärztliche Erstuntersuchung vorliegt. Die Bescheinigung darf zu Beginn der Beschäftigung nicht älter als vierzehn Monate sein.

Ein Berufsausbildungsvertrag darf in das Verzeichnis der Berufsausbildungsverhältnisse nur eingetragen werden, wenn die Bescheinigung den Antragsunterlagen beigefügt ist.

Ein Jahr nach Aufnahme der Ausbildung oder Beschäftigung muss die Bescheinigung über die erste Nachuntersuchung vorgelegt werden. Die Nachuntersuchung muss innerhalb der letzten drei Monate des ersten Ausbildungs- oder Beschäftigungsjahres stattfinden. Der Arbeitgeber sollte deshalb Jugendliche neun Monate nach Aufnahme der ersten Beschäftigung nachdrücklich auf diesen Zeitpunkt hinweisen und auffordern, die Nachuntersuchung durchführen zu lassen.

Bringt ein Jugendlicher die Bescheinigung über die Nachuntersuchung mit Ablauf des ersten Jahres nicht bei, hat ihn der Arbeitgeber innerhalb eines Monats unter Hinweis auf das Beschäftigungsverbot schriftlich aufzufordern, ihm die Bescheinigung vorzulegen. Je eine Durchschrift des Aufforderungsschreibens hat der Arbeitgeber dem Personensorgeberechtigten, dem Betriebs- oder Personalrat und dem Gewerbeaufsichtsamt zuzusenden.

Jugendliche dürfen nach Ablauf von 14 Monaten nach Aufnahme der ersten Beschäftigung nicht weiterbeschäftigt werden, solange sie die Bescheinigung nicht vorgelegt haben.

Liegt der Anmeldetermin für die Zwischenprüfung der Auszubildenden im Zeitraum von 12 bis 18 Monaten nach Ausbildungsbeginn, ist die Bescheinigung über die erste Nachuntersuchung mit den Anmeldeunterlagen einzureichen. Die Eintragung des Berufsausbildungsvertrages muss gelöscht werden, wenn bei Nachfrist die Bescheinigung nicht vorgelegt wird.

Wechselt der Jugendliche den Arbeitgeber vor Ablauf des ersten Beschäftigungsjahres, muss sich der neue Arbeitgeber die Bescheinigung über die Erstuntersuchung vorlegen lassen, bei einem Wechsel nach Ablauf des ersten Beschäftigungsjahres auch die Bescheinigung über die erste Nachuntersuchung.

Der Arbeitgeber hat Jugendlichen die für die Untersuchung erforderliche Freizeit zu gewähren. Ein Entgeltausfall darf hierdurch nicht eintreten.

Der Arbeitgeber muss die für ihn bestimmten Bescheinigungen über die ärztlichen Untersuchungen bis zum Ende der Beschäftigung, längstens jedoch bis zur Vollendung des 18. Lebensjahres, aufbewahren und dem Gewerbeaufsichtsamt sowie der Berufsgenossenschaft auf Verlangen zur Einsicht vorlegen oder einsenden.

Scheidet der Jugendliche aus dem Beschäftigungsverhältnis aus, sind ihm mit den sonstigen Papieren auch die Untersuchungsbescheinigungen auszuhändigen.

Für die Untersuchung entstehen dem Auszubildenden sowie dem Betrieb keine Kosten.

Der Berechtigungsschein für diese Untersuchung ist bei allen Einwohnermeldeämtern und Polizeidienststellen erhältlich.

DOKUMENT-NR. 1176

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