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Jugendarbeitsschutzgesetz (Dokument-Nr.: 1209)
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Ausbildungsvertrag (Dokument-Nr.: 1160)
AUS- UND WEITERBILDUNG
Die ärztliche Untersuchung nach dem JarbSchG
Die ärztliche Untersuchung nach dem Jugendarbeitsschutzgesetz
Jugendliche (Personen unter 18 Jahre) dürfen nur ausgebildet
oder beschäftigt werden, wenn die Bescheinigung über die ärztliche
Erstuntersuchung vorliegt. Die Bescheinigung darf zu Beginn der
Beschäftigung nicht älter als vierzehn Monate sein.
Ein Berufsausbildungsvertrag darf in das Verzeichnis der
Berufsausbildungsverhältnisse nur eingetragen werden, wenn die
Bescheinigung den Antragsunterlagen beigefügt ist.
Ein Jahr nach Aufnahme der Ausbildung oder Beschäftigung muss die
Bescheinigung über die erste Nachuntersuchung vorgelegt werden. Die
Nachuntersuchung muss innerhalb der letzten drei Monate des ersten
Ausbildungs- oder Beschäftigungsjahres stattfinden. Der Arbeitgeber
sollte deshalb Jugendliche neun Monate nach Aufnahme der ersten
Beschäftigung nachdrücklich auf diesen Zeitpunkt hinweisen und
auffordern, die Nachuntersuchung durchführen zu lassen.
Bringt ein Jugendlicher die Bescheinigung über die Nachuntersuchung
mit Ablauf des ersten Jahres nicht bei, hat ihn der Arbeitgeber
innerhalb eines Monats unter Hinweis auf das Beschäftigungsverbot
schriftlich aufzufordern, ihm die Bescheinigung vorzulegen. Je eine
Durchschrift des Aufforderungsschreibens hat der Arbeitgeber dem
Personensorgeberechtigten, dem Betriebs- oder Personalrat und dem
Gewerbeaufsichtsamt
zuzusenden.
Jugendliche dürfen nach Ablauf von 14 Monaten nach Aufnahme der
ersten Beschäftigung nicht weiterbeschäftigt werden, solange sie
die Bescheinigung nicht vorgelegt haben.
Liegt der Anmeldetermin für die Zwischenprüfung der Auszubildenden
im Zeitraum von 12 bis 18 Monaten nach Ausbildungsbeginn, ist die
Bescheinigung über die erste Nachuntersuchung mit den
Anmeldeunterlagen einzureichen. Die Eintragung des
Berufsausbildungsvertrages muss gelöscht werden, wenn bei Nachfrist
die Bescheinigung nicht vorgelegt wird.
Wechselt der Jugendliche den Arbeitgeber vor Ablauf des ersten
Beschäftigungsjahres, muss sich der neue Arbeitgeber die
Bescheinigung über die Erstuntersuchung vorlegen lassen, bei einem
Wechsel nach Ablauf des ersten Beschäftigungsjahres auch die
Bescheinigung über die erste Nachuntersuchung.
Der Arbeitgeber hat Jugendlichen die für die Untersuchung
erforderliche Freizeit zu gewähren. Ein Entgeltausfall darf
hierdurch nicht eintreten.
Der Arbeitgeber muss die für ihn bestimmten Bescheinigungen über
die ärztlichen Untersuchungen bis zum Ende der Beschäftigung,
längstens jedoch bis zur Vollendung des 18. Lebensjahres,
aufbewahren und dem Gewerbeaufsichtsamt sowie der
Berufsgenossenschaft auf Verlangen zur Einsicht vorlegen oder
einsenden.
Scheidet der Jugendliche aus dem Beschäftigungsverhältnis aus, sind
ihm mit den sonstigen Papieren auch die
Untersuchungsbescheinigungen auszuhändigen.
Für die Untersuchung entstehen dem Auszubildenden sowie dem Betrieb
keine Kosten.
Der Berechtigungsschein für diese Untersuchung ist bei allen
Einwohnermeldeämtern und Polizeidienststellen erhältlich.

