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AUS- UND WEITERBILDUNG

Die Ausbildungspläne

Die Ausbildungspläne Die Niederschrift des Berufsausbildungsvertrages muss Angaben zur sachlichen und zeitlichen Gliederung (Ausbildungsplan) enthalten; sie sind Bestandteil des Berufsausbildungsvertrages und als Anlage beizufügen.

Berufsausbildungsverträge ohne Ausbildungsplan entsprechen nicht den Anforderungen des Berufsbildungsgesetzes und dürfen nicht in das Verzeichnis der Berufsausbildungsverhältnisse eingetragen werden.

Der Ausbildende hat unter Zugrundelegung des Ausbildungsrahmenplanes einen den betrieblichen und individuellen Gegebenheiten angepassten Ausbildungsplan zu erstellen, der sowohl den sachlichen Aufbau als auch die zeitliche Folge der Berufsausbildung ausweist.

Die sachliche und zeitliche Gliederung soll möglichst zusammengefasst werden, indem den Sachgebieten die entsprechenden Zeitangaben zugeordnet werden.

Bei der Erstellung der sachlichen und zeitlichen Gliederung ist folgendes zu beachten:

Sachliche Gliederung

Die sachliche Gliederung muss alle aufgeführten Fertigkeiten und Kenntnisse enthalten.

Die Probezeit ist inhaltlich so zu gestalten, dass ihr Zweck erfüllt wird und Aussagen über Eignung und Interessen des Auszubildenden möglich sind.

Fertigkeiten und Kenntnisse sollen so zusammengefasst und gegliedert werden, dass Ausbildungseinheiten entstehen, die bestimmten Funktionen (z. B. Verkauf, Rechnungswesen) oder bestimmten Abteilungen der Ausbildungsstätte (z. B. Buchhaltung, Modellbau) zugeordnet werden können.

Die Ausbildungseinheiten sollen überschaubar sein. Bei größeren zusammenhängenden Ausbildungsabschnitten sollen, soweit erforderlich, sachlich gerechtfertigte Unterabschnitte gebildet werden.

Die sachliche Gliederung muss auf die Anforderungen in den Zwischen- und Abschlussprüfungen abgestellt sein.

Sofern einzelne Ausbildungseinheiten lehrgangsmäßig oder durch Maßnahmen außerhalb der Ausbildungsstätte vermittelt werden, müssen sie so angeordnet sein, dass betriebliche und außerbetriebliche Maßnahmen sinnvoll ineinander greifen und aufeinander aufbauen.

Die sachliche Gliederung der Ausbildung soll insgesamt, aber auch innerhalb jeder Ausbildungseinheit den Grundsatz beachten, dass erst nach Vermittlung einer möglichst breiten Grundlage die spezielle Anwendung und die Festigung der vermittelten Fertigkeiten und Kenntnisse erfolgen soll.


Zeitliche Gliederung

Sofern die Ausbildungsordnung eine zeitliche Folge zwingend vorschreibt, muß diese eingehalten werden (z. B. in den ersten beiden Monaten, im ersten Halbjahr, im ersten Ausbildungsjahr).

Die zeitliche Folge muss unter dem Gesichtspunkt der Reihenfolge der Prüfungen gegliedert werden.

Die zeitliche Gliederung ist nach sachlichen und pädagogischen Gesichtspunkten zu ordnen.

Sind für die Vermittlung von Fertigkeiten und Kenntnissen zeitliche Richtwerte vorgegeben, so kann innerhalb dieses Rahmens je nach den betrieblichen Gegebenheiten eine flexible Regelung getroffen werden.

Jede zeitliche Gliederung soll entsprechend dem Ausbildungsinhalt überschaubare Abschnitte vorsehen und den Urlaub berücksichtigen.

Als überschaubar sind Abschnitte von höchstens sechs Monaten anzusehen.

Wenn möglich und je nach Ausbildungsberuf und Ausbildungsjahr geboten, sind Unterabschnitte, etwa nach Monaten oder Wochen, anzugeben.

Die zeitliche Gliederung ist auf einen Ausbildungsablauf im Rahmen der vertraglichen Ausbildungszeit abzustellen.

Die Dauer der Ausbildungsabschnitte und ihre zeitliche Folge können nach den Fähigkeiten des Auszubildenden und den Besonderheiten der Ausbildungsstätte variiert werden, soweit die Teilziele und das Gesamtziel der Ausbildung nicht beeinträchtigt werden.

Die einzelnen Ausbildungsabschnitte sollen bei besonderen Leistungen gekürzt werden, bei besonderen Schwächen können sie unter Beachtung der vertraglichen Ausbildungszeit verlängert werden.

Zeitliche Verschiebungen und Umstellungen innerhalb der Ausbildungsabschnitte sind möglich, wenn sie unter Beachtung der vorstehenden Grundsätze vorgenommen werden.

In begründeten Ausnahmefällen kann in begrenztem Umfang von der Gliederung abgewichen werden, wenn dadurch die Teilziele und das Gesamtziel nicht beeinträchtigt werden. Die Ausbildungsstätte hat die Abweichung mit Begründung festzuhalten.

Weitere Informationen erhalten Sie von unseren Ausbildungsberatern.

DOKUMENT-NR. 1174

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