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Ausbildungsberater (Dokument-Nr.: 870)
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Aktueller Wortlaut des Jugendarbeitsschutzgesetz (Link: http://bundesrecht.juris.de/jarbschg/index.html)
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Das Jugendarbeitsschutzgesetz Der Bundestag hat mit Zustimmung des Bundesrates das folgende Gesetz beschlossen:
Berlin, 2001-09-26
ERSTER ABSCHNITT
Allgemeine Vorschriften
§ 1 Geltungsbereich
(1) Dieses Gesetz gilt für die Beschäftigung von Personen, die
noch nicht 18 Jahre alt sind,
1. in der Berufsausbildung,
2. als Arbeitnehmer oder Heimarbeiter,
3. mit sonstigen Dienstleistungen, die der Arbeitsleistung von
Arbeitnehmern oder Heimarbeitern ähnlich sind,
4. in einem der Berufsausbildung ähnlichen
Ausbildungsverhältnis.
(2) Dieses Gesetz gilt nicht
1. für geringfügige Hilfsleistungen, soweit sie gelegentlich
a) aus Gefälligkeit,
b) auf Grund familienrechtlicher Vorschriften,
c) in Einrichtungen der Jugendhilfe,
d) in Einrichtungen zur Eingliederung Behinderter
erbracht werden,
2. für die Beschäftigung durch die Personensorgeberechtigten im
Familienhaushalt.
§ 2 Kind, Jugendlicher
(1) Kind im Sinne dieses Gesetzes ist, wer noch nicht 15 Jahre
alt ist.
(2) Jugendlicher im Sinne dieses Gesetzes ist, wer 15, aber noch
nicht 18 Jahre alt ist.
(3) Auf Jugendliche, die der Vollzeitschulpflicht unterliegen,
finden die für Kinder geltenden Vorschriften Anwendung.
§ 3 Arbeitgeber
Arbeitgeber im Sinne dieses Gesetzes ist, wer ein Kind oder einen Jugendlichen gemäß § 1 beschäftigt.
§ 4 Arbeitszeit
(1) Tägliche Arbeitszeit ist die Zeit vom Beginn bis zum Ende
der täglichen Beschäftigung ohne die Ruhepausen (§ 11).
(2) Schichtzeit ist die tägliche Arbeitszeit unter Hinzurechnung
der Ruhepausen (§ 11).
(3) Im Bergbau unter Tage gilt die Schichtzeit als Arbeitszeit. Sie
wird gerechnet vom Betreten des Förderkorbes bei der Einfahrt bis
zum Verlassen des Förderkorbes bei der Ausfahrt oder vom Eintritt
des einzelnen Beschäftigten in das Stollenmundloch bis zu seinem
Wiederaustritt.
(4) Für die Berechnung der wöchentlichen Arbeitszeit ist als Woche
die Zeit von Montag bis einschließlich Sonntag zugrunde zu legen.
Die Arbeitszeit, die an einem Werktag infolge eines gesetzlichen
Feiertags ausfällt, wird auf die wöchentliche Arbeitszeit
angerechnet.
(5) Wird ein Kind oder ein Jugendlicher von mehreren Arbeitgebern
beschäftigt, so werden die Arbeits- und Schichtzeiten sowie die
Arbeitstage zusammengerechnet.
ZWEITER ABSCHNITT
Beschäftigung von Kindern
§ 5 Verbot der Beschäftigung von Kindern
(1) Die Beschäftigung von Kindern (§ 2 Abs. 1) ist
verboten.
(2) Das Verbot des Absatzes 1 gilt nicht für die Beschäftigung von
Kindern
1. zum Zweck der Beschäftigungs- und Arbeitstherapie,
2. im Rahmen des Betriebspraktikums während der
Vollzeitschulpflicht,
3. in Erfüllung einer richterlichen Weisung.
Auf die Beschäftigung finden § 7 Satz 1 Nr. 2 und die
§§ 9 bis 46 entsprechende Anwendung.
(3) Das Verbot des Absatzes 1 gilt ferner nicht für die
Beschäftigung von Kindern über 13 Jahre mit Einwilligung des
Personensorgeberechtigten, soweit die Beschäftigung leicht und für
Kinder geeignet ist. Die Beschäftigung ist leicht, wenn sie auf
Grund ihrer Beschaffenheit und der besonderen Bedingungen, unter
denen sie ausgeführt wird,
1. die Sicherheit, Gesundheit und Entwicklung der Kinder,
2. ihren Schulbesuch, ihre Beteiligung an Maßnahmen zur
Berufswahlvorbereitung oder Berufsausbildung, die von der
zuständigen Stelle anerkannt sind, und
3. ihre Fähigkeit, dem Unterricht mit Nutzen zu folgen.
nicht nachteilig beeinflußt. Die Kinder dürfen nicht mehr als zwei
Stunden täglich, in landwirtschaftlichen Familienbetrieben nicht
mehr als drei Stunden täglich, nicht zwischen 18 und 8 Uhr, nicht
vor dem Schulunterricht und nicht während des Schulunterrichts
beschäftigt werden. Auf die Beschäftigung finden die §§ 15 bis 31
entsprechende Anwendung.
(4) Das Verbot des Absatzes 1 gilt ferner nicht für die
Beschäftigung von Jugendlichen (§2 Abs. 3) während der Schulferien
für höchstens vier Wochen im Kalenderjahr. Auf die Beschäftigung
finden die §§ 8 bis 31 entsprechende Anwendung.
(4a) Die Bundesregierung hat durch Rechtsverordnung mit Zustimmung
des Bundesrates die Beschäftigung nach Absatz 3 näher zu
bestimmen.
(4b) Der Arbeitgeber unterrichtet die Personensorgeberechtigten der
von ihm beschäftigten Kinder über mögliche Gefahren sowie über alle
zu ihrer Sicherheit und Ihrem Gesundheitsschutz getroffenen
Maßnahmen.
(5) Für Veranstaltungen kann die Aufsichtsbehörde Ausnahmen gemäß §
6 bewilligen.
§ 6 Behördliche Ausnahmen für Veranstaltungen
(1) Die Aufsichtsbehörde kann auf Antrag bewilligen, dass
1. bei Theatervorstellungen Kinder über sechs Jahre bis zu vier
Stunden täglich in der Zeit von 10 bis 23 Uhr,
2. bei Musikaufführungen und anderen Aufführungen, bei
Werbeveranstaltungen sowie bei Aufnahmen im Rundfunk (Hörfunk und
Fernsehen), auf Ton- und Bildträger sowie bei Film- und
Fotoaufnahmen
a) Kinder über drei bis sechs Jahre bis zu zwei Stunden täglich in
der Zeit von 8 bis 17 Uhr,
b) Kinder über sechs Jahre bis zu drei Stunden täglich in der Zeit
von 8 bis 22 Uhr
gestaltend mitwirken und an den erforderlichen Proben teilnehmen.
Eine Ausnahme darf nicht bewilligt werden für die Mitwirkung in
Kabaretts, Tanzlokalen und ähnlichen Betrieben sowie auf
Vergnügungsparks, Kirmessen, Jahrmärkten und bei ähnlichen
Veranstaltungen, Schaustellungen oder Darbietungen.
(2) Die Aufsichtsbehörde darf nach Anhörung des zuständigen
Jugendamtes die Beschäftigung nur bewilligen, wenn
1. die Personensorgeberechtigten in die Beschäftigung schriftlich
eingewilligt haben,
2. der Aufsichtsbehörde eine nicht länger als vor drei Monaten
ausgestellte ärztliche Bescheinigung vorgelegt wird, nach der
gesundheitliche Bedenken gegen die Beschäftigung nicht
bestehen,
3. die erforderlichen Vorkehrungen und Maßnahmen zum Schutze des
Kindes gegen Gefahren für Leben und Gesundheit sowie zur Vermeidung
einer Beeinträchtigung der körperlichen oder seelisch-geistigen
Entwicklung getroffen sind,
4. Betreuung und Beaufsichtigung des Kindes bei der Beschäftigung
sichergestellt sind,
5. nach Beendigung der Beschäftigung eine ununterbrochene Freizeit
von mindestens 14 Stunden eingehalten wird,
6. das Fortkommen in der Schule nicht beeinträchtigt wird.
(3) Die Aufsichtsbehörde bestimmt,
1. wie lange, zu welcher Zeit und an welchem Tage das Kind
beschäftigt werden darf,
2. Dauer und Lage der Ruhepausen,
3. die Höchstdauer des täglichen Aufenthalts an der
Beschäftigungsstätte.
(4) Die Entscheidung der Aufsichtsbehörde ist dem Arbeitgeber
schriftlich bekanntzugeben. Er darf das Kind erst nach Empfang des
Bewilligungsbescheides beschäftigen.
§ 7 Beschäftigung von nicht vollzeitschulpflichtigen Kindern
Kinder, die der Vollzeitschulpflicht nicht mehr unterliegen,
dürfen
1. im Berufsausbildungsverhältnis,
2. außerhalb eines Berufsausbildungsverhältnisses nur mit leichten
und für sie geeigneten Tätigkeiten bis zu sieben Stunden täglich
und 35 Stunden wöchentlich beschäftigt werden. Auf die
Beschäftigung finden die §§ 8 bis 46 entsprechende Anwendung.
DRITTER ABSCHNITT
Beschäftigung Jugendlicher
ERSTER TITEL
ARBEITSZEIT UND FREIZEIT
§ 8 Dauer der Arbeitszeit
(1) Jugendliche dürfen nicht mehr als acht Stunden täglich und
nicht mehr als 40 Stunden wöchentlich beschäftigt werden.
(2) Wenn in Verbindung mit Feiertagen an Werktagen nicht gearbeitet
wird, damit die Beschäftigten eine längere zusammenhängende
Freizeit haben, so darf die ausfallende Arbeitszeit auf die
Werktage von fünf zusammenhängenden, die Ausfalltage
einschließenden Wochen nur dergestalt verteilt werden, dass die
Wochenarbeitszeit im Durchschnitt dieser fünf Wochen 40 Stunden
nicht überschreitet. Die tägliche Arbeitszeit darf hierbei
achteinhalb Stunden nicht überschreiten.
(2a) Wenn an einzelnen Werktagen die Arbeitszeit auf weniger als
acht Stunden verkürzt ist, können Jugendliche an den übrigen
Werktagen derselben Woche achteinhalb Stunden beschäftigt
werden.
(3) In der Landwirtschaft dürfen Jugendliche über
16 Jahre während der Erntezeit nicht mehr als neun Stunden täglich
und nicht mehr als 85 Stunden in der Doppelwoche beschäftigt
werden.
§ 9 Berufsschule
(1) Der Arbeitgeber hat den Jugendlichen für die Teilnahme am
Berufsschulunterricht freizustellen. Er darf den Jugendlichen nicht
beschäftigen
1. vor einem vor 9 Uhr beginnenden Unterricht; dies gilt auch für
Personen, die über 18 Jahre alt und noch berufsschulpflichtig
sind,
2. an einem Berufsschultag mit mehr als fünf Unterrichtsstunden von
mindestens je 45 Minuten, einmal in der Woche.
3. in Berufsschulwochen mit einem planmäßigen Blockunterricht von
mindestens 25 Stunden an mindestens fünf Tagen; zusätzliche
betriebliche Ausbildungsveranstaltungen bis zu zwei Stunden
wöchentlich sind zulässig.
(2) Auf die Arbeitszeit werden angerechnet
1. Berufsschultage nach Absatz 1 Nr. 2 mit acht Stunden,
2. Berufsschulwochen nach Absatz 1 Nr. 3 mit 40 Stunden,
3. im übrigen die Unterrichtszeit einschließlich der Pausen.
(3) Ein Entgeltausfall darf durch den Besuch der Berufsschule nicht
eintreten.
(4) aufgehoben
§ 10 Prüfungen und außerbetriebliche
Ausbildungsmaßnahmen
(1) Der Arbeitgeber hat den Jugendlichen
1. für die Teilnahme an Prüfungen und Ausbildungsmaßnahmen, die auf
Grund öffentlich-rechtlicher oder vertraglicher Bestimmungen
außerhalb der Ausbildungsstätte durchzuführen sind,
2. an dem Arbeitstag, der der schriftlichen Abschlußprüfung
unmittelbar vorangeht,
freizustellen.
(2) Auf die Arbeitszeit werden angerechnet
1. die Freistellung nach Absatz 1 Nr. 1 mit der Zeit der Teilnahme
einschließlich der Pausen,
2. die Freistellung nach Absatz 1 Nr. 2 mit acht Stunden.
Ein Entgeltausfall darf nicht eintreten.
§ 11 Ruhepausen, Aufenthaltsräume
(1) Jugendlichen müssen im voraus feststehende Ruhepausen von
angemessener Dauer gewährt werden. Die Ruhepausen müssen mindestens
betragen
1. 30 Minuten bei einer Arbeitszeit von mehr als viereinhalb bis zu
sechs Stunden,
2. 60 Minuten bei einer Arbeitszeit von mehr als sechs
Stunden.
Als Ruhepause gilt nur eine Arbeitsunterbrechung von mindestens 15
Minuten.
(2) Die Ruhepausen müssen in angemessener zeitlicher Lage gewährt
werden, frühestens eine Stunde nach Beginn und spätestens eine
Stunde vor Ende der Arbeitszeit. Länger als viereinhalb Stunden
hintereinander dürfen Jugendliche nicht ohne Ruhepause beschäftigt
werden.
(3) Der Aufenthalt während der Ruhepausen in Arbeitsräumen darf den
Jugendlichen nur gestattet werden, wenn die Arbeit in diesen Räumen
während dieser Zeit eingestellt ist und auch sonst die notwendige
Erholung nicht beeinträchtigt wird.
(4) Absatz 3 gilt nicht für den Bergbau unter Tage.
§ 12 Schichtzeit
Bei der Beschäftigung Jugendlicher darf die Schichtzeit (§ 4 Abs. 2) 10 Stunden, im Bergbau unter Tage 8 Stunden, im Gaststättengewerbe, in der Landwirtschaft, in der Tierhaltung, auf Bau- und Montagestellen 11 Stunden nicht überschreiten.
§ 13 Tägliche Freizeit
Nach Beendigung der täglichen Arbeitszeit dürfen Jugendliche nicht vor Ablauf einer ununterbrochenen Freizeit von mindestens 12 Stunden beschäftigt werden.
§ 14 Nachtruhe
(1) Jugendliche dürfen nur in der Zeit von 6 bis 20 Uhr
beschäftigt werden.
(2) Jugendliche über 16 Jahre dürfen
1. im Gaststätten- und Schaustellergewerbe bis 22 Uhr,
2. in mehrschichtigen Betrieben bis 23 Uhr,
3. in der Landwirtschaft ab 5 Uhr oder bis 21 Uhr,
4. in Bäckereien und Konditoreien ab 5 Uhr
beschäftigt werden.
(3) Jugendliche über 17 Jahre dürfen in Bäckereien ab 4 Uhr
beschäftigt werden.
(4) An dem einem Berufsschultag unmittelbar vorangehenden Tag
dürfen Jugendliche auch nach Absatz 2 Nr. 1 bis 3 nicht nach 20 Uhr
beschäftigt werden, wenn der Berufsschulunterricht am
Berufsschultag vor 9 Uhr beginnt.
(5) Nach vorheriger Anzeige an die Aufsichtsbehörde dürfen in
Betrieben, in denen die übliche Arbeitszeit aus verkehrstechnischen
Gründen nach 20 Uhr endet, Jugendliche bis 21 Uhr beschäftigt
werden, soweit sie hierdurch unnötige Wartezeiten vermeiden können.
Nach vorheriger Anzeige an die Aufsichtsbehörde dürfen ferner in
mehrschichtigen Betrieben Jugendliche über 16 Jahre ab 5.30 Uhr
oder bis 23.30 Uhr beschäftigt werden, soweit sie hierdurch
unnötige Wartezeiten vermeiden können.
(6) Die Aufsichtsbehörde kann bewilligen, dass Jugendliche in
Betrieben, in denen die Beschäftigten in außergewöhnlichem Grade
der Einwirkung von Hitze ausgesetzt sind, in der warmen Jahreszeit
ab 5 Uhr beschäftigt werden.
(7) Die Aufsichtsbehörde kann auf Antrag bewilligen, dass
Jugendliche bei Musikaufführungen, Theatervorstellungen und anderen
Aufführungen,
bei Aufnahmen im Rundfunk (Hörfunk und Fernsehen), auf Ton- und
Bildträger sowie bei Film- und Fotoaufnahmen bis 23 Uhr gestaltend
mitwirken. Eine Ausnahme darf nicht bewilligt werden für
Veranstaltungen, Schaustellungen oder Darbietungen, bei denen die
Anwesenheit Jugendlicher nach den Vorschriften des Gesetzes zum
Schutze der Jugend in der Öffentlichkeit nicht gestattet werden
darf. Nach Beendigung der Tätigkeit dürfen Jugendliche nicht vor
Ablauf einer ununterbrochenen Freizeit von mindestens 14 Stunden
beschäftigt werden.
§ 15 Fünf-Tage-Woche
Jugendliche dürfen nur an fünf Tagen in der Woche beschäftigt werden. Die beiden wöchentlichen Ruhetage sollen nach Möglichkeit aufeinander folgen.
§ 16 Samstagsruhe
(1) An Samstagen dürfen Jugendliche nicht beschäftigt
werden.
(2) Zulässig ist die Beschäftigung Jugendlicher an Samstagen
nur
1. in Krankenanstalten sowie in Alten-, Pflege- und
Kinderheimen,
2. in offenen Verkaufsstellen, in Betrieben mit offenen
Verkaufsstellen, in Bäckereien und Konditoreien, im Friseurhandwerk
und im Marktverkehr,
3. im Verkehrswesen,
4. in der Landwirtschaft und Tierhaltung,
5. im Familienhaushalt,
6. im Gaststätten- und Schaustellergewerbe,
7. bei Musikaufführungen, Theatervorstellungen und anderen
Aufführungen, bei Aufnahmen im Rundfunk (Hörfunk und Fernsehen),
auf Ton- und Bildträger sowie bei Film- und Fotoaufnahmen,
8. bei außerbetrieblichen Ausbildungsmaßnahmen,
9. beim Sport,
10. im ärztlichen Notdienst,
11. in Reparaturwerkstätten für Kraftfahrzeuge.
Mindestens zwei Samstage im Monat sollen beschäftigungsfrei
bleiben.
(3) Werden Jugendliche am Samstag beschäftigt, ist ihnen die
Fünf-Tage-Woche (§ 15) durch Freistellung an einem anderen
berufsschulfreien Arbeitstag derselben Woche sicherzustellen. In
Betrieben mit einem Betriebsruhetag in der Woche kann die
Freistellung auch an diesem Tage erfolgen, wenn die Jugendlichen an
diesem Tage keinen Berufsschulunterricht haben.
(4) Können Jugendliche in den Fällen des Absatzes 2 Nr. 2 am
Samstag nicht acht Stunden beschäftigt werden, kann der Unterschied
zwischen der tatsächlichen und der nach § 8 Abs. 1 höchstzulässigen
Arbeitszeit an dem Tage bis 13 Uhr ausgeglichen werden, an dem die
Jugendlichen nach Absatz 3 Satz 1 freizustellen sind.
§ 17 Sonntagsruhe
(1) An Sonntagen dürfen Jugendliche nicht beschäftigt
werden.
(2) Zulässig ist die Beschäftigung Jugendlicher an Sonntagen
nur
1. in Krankenanstalten sowie in Alten-, Pflege- und
Kinderheimen,
2. in der Landwirtschaft und Tierhaltung mit Arbeiten, die auch an
Sonn- und Feiertagen naturnotwendig vorgenommen werden
müssen,
3. im Familienhaushalt, wenn der Jugendliche in die häusliche
Gemeinschaft aufgenommen ist,
4. im Schaustellergewerbe,
5. bei Musikaufführungen, Theatervorstellungen und anderen
Aufführungen sowie bei Direktsendungen im Rundfunk (Hörfunk und
Fernsehen),
6. beim Sport,
7. im ärztlichen Notdienst,
8. im Gaststättengewerbe.
Jeder zweite Sonntag soll, mindestens zwei Sonntage im Monat müssen
beschäftigungsfrei bleiben.
(3) Werden Jugendliche am Sonntag beschäftigt, ist ihnen die
Fünf-Tage-Woche (§ 15) durch Freistellung an einem anderen
berufsschulfreien Arbeitstag derselben Woche sicherzustellen. In
Betrieben mit einem Betriebsruhetag in der Woche kann die
Freistellung auch an diesem Tage erfolgen, wenn die Jugendlichen an
diesem Tage keinen Berufsschulunterricht haben.
§ 18 Feiertagsruhe
(1) Am 24. und 31. Dezember nach 14 Uhr und an gesetzlichen
Feiertagen dürfen Jugendliche nicht beschäftigt werden.
(2) Zulässig ist die Beschäftigung Jugendlicher an gesetzlichen
Feiertagen in den Fällen des § 17 Abs. 2, ausgenommen am 25.
Dezember, am 1. Januar, am ersten Osterfeiertag und am 1.
Mai.
(3) Für die Beschäftigung an einem gesetzlichen Feiertag, der auf
einen Werktag fällt, ist der Jugendliche an einem anderen
berufsschulfreien Arbeitstag derselben oder der folgenden Woche
freizustellen. In Betrieben mit einem Betriebsruhetag in der Woche
kann die Freistellung auch an diesem Tage erfolgen, wenn die
Jugendlichen an diesem Tage keinen Berufsschulunterricht haben.
§ 19 Urlaub
(1) Der Arbeitgeber hat Jugendlichen für jedes Kalenderjahr
einen bezahlten Erholungsurlaub zu gewähren.
(2) Der Urlaub beträgt jährlich
1. mindestens 30 Werktage, wenn der Jugendliche zu Beginn des
Kalenderjahres noch nicht 16 Jahre alt ist,
2. mindestens 27 Werktage, wenn der Jugendliche zu Beginn des
Kalenderjahres noch nicht 17 Jahre alt ist,
3. mindestens 25 Werktage, wenn der Jugendliche zu Beginn des
Kalenderjahres noch nicht 18 Jahre alt ist.
Jugendliche, die im Bergbau unter Tage beschäftigt werden, erhalten
in jeder Altersgruppe einen zusätzlichen Urlaub von drei
Werktagen.
(3) Der Urlaub soll Berufsschülern in der Zeit der
Berufsschulferien gegeben werden. Soweit er nicht in den
Berufsschulferien gegeben wird, ist für jeden Berufsschultag, an
dem die Berufsschule während des Urlaubs besucht wird, ein weiterer
Urlaubstag zu gewähren.
(4) Im übrigen gelten für den Urlaub der Jugendlichen § 3 Abs. 2,
§§ 4 bis 12 und § 13 Abs. 3 des Bundesurlaubsgesetzes. Der
Auftraggeber oder Zwischenmeister hat jedoch abweichend von § 12
Nr. 1 des Bundesurlaubsgesetzes den jugendlichen Heimarbeitern für
jedes Kalenderjahr einen bezahlten Erholungsurlaub entsprechend
Absatz 2 zu gewähren; das Urlaubsentgelt der jugendlichen
Heimarbeiter beträgt bei einem Urlaub von 30 Werktagen 11,6 vom
Hundert, bei einem Urlaub von 27 Werktagen 10,3 vom Hundert und bei
einem Urlaub von 25 Werktagen 9,5 vom Hundert.
§ 20 Binnenschiffahrt
In der Binnenschiffahrt gelten folgende Abweichungen:
1. Abweichend von § 12 darf die Schichtzeit Jugendlicher über 16
Jahre während der Fahrt bis auf 14 Stunden täglich ausgedehnt
werden, wenn ihre Arbeitszeit sechs Stunden täglich nicht
überschreitet. Ihre tägliche Freizeit kann abweichend von § 13 der
Ausdehnung der Schichtzeit entsprechend bis auf 10 Stunden verkürzt
werden.
2. Abweichend von § 14 Abs. 1 dürfen Jugendliche über 16 Jahre
während der Fahrt bis 22 Uhr beschäftigt werden.
3. Abweichend von §§ 15, 16 Abs. 1, § 17 Abs. 1 und § 18 Abs. 1
dürfen Jugendliche an jedem Tag der Woche beschäftigt werden,
jedoch nicht am 24. Dezember, an den Weihnachtsfeiertagen, am 31.
Dezember, am 1. Januar, an den Osterfeiertagen und am 1. Mai. Für
die Beschäftigung an einem Samstag, Sonntag und an einem
gesetzlichen Feiertag, der auf einen Werktag fällt, ist ihnen je
ein freier Tag zu gewähren. Diese freien Tage sind den Jugendlichen
in Verbindung mit anderen freien Tagen zu gewähren, spätestens,
wenn ihnen 10 freie Tage zustehen.
§ 21 Ausnahmen in besonderen Fällen
(1) Die §§ 8 und 11 bis 18 finden keine Anwendung auf die
Beschäftigung Jugendlicher mit vorübergehenden und unaufschiebbaren
Arbeiten in Notfällen, soweit erwachsene Beschäftigte nicht zur
Verfügung stehen.
(2) Wird in den Fällen des Absatzes 1 über die Arbeitszeit des § 8
hinaus Mehrarbeit geleistet, so ist sie durch entsprechende
Verkürzung der Arbeitszeit innerhalb der folgenden drei Wochen
auszugleichen.
§ 21a Abweichende Regelungen
(1) In einem Tarifvertrag oder auf Grund eines Tarifvertrages in
einer Betriebsvereinbarung kann zugelassen werden
1. abweichend von den §§ 8, 15, 16 Abs. 3 und 4, § 17 Abs. 3 und §
18 Abs. 3 die Arbeitszeit bis zu neun Stunden täglich, 44 Stunden
wöchentlich und bis zu fünfeinhalb Tagen in der Woche anders zu
verteilen, jedoch nur unter Einhaltung einer durchschnittlichen
Wochenarbeitszeit von 40 Stunden in einem Ausgleichszeitraum von
zwei Monaten,
2. abweichend von § 11 Abs. 1 Satz 2 Nr. 2 und Abs. 2 die
Ruhepausen bis zu 15 Minuten zu kürzen und die Lage der Pausen
anders zu bestimmen,
3. abweichend von § 12 die Schichtzeit mit Ausnahme des Bergbaus
unter Tage bis zu einer Stunde täglich zu verlängern,
4. abweichend von § 16 Abs. 1 und 2 Jugendliche an 26 Samstagen im
Jahr oder an jedem Samstag zu beschäftigen, wenn statt dessen der
Jugendliche an einem anderen Werktag derselben Woche von der
Beschäftigung freigestellt wird,
5. abweichend von den §§ 15, 16 Abs. 3 und 4, § 17 Abs. 3 und § 18
Abs. 3 Jugendliche bei einer Beschäftigung an einem Samstag oder an
einem Sonn- oder Feiertag unter vier Stunden an einem anderen
Arbeitstag derselben oder der folgenden Woche vor- oder nachmittags
von der Beschäftigung freizustellen,
6. abweichend von § 17 Abs. 2 Satz 2 Jugendliche im Gaststätten-
und Schaustellergewerbe sowie in der Landwirtschaft während der
Saison oder der Erntezeit an drei Sonntagen im Monat zu
beschäftigen.
(2) Im Geltungsbereich eines Tarifvertrages nach Absatz 1 kann die
abweichende tarifvertragliche Regelung im Betrieb eines nicht
tarifgebundenen Arbeitgebers durch Betriebsvereinbarung oder, wenn
ein Betriebsrat nicht besteht, durch schriftliche Vereinbarung
zwischen dem Arbeitgeber und dem Jugendlichen übernommen
werden.
(3) Die Kirchen und die öffentlich-rechtlichen
Religionsgesellschaften können die in Absatz 1 genannten
Abweichungen in ihren Regelungen vorsehen.
§ 21b Ermächtigung
Der Bundesminister für Arbeit und Sozialordnung kann im
Interesse der Berufsausbildung oder der Zusammenarbeit von
Jugendlichen und Erwachsenen durch Rechtsverordnung mit Zustimmung
des Bundesrates Ausnahmen von den Vorschriften
1. des § 8, der §§ 11 und 12, der §§ 15 und 16, des § 17 Abs. 2 und
3 sowie des § 18 Abs. 3 im Rahmen des § 21a Abs. 1,
2. des § 14, jedoch nicht vor 5 Uhr und nicht nach 23 Uhr,
sowie
3. des § 17 Abs. 1 und des § 18 Abs. 1 an höchstens 26 Sonn- und
Feiertagen im Jahr zulassen, soweit eine Beeinträchtigung der
Gesundheit oder der körperlichen oder seelisch-geistigen
Entwicklung der Jugendlichen nicht zu befürchten ist.
ZWEITER TITEL
BESCHÄFTIGUNGSVERBOTE UND -BESCHRÄNKUNGEN
§ 22 Gefährliche Arbeiten
(1) Jugendliche dürfen nicht beschäftigt werden
1. mit Arbeiten, die ihre physische oder psychische
Leistungsfähigkeit übersteigen,
2. mit Arbeiten, bei denen sie sittlichen Gefahren ausgesetzt
sind,
3. mit Arbeiten, die mit Unfallgefahren verbunden sind, von denen
anzunehmen ist, dass Jugendliche sie wegen mangelnden
Sicherheitsbewußtseins oder mangelnder Erfahrung nicht erkennen
oder nicht abwenden können,
4. mit Arbeiten, bei denen ihre Gesundheit durch außergewöhnliche
Hitze oder Kälte oder starke Nässe gefährdet wird,
5. mit Arbeiten, bei denen sie schädlichen Einwirkungen von Lärm,
Erschütterungen oder Strahlen ausgesetzt sind,
6. mit Arbeiten, bei denen sie schädlichen Einwirkungen von
Gefahrstoffen im Sinne des Chemikaliengesetzes ausgesetzt
sind,
7. mit Arbeiten, bei denen sie schädlichen Einwirkungen von
biologischen Arbeitsstoffen im Sinne der Richtlinie 90/679/EWG des
Rates vom 26. November 1990 zum Schutze der Arbeitnehmer gegen
Gefährdung durch biologische Arbeitsstoffe bei der Arbeit
ausgesetzt sind.
(2) Absatz 1 Nr. 3 bis 7 gilt nicht für die Beschäftigung
Jugendlicher, soweit
1. dies zur Erreichung ihres Ausbildungszieles erforderlich
ist,
2. ihr Schutz durch die Aufsicht eines Fachkundigen gewährleistet
ist und
3. der Luftgrenzwert bei gefährlichen Stoffen (Absatz 1 Nr. 6)
unterschritten wird.
Satz 1 findet keine Anwendung auf den absichtlichen Umgang mit
biologischen Arbeitsstoffen der Gruppen 3 und 4 im Sinne der
Richtlinie 90/679/EWG des Rates vom 26. November 1990 zum Schutze
der Arbeitnehmer gegen Gefährdung durch biologische Arbeitsstoffe
bei der Arbeit.
(3) Werden Jugendliche in einem Betrieb beschäftigt, für den ein
Betriebsarzt oder eine Fachkraft für Arbeitssicherheit verpflichtet
ist, muss ihre betriebsärztliche oder sicherheitstechnische
Betreuung sichergestellt sein.«
§ 23 Akkordarbeit; tempoabhängige Arbeiten
(1) Jugendliche dürfen nicht beschäftigt werden
1. mit Akkordarbeit und sonstigen Arbeiten, bei denen durch ein
gesteigertes Arbeitstempo ein höheres Entgelt erzielt werden
kann,
2. in einer Arbeitsgruppe mit erwachsenen Arbeitnehmern, die mit
Arbeiten nach Nummer 1 beschäftigt werden,
3. mit Arbeiten, bei denen ihr Arbeitstempo nicht nur gelegentlich
vorgeschrieben, vorgegeben oder auf andere Weise erzwungen
wird.
(2) Absatz 1 Nr. 2 gilt nicht für die Beschäftigung
Jugendlicher,
1. soweit dies zur Erreichung ihres Ausbildungszieles erforderlich
ist
oder
2. wenn sie eine Berufsausbildung für diese Beschäftigung
abgeschlossen haben
und ihr Schutz durch die Aufsicht eines Fachkundigen gewährleistet
ist.
§ 24 Arbeiten unter Tage
(1) Jugendliche dürfen nicht mit Arbeiten unter Tage beschäftigt
werden.
(2) Absatz 1 gilt nicht für die Beschäftigung Jugendlicher über 16
Jahre,
1. soweit dies zur Erreichung ihres Ausbildungszieles erforderlich
ist,
2. wenn sie eine Berufsausbildung für die Beschäftigung unter Tage
abgeschlossen haben oder
3. wenn sie an einer von der Bergbehörde genehmigten
Ausbildungsmaßnahme für Bergjungarbeiter teilnehmen oder
teilgenommen haben und ihr Schutz durch die Aufsicht eines
Fachkundigen gewährleistet ist.
§ 25 Verbot der Beschäftigung durch bestimmte Personen
(1) Personen, die
1. wegen eines Verbrechens zu einer Freiheitsstrafe von mindestens
zwei Jahren,
2. wegen einer vorsätzlichen Straftat, die sie unter Verletzung der
ihnen als Arbeitgeber, Ausbildender oder Ausbilder obliegenden
Pflichten zum Nachteil von Kindern oder Jugendlichen begangen
haben, zu einer Freiheitsstrafe von mehr als drei Monaten,
3. wegen einer Straftat nach den §§ 109h, 171, 174 bis 174 c, 176
bis 181 a, 182 bis 184 b, 225 des Strafgesetzbuches,
4. wegen einer Straftat nach dem Betäubungsmittelgesetz oder
5. wegen einer Straftat nach dem Gesetz über die Verbreitung
jugendgefährdender Schriften wenigstens zweimal
rechtskräftig verurteilt worden sind, dürfen Jugendliche nicht
beschäftigen sowie im Rahmen eines Rechtsverhältnisses im Sinne des
§ 1 nicht beaufsichtigen, nicht anweisen, nicht ausbilden und nicht
mit der Beaufsichtigung, Anweisung oder Ausbildung von Jugendlichen
beauftragt werden. Eine Verurteilung bleibt außer Betracht, wenn
seit dem Tage ihrer Rechtskraft fünf Jahre verstrichen sind. Die
Zeit, in welcher der Täter auf behördliche Anordnung in einer
Anstalt verwahrt worden ist, wird nicht eingerechnet.
(2) Das Verbot des Absatzes 1 Satz 1 gilt auch für Personen, gegen
die wegen einer Ordnungswidrigkeit nach § 58 Abs. 1 bis 4
wenigstens dreimal eine Geldbuße rechtskräftig festgesetzt worden
ist. Eine Geldbuße bleibt außer Betracht, wenn seit dem Tage ihrer
rechtskräftigen Festsetzung fünf Jahre verstrichen sind.
(3) Das Verbot des Absatzes 1 und 2 gilt nicht für die
Beschäftigung durch die Personensorgeberechtigten.
§ 26 Ermächtigungen
Der Bundesminister für Arbeit und Sozialordnung kann zum Schutze
der Jugendlichen gegen Gefahren für Leben und Gesundheit sowie zur
Vermeidung einer Beeinträchtigung der körperlichen oder
seelisch-geistigen Entwicklung durch Rechtsverordnung mit
Zustimmung des Bundesrates
1. die für Kinder, die der Vollzeitschulpflicht nicht mehr
unterliegen, geeigneten und leichten Tätigkeiten nach § 7 Satz 1
Nr. 2 und die Arbeiten nach § 22 Abs. 1 und den §§ 23 und 24 näher
bestimmen,
2. über die Beschäftigungsverbote in den §§ 22 bis 25 hinaus die
Beschäftigung Jugendlicher in bestimmten Betriebsarten oder mit
bestimmten Arbeiten verbieten oder beschränken, wenn sie bei diesen
Arbeiten infolge ihres Entwicklungsstandes in besonderem Maße
Gefahren ausgesetzt sind oder wenn das Verbot oder die Beschränkung
der Beschäftigung infolge der technischen Entwicklung oder neuer
arbeitsmedizinischer oder sicherheitstechnischer Erkenntnisse
notwendig ist.
§ 27 Behördliche Anordnungen und Ausnahmen
(1) Die Aufsichtsbehörde kann in Einzelfällen feststellen, ob
eine Arbeit unter die Beschäftigungsverbote oder -beschränkungen
der §§ 22 bis 24 oder einer Rechtsverordnung nach § 26 fällt. Sie
kann in Einzelfällen die Beschäftigung Jugendlicher mit bestimmten
Arbeiten über die Beschäftigungsverbote und -beschränkungen der §§
22 bis 24 und einer Rechtsverordnung nach § 26 hinaus verbieten
oder beschränken, wenn diese Arbeiten mit Gefahren für Leben,
Gesundheit oder für die körperliche oder seelisch-geistige
Entwicklung der Jugendlichen verbunden sind.
(2) Die zuständige Behörde kann
1. den Personen, die die Pflichten, die ihnen kraft Gesetzes
zugunsten der von ihnen beschäftigten, beaufsichtigten,
angewiesenen oder auszubildenden Kinder und Jugendlichen obliegen,
wiederholt oder gröblich verletzt haben,
2. den Personen, gegen die Tatsachen vorliegen, die sie in
sittlicher Beziehung zur Beschäftigung, Beaufsichtigung, Anweisung
oder Ausbildung von Kindern und Jugendlichen ungeeignet erscheinen
lassen, verbieten, Kinder und Jugendliche zu beschäftigen oder im
Rahmen eines Rechtsverhältnisses im Sinne des § 1 zu
beaufsichtigen, anzuweisen oder auszubilden.
(3) Die Aufsichtsbehörde kann auf Antrag Ausnahmen von § 23 Abs. 1
Nr. 2 und 3 für Jugendliche über 16 Jahre bewilligen,
1. wenn die Art der Arbeit oder das Arbeitstempo eine
Beeinträchtigung der Gesundheit oder der körperlichen oder
seelisch-geistigen Entwicklung des Jugendlichen nicht befürchten
lassen und
2. wenn eine nicht länger als vor drei Monaten ausgestellte
ärztliche Bescheinigung vorgelegt wird, nach der gesundheitliche
Bedenken gegen die Beschäftigung nicht bestehen.
DRITTER TITEL
SONSTIGE PFLICHTEN DES ARBEITGEBERS
§ 28 Menschengerechte Gestaltung der Arbeit
(1) Der Arbeitgeber hat bei der Einrichtung und der Unterhaltung
der Arbeitsstätte einschließlich der Maschinen, Werkzeuge und
Geräte und bei der Regelung der Beschäftigung die Vorkehrungen und
Maßnahmen zu treffen, die zum Schutze der Jugendlichen gegen
Gefahren für Leben und Gesundheit sowie zur Vermeidung einer
Beeinträchtigung der körperlichen oder seelisch-geistigen
Entwicklung der Jugendlichen erforderlich sind. Hierbei sind das
mangelnde Sicherheitsbewußtsein, die mangelnde Erfahrung und der
Entwicklungsstand der Jugendlichen zu berücksichtigen und die
allgemein anerkannten sicherheitstechnischen und
arbeitsmedizinischen Regeln sowie die sonstigen gesicherten
arbeitswissenschaftlichen Erkenntnisse zu beachten.
(2) Der Bundesminister für Arbeit und Sozialordnung kann durch
Rechtsverordnung mit Zustimmung des Bundesrates bestimmen, welche
Vorkehrungen und Maßnahmen der Arbeitgeber zur Erfüllung der sich
aus Absatz 1 ergebenden Pflichten zu treffen hat.
(3) Die Aufsichtsbehörde kann in Einzelfällen anordnen, welche
Vorkehrungen und Maßnahmen zur Durchführung des Absatzes 1 oder
einer vom Bundesminister für Arbeit und Sozialordnung gemäß Absatz
2 erlassenen Verordnung zu treffen sind.
§ 28a Beurteilung der Arbeitsbedingungen
Vor Beginn der Beschäftigung Jugendlicher und bei wesentlicher Änderung der Arbeitsbedingungen hat der Arbeitgeber die mit der Beschäftigung verbundenen Gefährdungen Jugendlicher zu beurteilen. Im übrigen gelten die Vorschriften des Arbeitsschutzgesetzes.
§ 29 Unterweisung über Gefahren
(1) Der Arbeitgeber hat die Jugendlichen vor Beginn der
Beschäftigung und bei wesentlicher Änderung der Arbeitsbedingungen
über die Unfall- und Gesundheitsgefahren, denen sie bei der
Beschäftigung ausgesetzt sind, sowie über die Einrichtungen und
Maßnahmen zur Abwendung dieser Gefahren zu unterweisen. Er hat die
Jugendlichen vor der erstmaligen Beschäftigung an Maschinen oder
gefährlichen Arbeitsstellen oder mit Arbeiten, bei denen sie mit
gesundheitsgefährdenden Stoffen in Berührung kommen, über die
besonderen Gefahren dieser Arbeiten sowie über das bei ihrer
Verrichtung erforderliche Verhalten zu unterweisen.
(2) Die Unterweisungen sind in angemessenen Zeitabständen,
mindestens aber halbjährlich, zu wiederholen.
(3) Der Arbeitgeber beteiligt die Betriebsärzte und die Fachkräfte
für Arbeitssicherheit an der Planung, Durchführung und Überwachung
der für die Sicherheit und den Gesundheitsschutz bei der
Beschäftigung Jugendlicher geltenden Vorschriften.
§ 30 Häusliche Gemeinschaft
(1) Hat der Arbeitgeber einen Jugendlichen in die häusliche
Gemeinschaft aufgenommen, so muss er
1. ihm eine Unterkunft zur Verfügung stellen und dafür sorgen, dass
sie so beschaffen, ausgestattet und belegt ist und so benutzt wird,
dass die Gesundheit des Jugendlichen nicht beeinträchtigt wird,
und
2. ihm bei einer Erkrankung, jedoch nicht über die Beendigung der
Beschäftigung hinaus, die erforderliche Pflege und ärztliche
Behandlung zuteil werden lassen, soweit diese nicht von einem
Sozialversicherungsträger geleistet wird.
(2) Die Aufsichtsbehörde kann im Einzelfall anordnen, welchen
Anforderungen die Unterkunft (Absatz 1 Nr. 1) und die Pflege bei
Erkrankungen (Absatz 1 Nr. 2) genügen müssen.
§ 31 Züchtigungsverbot; Verbot der Abgabe von Alkohol und Tabak
(1) Wer Jugendliche beschäftigt oder im Rahmen eines
Rechtsverhältnisses im Sinne des § 1 beaufsichtigt, anweist oder
ausbildet, darf sie nicht körperlich züchtigen.
(2) Wer Jugendliche beschäftigt, muss sie vor körperlicher
Züchtigung und Mißhandlung und vor sittlicher Gefährdung durch
andere bei ihm Beschäftigte und durch Mitglieder seines Haushalts
an der Arbeitsstätte und in seinem Hause schützen. Er darf
Jugendlichen unter 16 Jahren keine alkoholischen Getränke und
Tabakwaren, Jugendlichen über 16 Jahre keinen Branntwein geben.
VIERTER TITEL
GESUNDHEITLICHE BETREUUNG
§ 32 Erstuntersuchung
(1) Ein Jugendlicher, der in das Berufsleben eintritt, darf nur
beschäftigt werden, wenn
1. er innerhalb der letzten vierzehn Monate von einem Arzt
untersucht worden ist(Erstuntersuchung) und
2. dem Arbeitgeber eine von diesem Arzt ausgestellte Bescheinigung
vorliegt.
(2) Absatz 1 gilt nicht für eine nur geringfügige oder eine nicht
länger als zwei Monate dauernde Beschäftigung mit leichten
Arbeiten, von denen keine gesundheitlichen Nachteile für den
Jugendlichen zu befürchten sind.
§ 33 Erste Nachuntersuchung
(1) Ein Jahr nach Aufnahme der ersten Beschäftigung hat sich der
Arbeitgeber die Bescheinigung eines Arztes darüber vorlegen zu
lassen, dass der Jugendliche nachuntersucht worden ist (erste
Nachuntersuchung). Die Nachuntersuchung darf nicht länger als drei
Monate zurückliegen. Der Arbeitgeber soll den Jugendlichen neun
Monate nach Aufnahme der ersten Beschäftigung nachdrücklich auf den
Zeitpunkt, bis zu dem der Jugendliche ihm die ärztliche
Bescheinigung nach Satz 1 vorzulegen hat, hinweisen und ihn
auffordern, die Nachuntersuchung bis dahin durchführen zu
lassen.
(2) Legt der Jugendliche die Bescheinigung nicht nach Ablauf eines
Jahres vor, hat ihn der Arbeitgeber innerhalb eines Monats unter
Hinweis auf das Beschäftigungsverbot nach Absatz 3 schriftlich
aufzufordern, ihm die Bescheinigung vorzulegen. Je eine
Durchschrift des Aufforderungsschreibens hat der Arbeitgeber dem
Personensorgeberechtigten und dem Betriebs- oder Personalrat
zuzusenden.
(3) Der Jugendliche darf nach Ablauf von 14 Monaten nach Aufnahme
der ersten Beschäftigung nicht weiterbeschäftigt werden, solange er
die Bescheinigung nicht vorgelegt hat.
§ 34 Weitere Nachuntersuchungen
Nach Ablauf jedes weiteren Jahres nach der ersten Nachuntersuchung kann sich der Jugendliche erneut nachuntersuchen lassen (weitere Nachuntersuchungen). Der Arbeitgeber soll ihn auf diese Möglichkeit rechtzeitig hinweisen und darauf hinwirken, dass der Jugendliche ihm die Bescheinigung über die weitere Nachuntersuchung vorlegt.
§ 35 Außerordentliche Nachuntersuchung
(1) Der Arzt soll eine außerordentliche Nachuntersuchung
anordnen, wenn eine Untersuchung ergibt, dass
1. ein Jugendlicher hinter dem seinem Alter entsprechenden
Entwicklungsstand zurückgeblieben ist,
2. gesundheitliche Schwächen oder Schäden vorhanden sind,
3. die Auswirkungen der Beschäftigung auf die Gesundheit oder
Entwicklung des Jugendlichen noch nicht zu übersehen sind.
(2) Die in § 33 Abs. 1 festgelegten Fristen werden durch die
Anordnung einer außerordentlichen Nachuntersuchung nicht
berührt.
§ 36 Ärztliche Untersuchungen und Wechsel des Arbeitgebers
Wechselt der Jugendliche den Arbeitgeber, so darf ihn der neue Arbeitgeber erst beschäftigen, wenn ihm die Bescheinigung über die Erstuntersuchung (§ 32 Abs. 1) und, falls seit der Aufnahme der Beschäftigung ein Jahr vergangen ist, die Bescheinigung über die erste Nachuntersuchung (§ 33) vorliegen.
§ 37 Inhalt und Durchführung der ärztlichen Untersuchungen
(1) Die ärztlichen Untersuchungen haben sich auf den
Gesundheits- und Entwicklungsstand und die körperliche
Beschaffenheit, die Nachuntersuchungen außerdem auf die
Auswirkungen der Beschäftigung auf Gesundheit und Entwicklung des
Jugendlichen zu erstrecken.
(2) Der Arzt hat unter Berücksichtigung der Krankheitsvorgeschichte
des Jugendlichen auf Grund der Untersuchungen zu beurteilen,
1. ob die Gesundheit oder die Entwicklung des Jugendlichen durch
die Ausführung bestimmter Arbeiten oder durch die Beschäftigung
während bestimmter Zeiten gefährdet wird,
2. ob besondere der Gesundheit dienende Maßnahmen erforderlich
sind,
3. ob eine außerordentliche Nachuntersuchung (§ 35 Abs. 1)
erforderlich ist.
(3) Der Arzt hat schriftlich festzuhalten:
1. den Untersuchungsbefund,
2. die Arbeiten, durch deren Ausführung er die Gesundheit oder die
Entwicklung des Jugendlichen für gefährdet hält,
3. die besonderen der Gesundheit dienenden Maßnahmen,
4. die Anordnung einer außerordentlichen Nachuntersuchung (§ 35
Abs. 1).
§ 38 Ergänzungsuntersuchung
Kann der Arzt den Gesundheits- und Entwickungsstand des Jugendlichen nur beurteilen, wenn das Ergebnis einer Ergänzungsuntersuchung durch einen anderen Arzt oder einen Zahnarzt vorliegt, so hat der die Ergänzungsuntersuchung zu veranlassen und ihre Notwendigkeit schriftlich zu begründen.
§ 39 Mitteilung, Bescheinigung
(1) Der Arzt hat dem Personensorgeberechtigten schriftlich
mitzuteilen:
1. das wesentliche Ergebnis der Untersuchung,
2. die Arbeiten, durch deren Ausführung er die Gesundheit oder die
Entwicklung des Jugendlichen für gefährdet hält,
3. die besonderen der Gesundheit dienenden Maßnahmen,
4. die Anordnung einer außerordentlichen Nachuntersuchung (§ 35
Abs. 1).
(2) Der Arzt hat eine für den Arbeitgeber bestimmte Bescheinigung
darüber auszustellen, dass die Untersuchung stattgefunden hat und
darin die Arbeiten zu vermerken, durch deren Ausführung er die
Gesundheit oder die Entwicklung des Jugendlichen für gefährdet
hält.
§ 40 Bescheinigung mit Gefährdungsvermerk
(1) Enthält die Bescheinigung des Arztes (§ 39 Abs. 2) einen
Vermerk über Arbeiten, durch deren Ausführung er die Gesundheit
oder die Entwicklung des Jugendlichen für gefährdet hält, so darf
der Jugendliche mit solchen Arbeiten nicht beschäftigt
werden.
(2) Die Aufsichtsbehörde kann die Beschäftigung des Jugendlichen
mit den in der Bescheinigung des Arztes (§ 39 Abs. 2) vermerkten
Arbeiten im Einvernehmen mit einem Arzt zulassen und die Zulassung
mit Auflagen verbinden.
§ 41 Aufbewahren der ärztlichen Bescheinigungen
(1) Der Arbeitgeber hat die ärztlichen Bescheinigungen bis zur
Beendigung der Beschäftigung, längstens jedoch bis zur Vollendung
des 18. Lebensjahres des Jugendlichen aufzubewahren und der
Aufsichtsbehörde sowie der Berufsgenossenschaft auf Verlangen zur
Einsicht vorzulegen oder einzusenden.
(2) Scheidet der Jugendliche aus dem Beschäftigungsverhältnis aus,
so hat ihm der Arbeitgeber die Bescheinigungen auszuhändigen.
§ 42 Eingreifen der Aufsichtsbehörde
Die Aufsichtsbehörde hat, wenn die dem Jugendlichen übertragenen Arbeiten Gefahren für seine Gesundheit befürchten lassen, dies dem Personensorgeberechtigten und dem Arbeitgeber mitzuteilen und den Jugendlichen aufzufordern, sich durch einen von ihr ermächtigten Arzt untersuchen zu lassen.
§ 43 Freistellung für Untersuchungen
Der Arbeitgeber hat den Jugendlichen für die Durchführung der ärztlichen Untersuchungen nach diesem Abschnitt freizustellen. Ein Entgeltausfall darf hierdurch nicht eintreten.
§ 44 Kosten der Untersuchungen
Die Kosten der Untersuchungen trägt das Land.
§ 45 Gegenseitige Unterrichtung der Ärzte
(1) Die Ärzte, die Untersuchungen nach diesem Abschnitt
vorgenommen haben, müssen, wenn der Personensorgeberechtigte und
der Jugendliche damit einverstanden sind,
1. dem staatlichen Gewerbearzt,
2. dem Arzt, der einen Jugendlichen nach diesem Abschnitt
nachuntersucht, auf Verlangen die Aufzeichnungen über die
Untersuchungsbefunde zur Einsicht aushändigen.
(2) Unter den Voraussetzungen des Absatzes 1 kann der Amtsarzt des
Gesundheitsamtes einem Arzt, der einen Jugendlichen nach diesem
Abschnitt untersucht, Einsicht in andere in seiner Dienststelle
vorhandene Unterlagen über Gesundheit und Entwicklung des
Jugendlichen gewähren.
§ 46 Ermächtigungen
(1) Der Bundesminister für Arbeit und Sozialordnung kann zum
Zwecke einer gleichmäßigen und wirksamen gesundheitlichen Betreuung
durch Rechtsverordnung mit Zustimmung des Bundesrates Vorschriften
über die Durchführung der ärztlichen Untersuchungen und über die
für die Aufzeichnungen der Untersuchungsbefunde, die
Bescheinigungen und Mitteilungen zu verwendenden Vordrucke
erlassen.
(2) Die Landesregierung kann durch Rechtsverordnung
1. zur Vermeidung von mehreren Untersuchungen innerhalb eines
kurzen Zeitraumes aus verschiedenen Anlässen bestimmen, dass die
Untersuchungen nach den §§ 32 bis 34 zusammen mit Untersuchungen
nach anderen Vorschriften durchzuführen sind, und hierbei von der
Frist des § 32 Abs. 1 Nr. 1 bis zu drei Monaten abweichen,
2. zur Vereinfachung der Abrechnung
a) Pauschbeiträge für die Kosten der ärztlichen Untersuchungen im
Rahmen der geltenden Gebührenordnungen festsetzen,
b) Vorschriften über die Erstattung der Kosten beim Zusammentreffen
mehrerer Untersuchungen nach Nummer 1 erlassen.
VIERTER ABSCHNITT
Durchführung des Gesetzes
ERSTER TITEL
AUSHÄNGE UND VERZEICHNISSE
§ 47 Bekanntgabe des Gesetzes und der Aufsichtsbehörde
Arbeitgeber, die regelmäßig mindestens einen Jugendlichen beschäftigen, haben einen Abdruck dieses Gesetzes und die Anschrift der zuständigen Aufsichtsbehörde an geeigneter Stelle im Betrieb zur Einsicht auszulegen oder auszuhängen.
§ 48 Aushang über Arbeitszeit und Pausen
Arbeitgeber, die regelmäßig mindestens drei Jugendliche beschäftigen, haben einen Aushang über Beginn und Ende der regelmäßigen täglichen Arbeitszeit und der Pausen der Jugendlichen an geeigneter Stelle im Betrieb anzubringen.
§ 49 Verzeichnisse der Jugendlichen
Arbeitgeber haben Verzeichnisse der bei ihnen beschäftigten Jugendlichen unter Angabe des Vor- und Familiennamens, des Geburtsdatums und der Wohnanschrift zu führen, in denen das Datum des Beginns der Beschäftigung bei ihnen, bei einer Beschäftigung unter Tage auch das Datum des Beginns dieser Beschäftigung, enthalten ist.
§ 50 Auskunft; Vorlage der Verzeichnisse
(1) Der Arbeitgeber ist verpflichtet, der Aufsichtsbehörde auf
Verlangen
1. die zur Erfüllung ihrer Aufgaben erforderlichen Angaben
wahrheitsgemäß und vollständig zu machen,
2. die Verzeichnisse gemäß § 49, die Unterlagen, aus denen Name,
Beschäftigungsart und -zeiten der Jugendlichen sowie Lohn- und
Gehaltszahlungen ersichtlich sind, und alle sonstigen Unterlagen,
die sich auf die nach Nummer 1 zu machenden Angaben beziehen, zur
Einsicht vorzulegen oder einzusenden.
(2) Die Verzeichnisse und Unterlagen sind mindestens bis zum Ablauf
von zwei Jahren nach der letzten Eintragung aufzubewahren.
ZWEITER TITEL
AUFSICHT
§ 51 Aufsichtsbehörde; Besichtigungsrechte und Berichtspflicht
(nicht abgedruckt)
§ 52 Unterrichtung über Lohnsteuerkarten an Kinder
(nicht abgedruckt)
§ 53 Mitteilung über Verstöße
(nicht abgedruckt)
§ 54 Ausnahmebewilligungen
(nicht abgedruckt)
DRITTER TITEL
AUSSCHÜSSE FÜR JUGENDARBEITSSCHUTZ
§ 55 Bildung des Landesausschusses für Jugendarbeitsschutz
(nicht abgedruckt)
§ 56 Bildung des Ausschusses für Jugendarbeitsschutz bei der Aufsichtsbehörde
(nicht abgedruckt)
§ 57 Aufgaben der Ausschüsse
(nicht abgedruckt)
FÜNFTER ABSCHNITT
Straf- und Bußgeldvorschriften
§ 58 Bußgeld- und Strafvorschriften
(1) Ordnungswidrig handelt, wer als Arbeitgeber vorsätzlich oder
fahrlässig
1. entgegen § 5 Abs. 1, auch in Verbindung mit § 2 Abs. 3, ein Kind
oder einen Jugendlichen, der der Vollzeitschulpflicht unterliegt,
beschäftigt,
2. entgegen § 5 Abs. 3 Satz 1 oder Satz 3, jeweils auch in
Verbindung mit § 2 Abs. 3, ein Kind über 13 Jahre oder einen
Jugendlichen, der der Vollzeitschulpflicht unterliegt, in anderer
als der zugelassenen Weise beschäftigt,
3. aufgehoben
4. entgegen § 7 Satz 1 Nr. 2, auch in Verbindung mit einer
Rechtsverordnung nach § 26 Nr. 1, ein Kind, das der
Vollzeitschulpflicht nicht mehr unterliegt, in anderer als der
zugelassenen Weise beschäftigt,
5. entgegen § 8 einen Jugendlichen über die zulässige Dauer der
Arbeitszeit hinaus beschäftigt,
6. entgegen § 9 Abs. 1 oder 4 in Verbindung mit Absatz 1 eine dort
bezeichnete Person an Berufsschultagen oder in Berufsschulwochen
nicht freistellt,
7. entgegen § 10 Abs. 1 einen Jugendlichen für die Teilnahme an
Prüfungen oder Ausbildungsmaßnahmen oder an dem Arbeitstag, der der
schriftlichen Abschlussprüfung unmittelbar vorangeht, nicht
freistellt,
8. entgegen § 11 Abs. 1 oder 2 Ruhepausen nicht, nicht mit der
vorgeschriebenen Mindestdauer oder nicht in der vorgeschriebenen
zeitlichen Lage gewährt,
9. entgegen § 12 einen Jugendlichen über die zulässige Schichtzeit
hinaus beschäftigt,
10. entgegen § 13 die Mindestfreizeit nicht gewährt,
11. entgegen § 14 Abs. 1 einen Jugendlichen außerhalb der Zeit von
6 bis 20 Uhr oder entgegen § 14 Abs. 7 Satz 3 vor Ablauf der
Mindestfreizeit beschäftigt,
12. entgegen § 15 einen Jugendlichen an mehr als fünf Tagen in der
Woche beschäftigt,
13. entgegen § 16 Abs. 1 einen Jugendlichen an Samstagen
beschäftigt oder entgegen § 16 Abs. 3 Satz 1 den Jugendlichen nicht
freistellt,
14. entgegen § 17 Abs. 1 einen Jugendlichen an Sonntagen
beschäftigt oder entgegen § 17 Abs. 2 Satz 2 Halbsatz 2 oder Abs. 3
Satz 1 den Jugendlichen nicht freistellt,
15. entgegen § 18 Abs. 1 einen Jugendlichen am 24. oder 31.
Dezember nach 14 Uhr oder an gesetzlichen Feiertagen beschäftigt
oder entgegen § 18 Abs. 3 nicht freistellt,
16. entgegen § 19 Abs. 1, auch in Verbindung mit Abs. 2 Satz 1 oder
2, oder entgegen § 19 Abs. 3 Satz 2 oder Abs. 4 Satz 2 Urlaub nicht
oder nicht mit der vorgeschriebenen Dauer gewährt,
17. entgegen § 21 Abs. 2 die geleistete Mehrarbeit durch Verkürzung
der Arbeitszeit nicht ausgleicht,
18. entgegen § 22 Abs. 1, auch in Verbindung mit einer
Rechtsverordnung nach § 26 Nr. 1, einen Jugendlichen mit den dort
genannten Arbeiten beschäftigt,
19. entgegen § 23 Abs. 1, auch in Verbindung mit einer
Rechtsverordnung nach § 26 Nr. 1, einen Jugendlichen mit Arbeiten
mit Lohnanreiz, in einer Arbeitsgruppe mit Erwachsenen, deren
Entgelt vom Ergebnis ihrer Arbeit abhängt, oder mit tempoabhängigen
Arbeiten beschäftigt,
20. entgegen § 24 Abs. 1, auch in Verbindung mit einer
Rechtsverordnung nach § 26 Nr. 1, einen Jugendlichen mit Arbeiten
unter Tage beschäftigt,
21. entgegen § 31 Abs. 2 Satz 2 einem Jugendlichen für seine
Altersstufe nicht zulässige Getränke oder Tabakwaren gibt,
22. entgegen § 32 Abs. 1 einen Jugendlichen ohne ärztliche
Bescheinigung über die Erstuntersuchung beschäftigt,
23. entgegen § 33 Abs. 3 einen Jugendlichen ohne ärztliche
Bescheinigung über die erste Nachuntersuchung
weiterbeschäftigt,
24. entgegen § 36 einen Jugendlichen ohne Vorlage der
erforderlichen ärztlichen Bescheinigungen beschäftigt,
25. entgegen § 40 Abs. 1 einen Jugendlichen mit Arbeiten
beschäftigt, durch deren Ausführung der Arzt nach der von ihm
erteilten Bescheinigung die Gesundheit oder die Entwicklung des
Jugendlichen für gefährdet hält,
26. einer Rechtsverordnung nach
a) § 26 Nr. 2 oder
b) § 28 Abs. 2
zuwiderhandelt, soweit sie für einen bestimmten Tatbestand auf
diese Bußgeldvorschrift verweist,
27. einer vollziehbaren Anordnung der Aufsichtsbehörde nach § 6
Abs. 3, § 27 Abs. 1 Satz 2 oder Abs. 2, § 28 Abs. 3 oder § 30 Abs.
2 zuwiderhandelt,
28. einer vollziehbaren Auflage der Aufsichtsbehörde nach § 6 Abs.
1, § 14 Abs. 7, § 27 Abs. 3 oder § 40 Abs. 2, jeweils in Verbindung
mit § 54 Abs. 1, zuwiderhandelt,
29. einer vollziehbaren Anordnung oder Auflage der Aufsichtsbehörde
auf Grund einer Rechtsverordnung nach § 26 Nr. 2 oder § 28 Abs. 2
zuwiderhandelt, soweit die Rechtsverordnung für einen bestimmten
Tatbestand auf die Bußgeldvorschrift verweist.
(2) Ordnungswidrig handelt, wer vorsätzlich oder fahrlässig
entgegen § 25 Abs. 1 Satz 1 oder Abs. 2 Satz 1 einen Jugendlichen
beschäftigt, beaufsichtigt, anweist oder ausbildet, obwohl ihm dies
verboten ist, oder einen anderen, dem dies verboten ist, mit der
Beaufsichtigung, Anweisung oder Ausbildung eines Jugendlichen
beauftragt.
(3) Absatz 1 Nr. 4, 6 bis 29 und Absatz 2 gelten auch für die
Beschäftigung von Kindern (§ 2 Abs. 1) oder Jugendlichen, die der
Vollzeitschulpflicht unterliegen (§ 2 Abs. 3), nach § 5 Abs. 2.
Absatz 1 Nr. 6 bis 29 und Absatz 2 gelten auch für die
Beschäftigung von Kindern, die der Vollzeitpschulpflicht nicht mehr
unterliegen, nach § 7.
(4) Die Ordnungswidrigkeit kann mit einer Geldbuße bis zu
dreißigtausend Deutsche Mark geahndet werden.
(5) Wer vorsätzlich eine in Absatz 1, 2 oder 3 bezeichnete Handlung
begeht und dadurch ein Kind, einen Jugendlichen oder im Falle des
Absatzes 1 Nr. 6 eine Person, die noch nicht 21 Jahre alt ist, in
ihrer Gesundheit oder Arbeitskraft gefährdet, wird mit
Freiheitsstrafe bis zu einem Jahr oder mit Geldstrafe bestraft.
Ebenso wird bestraft, wer eine in Absatz 1, 2 oder 3 bezeichnete
Handlung beharrlich wiederholt.
(6) Wer in den Fällen des Absatzes 5 Satz 1 die Gefahr fahrlässig
verursacht, wird mit Freiheitsstrafe bis zu sechs Monaten oder mit
Geldstrafe bis zu einhundertachtzig Tagessätzen bestraft.
§ 59 Bußgeldvorschriften
(1) Ordnungswidrig handelt, wer als Arbeitgeber vorsätzlich oder
fahrlässig
1. entgegen § 6 Abs. 4 Satz 2 ein Kind vor Erhalt des
Bewilligungsbescheides beschäftigt,
2. entgegen § 11 Abs. 3 den Aufenthalt in Arbeitsräumen
gestattet,
3. entgegen § 29 einen Jugendlichen über Gefahren nicht, nicht
richtig oder nicht rechtzeitig unterweist,
4. entgegen § 33 Abs. 2 Satz 1 einen Jugendlichen nicht oder nicht
rechtzeitig zur Vorlage einer ärztlichen Bescheinigung
auffordert,
5. entgegen § 41 die ärztliche Bescheinigung nicht aufbewahrt,
vorlegt, einsendet oder aushändigt,
6. entgegen § 43 Satz 1 einen Jugendlichen für ärztliche
Untersuchungen nicht freistellt,
7. entgegen § 47 einen Abdruck des Gesetzes oder die Anschrift der
zuständigen Aufsichtsbehörde nicht auslegt oder aushängt,
8. entgegen § 48 Arbeitszeit und Pausen nicht oder nicht in der
vorgeschriebenen Weise aushängt,
9. entgegen § 49 ein Verzeichnis nicht oder nicht in der
vorgeschriebenen Weise führt,
10. entgegen § 50 Abs. 1 Angaben nicht, nicht richtig oder nicht
vollständig macht oder Verzeichnisse oder Unterlagen nicht vorlegt
oder einsendet oder entgegen § 50 Abs. 2 Verzeichnisse oder
Unterlagen nicht oder nicht vorschriftsmäßig aufbewahrt,
11. entgegen § 51 Abs. 2 Satz 2 das Betreten oder Besichtigen der
Arbeitsstätten nicht gestattet,
12. entgegen § 54 Abs. 3 einen Aushang nicht anbringt.
(2) Absatz 1 Nr. 2 bis 6 gilt auch für die Beschäftigung von
Kindern (§ 2 Abs. 1 und 3) nach § 5 Abs. 2 Satz 1.
(3) Die Ordnungswidrigkeit kann mit einer Geldbuße bis zu
fünftausend Deutsche Mark geahndet werden.
§ 60 Verwaltungsvorschriften für die Verfolgung und Ahndung von Ordnungswidrigkeiten
Der Bundesminister für Arbeit und Sozialordnung kann mit Zustimmung des Bundesrates allgemeine Verwaltungsvorschriften für die Verfolgung und Ahndung von Ordnungswidrigkeiten nach §§ 58 und 59 durch die Verwaltungsbehörde (§ 35 des Gesetzes über Ordnungswidrigkeiten) und über die Erteilung einer Verwarnung (§§ 56, 58 Abs. 2 des Gesetzes über Ordnungswidrigkeiten) wegen einer Ordnungswidrigkeit nach §§ 58 und 59 erlassen.
SECHSTER ABSCHNITT
Schlußvorschriften
§ 61 Beschäftigung von Jugendlichen auf Kauffahrteischiffen
(nicht abgedruckt)
§ 62 Beschäftigung im Vollzug einer Freiheitsentziehung
(nicht abgedruckt)
§ 63 Änderung des Berufsbildungsgesetzes
(nicht abgedruckt)
§ 64 Änderung der Handwerksordnung
(nicht abgedruckt)
§ 65 Änderung des Bundesbeamtengesetzes
(nicht abgedruckt)
§ 66 Änderung des Beamtenrechtsrahmengesetzes
(nicht abgedruckt)
§ 67 Änderung des Bundeszentralregistergesetzes
(nicht abgedruckt)
§ 68 Änderung der Gewerbeordnung
(nicht abgedruckt)
§ 69 Änderung von Verordnungen
(nicht abgedruckt)
§ 70 Änderung des Gesetzes über Betriebsärzte, Sicherheitsingenieure und andere Fachkräfte für Arbeitssicherheit
(nicht abgedruckt)
§ 71
(nicht abgedruckt)
§ 72 Inkrafttreten
(nicht abgedruckt)
Download des Formulars. Die Auszubildenden haben ein Berichtsheft in Form eines Ausbildungsnachweises zu führen. Darin sind die betrieblichen Tätigkeiten, Unterweisungsthemen, Lehrgespräche sowie Themen des Berufsschulunterrichts einzutragen. So erfüllt das Berichtsheft eine didaktische Funktion und dient zugleich als Kontrollinstrument. mehr
Prüfungsablauf und Muster zur Umsetzung der Verordnung (§ 13 der Verordnung über die Berufsausbildung im Gastgewerbe vom 13. Februar 1998). mehr
Formulardownload rund um das Thema Ausbildung mehr
In der praktischen Prüfung soll der Prüfling zeigen, dass er Gäste beraten, den Service planen und durchführen, Maschinen und Gebrauchsgüter wirtschaftlich und ökologisch einsetzen und Sicherheit und Gesundheitsschutz sowie Hygiene bei der Arbeit berücksichtigen kann. Er soll in insgesamt höchstens drei Stunden eine komplexe Prüfungsaufgabe sowie in höchstens drei Stunden zwei weitere Prüfungsaufgaben bearbeiten. mehr
In der praktischen Prüfung soll der Prüfling zeigen, dass er Gäste empfangen und beraten, Aufgaben der Verkaufsförderung bearbeiten sowie Maschinen und Gebrauchsgüter wirtschaftlich und ökologisch einsetzen und Sicherheit und Gesundheitsschutz sowie Hygiene bei der Arbeit berücksichtigen kann. Er soll in insgesamt höchstens drei Stunden eine komplexe Prüfungsaufgabe sowie in höchstens drei Stunden zwei weitere Prüfungsaufgaben bearbeiten. Hierfür kommen insbesondere in Betracht: mehr
Antrag zur Genehmigung der Fachaufgabe, Merkblätter und weitere informationen zum Prüfungsverlauf bei Industriekaufleuten
mehr
Download der Formulare mehr
Die aktuellen Ausbildungsverordnungen und die Rahmenlehrpläne nebst sachlicher und zeitlicher Gliederung für die jeweilige Berufsbezeichnung können Sie hier im PDF-Dateiformat downloaden. Bitte beachten Sie , dass Sie sich vor dem Download zuerst im Mitgliederbereich anmelden müssen. mehr
Ausbildungsstellensuche, Tipps, Karriere mit Lehre. Nach der Ausbildung ist lange noch nicht Schluss! Der dreistufige berufliche Bildungsweg ist ideal für alle, die nach der Lehre Karriere machen wollen. mehr
© Industrie- und Handelskammer Nordschwarzwald (IHK), Sitz: Pforzheim.
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