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Ausbildungspflicht
Der Ausbildende ist verpflichtet, dem Auszubildenden die
Fertigkeiten und Kenntnisse planmäßig zu vermitteln, die zum
Erreichen des Ausbildungszieles erforderlich sind.
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Lernpflicht
Der Auszubildende hat sich zu bemühen, die Fertigkeiten und
Kenntnisse zu erwerben, die zum Erreichen des Ausbildungszieles
erforderlich sind.
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Freistellung für Berufsschulunterricht
Der Ausbildende muss den Auszubildenden zum Besuch der Berufsschule
anhalten und ihn dafür freistellen.
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Teilnahme am Berufsschulunterricht
Der Auszubildende hat die Pflicht, am Berufsschulunterricht
teilzunehmen und sich aktiv um den Erwerb der dargebotenen
Lernstoffe zu bemühen.
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Freistellung für außerbetriebliche
Ausbildung
Der Ausbildende ist verpflichtet, den Auszubildenden für die
vereinbarten Ausbildungsmaßnahmen außerhalb der Ausbildungsstätte
freizustellen.
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Teilnahme an außerbetrieblicher
Ausbildung
Der Auszubildende ist verpflichtet, an den im
Berufsausbildungsvertrag vereinbarten Ausbildungsmaßnahmen
außerhalb der Ausbildungsstätte teilzunehmen.
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Freistellung für Prüfungen
Der Ausbildende hat den Auszubildenden rechtzeitig zu den
angesetzten Zwischen-, Abschluss- und Wiederholungsprüfungen
anzumelden und für die Teilnahme freizustellen.
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Teilnahme an Prüfungen
Der Auszubildende hat die Pflicht, an den durch die
Ausbildungsordnung vorgeschriebenen Zwischen- und Abschlußrüfungen
teilzunehmen.
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Benennung weisungsberechtigter Personen
Der Ausbildende ist verpflichtet, dem Auszubildenden die
weisungsberechtigten Personen bekanntzumachen.
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Weisungsgebundenheit
Der Auszubildende ist verpflichtet, den Weisunge
weisungsberechtigter Personen zu folgen.
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Aufsichtspflicht
Der Ausbildende ist verpflichtet, minderjährige Auszubildende
während der betrieblichen Ausbildung zu beaufsichtigen.
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Einhaltung der Ordnung
Der Auszubildende hat die für die Ausbildungsstätte geletenden
Ordnungsvorschrifte zu beachten.
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Berichtsheftkontrolle
Der Ausbildende hat dem Auszubildenden vor Ausbildungsbeginn und
später die Berichtshefte (bzw. Ausbildungsnachweise) für die
Berufsausbildung kostenfrei auszuhändigen und die ordnungsgemäße
Führung durch regelmäßige Abzeichnung zu überwachen.
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Berichtsheftführung
Der Auszubildende ist verpflichtet, die vorgeschriebenen
Berichtshefte (bzw. Ausbildungsnachweise) ordnungsgemäß zu führen
und regelmäßig vorzulegen.
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Bereitstellung der Ausbildungsmittel
Der Ausbildende hat dem Auszubildenden kostenlos die
Ausbildungsmittel zur Verfügung zu stellen, die zur
Berufsausbildung und zum Ablegen von Zwischen- und
Abschlussprüfungen, auch soweit solche nach Beendigung des
Berufsausbildungsverhältnisses stattfinden, erforderlich sind.
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Pflegliche Behandlung der
Ausbildungsmittel
Der Auszubildende hat die ihm zur Verfügung gestellten
Ausbildungsmittel und sonstigen Einrichtungen der Ausbildungsstätte
pfleglich zu behandeln.
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Urlaubsgewährung
Der Ausbildende ist verpflichtet, dem Auszubildenden einen
möglichst zusammenhängenden Urlaub nach Maßgabe der gesetzlichen
bzw. tariflichen Bestimmungen zu gewähren.
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Erholungspflicht
Der Auszubildende ist verpflichtet, während des Urlaubs jede dem
Urlaubszweck widersprechende Erwerbstätigkeit zu unterlassen.
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Vergütungspflicht
Der Ausbildende hat dem Auszubildenden eine angemessene Vergütung
zu zahlen.
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Benachichtigungspflicht
Der Auszubildende ist verpflichtet, bei Fernbleiben von der
betrieblichen Ausbildung, vom Berufsschulunterricht oder von
sonstigen Ausbildungsveranstaltungen dem Ausbildenden unter Angabe
von Gründen unverzüglich Nachricht zu geben und ihm bei Krankheit
oder Unfall spätestens am dritten Tag eine ärztliche Bescheinigung
zuzuleiten.
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Zweckgebundene Übertragung von
Verrichtungen
Der Ausbildende muss dem Auszubildenden ausschließlich
Verrichtungen übertragen, die dem Ausbildungszweck dienen und
seinen körperlichen Kräften angemessen sind.
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Sorgfältige Ausführung von Verrichtungen
Der Auszubildende hat die Verrichtung, die ihm im Rahmen einer
zweckgebundenen Berufsausbildung aufgetragen werden, sorgfältig zu
verrichten.
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Zeugnispflicht
Der Ausbildende hat dem Auszubildenden bei Beendigung des
Ausbildungsverhältnisses ein Zeugnis auszustellen.
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Geheimhaltungspflicht
Der Auszubildende ist verpflichtet, über Betriebs- und
Geschäftsgeheimnisse Stillschweigen zu bewahren.
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