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AUS- UND WEITERBILDUNG

Das Zeugnis

Das Zeugnis Ein Auszubildender kann drei Zeugnisse erhalten:

  • Von der Industrie- und Handelskammer über das Bestehen seiner Abschlussprüfung.
  • Vom Ausbildungsbetrieb über seine Leistungen während der Ausbildungszeit.
  • Von der Berufsschule über seine schulischen Leistungen.

Der Ausbildende muss dem Auszubildenden mit Beendigung des Berufsausbildungsverhältnisses ein Zeugnis ausstellen. Es enthält folgende Mindestangaben:

  • Art,
  • Dauer,
  • Ziel der Berufsbildung,
  • die erworbenen Fertigkeiten und Kenntnisse.

Das einfache Zeugnis gibt an, dass der Auszubildende in einem Betrieb ausgebildet wurde. Beginn und Ende des Ausbildungszeit sind datumsmäßig zu bezeichnen. Angegeben werden auch der gewählte Ausbildungsberuf und eine schwerpunktmäßige Darstellung der erworbenen Fertigkeiten und Kenntnisse unter Berücksichtigung des Ausbildungsganges.

Der Auszubildende kann verlangen, dass ihm ein qualifiziertes Zeugnis ausgestellt wird, dieser Anspruch ist unverzichtbar. Es enthält zusätzlich:

  • Führung,
  • Leistung,
  • besondere fachliche Fähigkeiten.

Beim Ausstellen von Zeugnissen sind folgende Rechtsgrundsätze zu beachten:

  • Klarheit

Der Leser muss einen genauen Überblick über den Ausbildungsgang gewinnen können.

  • Wahrheit

Das Zeugnis muss alle wesentlichen Tatsachen und bei einem qualifizierten Zeugnis auch Wertungen enthalten, die für die Gesamtbeurteilung des Auszubildenden von Bedeutung sind. Die Wortwahl darf nicht zu Irrtümern oder Mehrdeutigkeiten führen.

Wohlwollen Um dem Arbeitnehmer sein weiteres Fortkommen nicht unnötig zu erschweren, muss das Zeugnis von verständigem Wohlwollen für den Auszubildenden getragen sein.

DOKUMENT-NR. 1190

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