Das Zeugnis
Ein Auszubildender kann drei Zeugnisse erhalten:
- Von der Industrie- und Handelskammer über das Bestehen seiner
Abschlussprüfung.
- Vom Ausbildungsbetrieb über seine Leistungen während der
Ausbildungszeit.
- Von der Berufsschule über seine schulischen Leistungen.
Der Ausbildende muss dem Auszubildenden mit Beendigung des
Berufsausbildungsverhältnisses ein Zeugnis ausstellen. Es enthält
folgende Mindestangaben:
- Art,
- Dauer,
- Ziel der Berufsbildung,
- die erworbenen Fertigkeiten und Kenntnisse.
Das einfache Zeugnis gibt an, dass der
Auszubildende in einem Betrieb ausgebildet wurde. Beginn und Ende
des Ausbildungszeit sind datumsmäßig zu bezeichnen. Angegeben
werden auch der gewählte Ausbildungsberuf und eine
schwerpunktmäßige Darstellung der erworbenen Fertigkeiten und
Kenntnisse unter Berücksichtigung des Ausbildungsganges.
Der Auszubildende kann verlangen, dass ihm ein
qualifiziertes Zeugnis ausgestellt wird, dieser
Anspruch ist unverzichtbar. Es enthält zusätzlich:
- Führung,
- Leistung,
- besondere fachliche Fähigkeiten.
Beim Ausstellen von Zeugnissen sind folgende Rechtsgrundsätze zu
beachten:
Der Leser muss einen genauen Überblick über den Ausbildungsgang
gewinnen können.
Das Zeugnis muss alle wesentlichen Tatsachen und bei einem
qualifizierten Zeugnis auch Wertungen enthalten, die für die
Gesamtbeurteilung des Auszubildenden von Bedeutung sind. Die
Wortwahl darf nicht zu Irrtümern oder Mehrdeutigkeiten
führen.
Wohlwollen
Um dem Arbeitnehmer sein weiteres Fortkommen nicht unnötig zu
erschweren, muss das Zeugnis von verständigem Wohlwollen für den
Auszubildenden getragen sein.