Besondere Rechtsvorschrift für die Prüfung „Zusatzqualifikation Finanzassistent / Finanzassistentin” für Auszubildende im Ausbildungsberuf Bankkaufmann / Bankkauffrau.
§ 1 Zweck
Auszubildende im Ausbildungsberuf Bankkaufmann / Bankkauffrau, die das Duale Berufskolleg Banken besucht haben und deren Ausbildung in den Betrieben auf die Prüfung vorbereitet wurde, können eine Zusatzqualifikation erwerben.
Die Zulassung kann frühestens mit der Zulassung zur Abschlussprüfung im anerkannten Aus-bildungsberuf erfolgen.
Die Zulassung zur Prüfung in der Zusatzqualifikation steht unter der auflösenden Bedingung der bestandenen Abschlussprüfung im anerkannten Ausbildungsberuf Bankkaufmann/-frau.
§ 2 Gliederung und Dauer der Zusatzprüfung
Die Kenntnisse sind durch schriftliche Arbeiten und in einem mündlichen Kolloquium nachzu-weisen. Die schriftlichen Arbeiten erstrecken sich auf das Fach Allfinanz mit 90 Minuten und das Fach Steuerrecht mit 60 Minuten. Das Kolloquium ist als Fachgespräch über anwendungsbezogene Fälle zu führen und dauert ca. 30 Minuten.
§ 3 Inhalt der Zusatzprüfung
Gegenstand der schriftlichen Arbeiten und des Kolloquiums sind in den Fächer
a) Allfinanz
♦ Versicherungswesen
♦ Bausparwesen
♦ Immobiliengeschäft
b) Steuerrecht
♦ Einkommenssteuer
♦ Vermögenssteuer
♦ Erbschaftssteuer
c) Kolloquium
Im Rahmen des Kolloquiums hat der Prüfling in einem verkaufsbetonten Prüfungsgespräch die bankspezifischen Kenntnisse nachzuweisen. Dabei sollen die Fächer Allfinanz und Steuerrecht mit den kundenbezogenen Bankgeschäften verknüpft werden.
§ 4 Prüfungsausschuss
Für die Kommissionen, welche die Leistungen der Zusatzqualifikation bewerten, gelten die einschlägigen Vorschriften der Prüfungsordnung für die Durchführung von Abschlussprüfungen in anerkannten Ausbildungsberufen entsprechend.
§ 5 Bewertung
Für die Beschlussfassung und Bewertung der Leistungen durch die Prüfungsausschüsse der Kammer gelten die entsprechenden Bestimmungen der Prüfungsordnung für die Durchführung von Abschlussprüfungen in anerkannten Ausbildungsberufen. Die Prüfung ist bestanden, wenn in jedem der einzelnen Prüfungsfächer mindestens ausreichende Leistungen (50 Punkte) erreicht werden.
§ 6 Gemeinsame Abschlussprüfung
Die schriftliche Prüfung erfolgt als gemeinsame Prüfung IHK und Berufskolleg. Die Prüfungs-ausschüsse beschließen die schriftlichen Prüfungsaufgaben.
§ 7 Prüfungszeugnis
Über den erfolgreichen Nachweis der zusätzlich erworbenen Qualifikation stellt die Kammer ein Zeugnis aus, in dem die Leistungen in den einzelnen Fächern aufgeführt sind.
§ 8 Sonstige Bestimmungen
Soweit diese Rechtsvorschriften nichts Abweichendes regeln, findet die Prüfungsordnung für die Durchführung von Abschlussprüfungen in anerkannten Ausbildungsberufen sinngemäß Anwendung.
§ 9 Inkrafttreten
Diese Rechtsvorschriften treten mit Verkündung im Mitteilungsblatt der Kammer in Kraft.