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AUS- UND WEITERBILDUNG

Fremdsprache für kaufmännische Auszubildende

Besondere Rechtsvorschrift für die Prüfung "Zusatzqualifikation Fremdsprache für kaufmännische Auszubildende"

§ 1  Zulassungsvoraussetzungen

Zu der Prüfung können sich Auszubildende in einem kaufmännischen Ausbildungsverhältnis anmelden, die nachweisen, dass sie sich auf diese Prüfung vorbereitet haben.

§ 2  Gliederung der Prüfung und Prüfungsanforderungen

1. Die Prüfung wird schriftlich und mündlich durchgeführt

2. Die schriftliche Prüfung umfasst folgende Leistungen:

a)   Einen Geschäftsbrief nach Stichwortangaben in Deutsch formgerecht in der Fremdsprache formulieren.

     Richtzeit: 45 Minuten

b)   Eine kurzgefasste schriftliche Mitteilung per moderner Telekommunikation (z.B. Fax) zu einem in der Fremdsprache vorgegebenen Geschäftsfall in der Fremdsprache formulierenRichtzeit: 30 Minuten

c)   Einen Vermerk in Deutsch über ein in der Fremdsprache geführtes Gespräch formulieren.Richtzeit (einschließlich Aufgabendarbietung): 20 Minuten

d)   Einen Vermerk in Deutsch über einen in der Fremdsprache abgefassten Geschäftsbrief formulieren.Richtzeit: 30 Minuten

e)  Nachweis der allgemeinen Fremdsprachenbeherrschung durch einen C-Test (besondere Form eines Wortergänzungstests) oder durch eine Weiterentwicklung dieses Testverfahrens.Richtzeit: 20 Minuten.

Der/die Prüfungsteilnehmer/in darf ein zweisprachiges Wörterbuch benutzen.

3. Die mündliche Prüfung umfasst folgende Leistungen:

a)  Ein Telefongespräch allgemein geschäftlichen Inhalts in der Fremdsprache führen.

b)  Ein Gespräch in der Fremdsprache führen.

Der/die Prüfungsteilnehmer/in soll nachweisen, dass er/sie sich über Themen seines/ihres Ausbildungsbereiches unterhalten kann und häufig auftretende Alltagssituationen (z.B. Vorstellen, Begrüßen) sprachlich angemessen bewältigen kann.

Die mündliche Prüfung soll die Dauer von 20 Minuten nicht überschreiten.

§ 3  Bestehen der Prüfung

a) Die Zulassung zur mündlichen Prüfung ist zu versagen, wenn im schriftlichen Teil eine Prüfungsleistung mit "ungenügend" oder mehr als eine Prüfungsleistung mit

"mangelhaft" bewertet wurde.

b)Die Prüfung ist bestanden, wenn der Teilnehmer in der schriftlichen Prüfung nicht mehr als eine mangelhafte Leistung und in der mündlichen Prüfung keine Leistung, die schlechter als "ausreichend" bewertet wurde, erbracht hat.

§ 4  Fremdsprache

Die Industrie- und Handelskammer legt die Fremdsprache fest, in der die Zusatzqualifikation erworben werden kann.

§ 5  Anrechnung anderer Prüfungsleistungen

Von der Prüfung gem. § 2 kann der/die Prüfungsteilnehmer/in auf Antrag in einzelnen Leistungen befreit werden, wenn er/sie vor einer zuständigen Stelle einer öffentlichen oder staatlich anerkannten Bildungseinrichtung oder vor einem staatlichen Prüfungsausschuss eine Prüfung in den letzten drei Jahren vor Antragstellung bestanden hat, deren Inhalt den Anforderungen dieser Prüfungsleistung entspricht.

Eine vollständige Befreiung ist nicht möglich.

§ 6  Zeugnis

Über die bestandene Prüfung stellt die Kammer ein Zeugnis aus, in dem die Ergebnisse der einzelnen Prüfungsleistungen als Punktzahl und Note ausgewiesen werden.

§ 7 Inkrafttreten

Diese Rechtsvorschriften treten am Tag nach Verkündung in Kraft.

Pforzheim, den 31.10.2002

DOKUMENT-NR. 23359

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