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AUS- UND WEITERBILDUNG

Hotelmanagement

  

Besondere Rechtsvorschrift für die Prüfung „Zusatzqualifikation Hotelmanagement“ für Auszubildende im Ausbildungsberuf „Hotelfachmann/-frau“

§ 1 Ziel der Prüfung:

(1)  Die Prüfung dient dem Nachweis von Kenntnissen, Fertigkeiten und Erfahrungen, die Auszubildende im anerkannten Ausbildungsberuf Hotelfachmann/-frau über die in der Ausbildungsordnung vorgeschriebenen Inhalte hinaus erworben haben.

(2)  Durch die Prüfung ist festzustellen, ob der/die Prüfungsteilnehmer/-in die in § 3 genannten Prüfungsgebiete beherrscht und praxisgerecht umsetzen beziehungsweise anwenden kann.

§ 2 Zulassungsvoraussetzungen

(1)  Zur Prüfung kann zugelassen werden, wer

       -   im anerkannten Ausbildungsberuf Hotelfachmann/Hotelfachfrau ausgebildet wird und

       -   glaubhaft macht, daß er Kenntnisse, Fertigkeiten und Erfahrungen in den in § 3       genannten Gebieten erworben hat.

(2)  Die Glaubhaftmachung erfordert in der Regel die Vorlage einer Bestätigung des entsprechenden Ausbildungsbetriebes

(3)  Die Zulassung kann frühestens mit der Zulassung zur Abschlußprüfung im anerkannten Ausbildungsberuf Hotelfachmann/-frau erfolgen.

(4)  Die Zulassung zur Prüfung in der Zusatzqualifikation steht unter der auflösenden Bedingung der bestandenen Abschlußprüfung im anerkannten Ausbildungsberuf „Hotelfachmann/-frau“

§ 3 Gliederung der Prüfung und Prüfungsanforderungen

(1)  Die Prüfung gliedert sich in die Prüfungsfächer

       - Management im Gastgewerbe mit Computeranwendung

       - Berufsbezogene Fremdsprachen

       - Praktische Übungen

(2)  Soweit die Prüfung schriftlich abgenommen wird, kann sie gemeinsam mit der Berufsschule durchgeführt werden.

(3)  Im Prüfungsfach „Management im Gastgewerbe mit Computeranwendung“ sind praxisorientierte Aufgabenstellungen schriftlich mit Computeranwendung in höchstens 120 Minuten zu bearbeiten.

(4)  Im Prüfungsfach „Berufsbezogene Fremdsprachen“ ist Englisch in einfachen Geschäftsbriefen und im Übersetzen von Menüs schriftlich in 60 Minuten zu prüfen. Eine weitere Fremdsprache ist mündlich im direkten Gespräch und Telefongespräch anhand einfacher Geschäftsvorgänge zu prüfen. Die Prüfungsdauer in der weiteren Fremdsprache soll 15 Minuten nicht überschreiten. Der Prüfungsausschuß beschließt die weitere Fremdsprache nach Anhörung des/der Prüfungsteilnehmers/-in. Dieser Beschluß wird dem/der Prüfungsteilnehmer/-in mit der Einladung zu dem Prüfungsgespräch bekanntgegeben.

(5)  Im Prüfungsfach „Praktische Übungen“ sind praxisbezogene Aufgabenstellungen aus dem Management im Gastgewerbe in höchstens 60 Minuten zu bearbeiten.

§ 4 Zulassung zum Prüfungsfach „Praktische Übungen“

       Die Zulassung zum Prüfungsfach „Praktische Übungen“ ist zu versagen, wenn in jedem der beiden Prüfungsfächer „Management im Gastgewerbe mit Computeranwendung“ und „Berufsbezogene Fremdsprachen“ nicht mindestens ausreichende Leistungen erbracht worden sind.

§ 5 Gewichtung der Prüfungsleistungen und Bestehen der Prüfung

(1)  Im Prüfungsfach „Berufsbezogene Fremdsprachen“ sind die Ergebnisse der schriftlichen und der mündlichen Prüfungsleistung im Verhältnis 2:1 zu gewichten.

(2)  Das Gesamtergebnis ergibt sich als arithmetisches Mittel der Ergebnisse der einzelnen Prüfungsfächer.

(3)  Die Prüfung ist bestanden, wenn in jedem der Prüfungsfächer mindestens ausreichende Leistungen erzielt sind.

§ 6 Prüfungszeugnis

(1)  Über die bestandene Prüfung stellt die Kammer ein Zeugnis aus, in dem die Ergebnisse der einzelnen Prüfungsfächer, zusätzlich innerhalb des Prüfungsfachs „Berufsbezogene Fremdsprachen“ die Einzelergebnisse in beiden Fremdsprachen und das Gesamtergebnis in Punkten und Noten aufgeführt sind. Das Gesamtergebnis ergibt sich als arithmetisches Mittel der Einzelergebnisse.

(2)  Im Prüfungsfach „Berufsbezogene Fremdsprachen“ sind die Ergebnisse der schriftlichen und der mündlichen Prüfungsleistung im Verhältnis 2:1 zu gewichten.

§ 7 Sonstige Bestimmungen

       Soweit diese Vorschriften nichts Abweichendes regeln, findet die Prüfungsordnung für die Durchführung von Abschlußprüfungen in anerkannten Ausbildungsberufen sinngemäß Anwendung.

§ 8 Inkrafttreten

       Diese Besonderen Rechtsvorschriften treten am Tage nach ihrer Verkündung im Mitteilungsblatt der Kammer in Kraft. Die Rechtsvorschriften wurden durch die Rechtsaufsichtsbehörde des Wirtschaftsministeriums Baden-Württemberg rechtsaufsichtlich genehmigt.

DOKUMENT-NR. 23360

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