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AUS- UND WEITERBILDUNG

Immobilienassistent/Immobilienassistentin

Besondere Rechtsvorschriften für die Prüfung „Zusatzqualifikation Immobilienassistent / Immobilienassistentin” für Auszubildende im Ausbildungsberuf Immobilienkaufmann/-frau.

§ 1 Zweck

Auszubildende im Ausbildungsberuf Immobilienkaufmann/Immobilienkauffrau, die das Duale Berufskolleg Wohnungswirtschaft besucht haben, und die durch eine zusätzliche Ausbildung in den Betrieben auf die Zusatzprüfung vorbereitet wurden, können eine Zusatzqualifikation erwerben.

Die Zulassung kann frühestens mit der Zulassung zur Abschlussprüfung im anerkannten Aus-bildungsberuf erfolgen.

Die Zulassung zur Prüfung in der Zusatzqualifikation steht unter der auflösenden Bedingung der bestandenen Abschlussprüfung im anerkannten Ausbildungsberuf Kaufmann/-frau in der Grundstücks- und Wohnungswirtschaft.

§ 2 Gliederung und Dauer der Zusatzprüfung

1. Die Prüfung gliedert sich in die Fächer

♦ Allfinanz
♦ Steuerrecht
♦ Kolloquium

2. Die Kenntnisse sind durch schriftliche Arbeiten und in einem mündlichen Kolloquium nach-zuweisen. Die schriftlichen Arbeiten erstrecken sich auf das Fach Allfinanz mit 90 Minuten und das Fach Steuerrecht mit 60 Minuten. Das Kolloquium ist als Fachgespräch über anwendungsbezogene Fälle zu führen und dauert ca. 30 Minuten.

§ 3 Inhalt der Zusatzprüfung

Gegenstand der schriftlichen Arbeiten und des Kolloquiums sind in den Fächern

a) Allfinanz

♦ Bankbetriebslehre
♦ Versicherungsbetriebslehre

b) Steuerrecht

♦ Einkommenssteuer
♦ Körperschaftssteuer
♦ Kapitalertragssteuer

c) Kolloquium
Im Rahmen des Kolloquiums hat der Prüfling in einem verkaufsbetonten Prüfungsgespräch die immobilienspezifischen Kenntnisse nachzuweisen. Dabei sollen die Fächer Allfinanz und Steuerrecht mit den kundenbezogenen Geschäften der Immobilienwirtschaft verknüpft werden.

§ 4 Prüfungsausschuss

Für die Kommissionen, welche die Leistungen der Zusatzqualifikation bewerten, gelten die einschlägigen Vorschriften der Prüfungsordnung für die Durchführung von Abschlussprüfungen in anerkannten Ausbildungsberufen entsprechend.

§ 5 Bewertung

Für die Beschlussfassung und Bewertung der Leistungen durch die Prüfungsausschüsse der Kammer gelten die entsprechenden Bestimmungen der Prüfungsordnung für die Durchführung von Abschlussprüfungen in anerkannten Ausbildungsberufen. Die Prüfung ist bestanden, wenn in jedem der einzelnen Prüfungsfächer mindestens ausreichende Leistungen (50 Punkte) erreicht werden.

§ 6 Gemeinsame Abschlussprüfung

Die schriftliche Prüfung erfolgt als gemeinsame Prüfung IHK und Berufskolleg. Die Prüfungsausschüsse beschließen die schriftlichen Prüfungsaufgaben.

§ 7 Prüfungszeugnis

Über den erfolgreichen Nachweis der zusätzlich erworbenen Qualifikation stellt die Kammer ein Zeugnis aus, in dem die Leistungen in den einzelnen Fächern aufgeführt sind.

§ 8 Inkrafttreten

Diese Rechtsvorschriften treten mit Verkündung im Mitteilungsblatt der Kammer in Kraft.

DOKUMENT-NR. 23361

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