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Zusatzqualifikationen in kaufmännischen Ausbildungsberufen (Dokument-Nr.: 8728)
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Besondere Rechtsvorschriften für die Prüfung Zusatzqualifikation „Internationales Wirtschaftsmanagement mit Fremdsprachen” für Auszubildende in den Ausbildungsberufen „Bürokaufmann/Bürokauffrau und Kaufmann/Kauffrau im Groß- und Außenhandel”
§ 1 Ziel der Prüfung
Die Prüfung dient dem Nachweis von Kenntnissen, Fertigkeiten und Erfahrungen, die Auszubildende in den anerkannten Ausbildungsberufen Bürokaufmann/Bürokauffrau oder Kaufmann/Kauffrau im Groß- und Außenhandel über die in den jeweiligen Ausbildungsordnungen vorgeschriebenen Inhalte hinaus erworben haben.
§ 2 Zulassungsvoraussetzungen
1. Zur Prüfung kann zugelassen werden, wer
− im anerkannten Ausbildungsberuf Bürokaufmann/-frau oder Kaufmann /-frau im Groß- und Außenhandel ausgebildet wird und
− glaubhaft macht, dass er Kenntnisse, Fertigkeiten und Erfahrungen in den §§ 3 bis 5 aufgeführten Gebieten erworben hat.
2. Die Glaubhaftmachung erfordert i.d.R. die Vorlage einer entsprechenden Bestätigung des Ausbildungsbetriebes.
3. Die Zulassung kann frühestens mit der Zulassung zur Abschlussprüfung im jeweiligen anerkannten Ausbildungsberuf erfolgen.
4. Die Zulassung zur Prüfung in der Zusatzqualifikation steht unter der auflösenden Bedingung der bestandenen Abschlussprüfung im nach Absatz 1 jeweils zugrunde- liegenden anerkannten Ausbildungsberuf.
§ 3 Prüfungsfächer und Gliederung der Prüfung
1. Die Prüfung besteht aus den Prüfungsfächern
a) Internationale Betriebswirtschaftslehre
b) Fremdsprache (Die Kammer legt die Fremdsprache fest, die dieser Prüfung zugrunde zu legen ist.)
2. Die Prüfung wird in beiden Prüfungsfächern schriftlich und mündlich durchgeführt.
3. Die schriftliche Prüfung im Prüfungsfach „Internationale Betriebswirtschaftslehre” und Fremdsprache kann gemeinsam mit der Berufsschule durchgeführt werden.
§ 4 Prüfungsfach „Internationale Betriebswirtschaftslehre”
1. In der schriftlichen Prüfung soll der Prüfling in 120 Minuten mehrere praxisbezogene Aufgaben bearbeiten. Hierfür kommen insbesondere folgende Gebiete, jeweils unter Berücksichtigung der internationalen Aspekte im Rahmen der EU in Betracht:
− Warenein- und -verkauf mit Auftragsbearbeitung
− Absatzförderung/Werbung/Marketing
− Versand/Logistik
− Internationaler Zahlungsverkehr
− Kostenrechnung/Controlling
2. In der mündlichen Prüfung hat der Prüfling in einem verkaufsbetonten Prüfungsgespräch die internationalen Kenntnisse und Erfahrungen, insbesondere aus den Bereichen Warenein- und -verkauf/Marketing/Logistik und internationaler Zahlungsverkehr nachzuweisen.
§ 5 Prüfungsfach „Fremdsprache”
1. Die Fremdsprachenprüfung ist schriftlich und mündlich durchzuführen.
2. Die schriftliche Prüfung umfasst in insgesamt 145 Minuten folgende Leistungen:
a) Einen Geschäftsbrief nach Stichwortangaben in Deutsch formgerecht in der Fremdsprache formulieren. Richtzeit: 45 Minuten
b) Eine kurz gefasste schriftliche Mitteilung per moderner Telekommunikation (z.B. Fax) zu einem in der Fremdsprache vorgegebenen Geschäftsfall in der Fremdsprache formulieren. Richtzeit: 30 Minuten
c) Einen Vermerk in Deutsch über ein in der Fremdsprache geführtes Gespräch formulieren. Richtzeit (einschließlich Aufgabendarbietung): 20 Minuten
d) Einen Vermerk in Deutsch über einen in der Fremdsprache abgefassten Geschäftsbrief formulieren. Richtzeit: 30 Minuten
e) Nachweis der allgemeinen Fremdsprachenbeherrschung durch einen C-Test (besondere Form eines Wortergänzungstests) oder durch eine Weiterentwicklung dieses Testverfahrens. Richtzeit: 20 Minuten
Der/die Prüfungsteilnehmer/in darf in den Teilen a) bis d) ein allgemeines zweisprachiges Wörterbuch benutzen.
3. Die mündliche Prüfung umfasst in insgesamt 20 Minuten folgende Leistungen:
a) Ein Telefongespräch allgemein geschäftlicher Natur in der Fremdsprache führen.
b) Ein Gespräch in der Fremdsprache führen.
Dabei soll der Prüfling nachweisen, dass er
− sich über Themen aus seinem Ausbildungsberuf (incl. Zusatzqualifikation) in der Fremdsprache unterhalten kann und
− häufig auftretende Alltagssituationen (z.B. Vorstellen/Begrüßen etc) sprachlich angemessen bewältigen kann.
§ 6 Zulassung zur mündlichen Prüfung
1. Die Zulassung im Prüfungsfach „Internationale Betriebswirtschaftslehre” ist zu versagen, wenn in der schriftlichen Prüfung in diesem Fach nicht mindestens „ausreichende” Leistungen erzielt wurden.
2. Die Zulassung zur mündlichen Prüfung im Prüfungsfach „Fremdsprache” ist zu versagen, wenn in der schriftlichen Prüfung in diesem Fach eine Prüfungsleistung gemäß § 5 Abs. 2 Ziffer (a) bis (e) mit „ungenügend” oder mehr als eine Prüfungsleistung mit „mangelhaft” bewertet wurde.
§ 7 Gewichtung der Prüfungsleistungen und Bestehen der Prüfung
1. Das Ergebnis im Prüfungsfach „Internationale Betriebswirtschaftslehre” ergibt sich als arithmetisches Mittel aus der Bewertung der schriftlichen und der mündlichen Prüfung in diesem Fach.
2. Das Ergebnis im Prüfungsfach „Fremdsprache” ergibt als arithmetisches Mittel der Bewertung der schriftlichen Prüfung und der mündlichen Prüfung in diesem Fach.
Dabei wird das Ergebnis in der schriftlichen Prüfung als arithmetisches Mittel der Prüfungsteile (a) bis (e) gemäß § 5 Abs. 2 ermittelt und das Ergebnis der mündlichen Prüfung als arithmetisches Mittel der Prüfungsteile (a) und (b) gemäß § 5 Abs. 3.
3. Die Prüfung ist insgesamt bestanden, wenn
a) im Prüfungsfach „Internationale Betriebswirtschaftslehre” in der schriftlichen Prüfung und in der mündlichen Prüfung mindestens „ausreichende” Leistungen erzielt wurden und
b) im Prüfungsfach „Fremdsprache” in der schriftlichen Prüfung und in der mündlichen Prüfung mindestens „ausreichende” Leistungen erzielt wurden.
§ 8 Prüfungszeugnis und Gesamtergebnis der Prüfung
1. Über die bestandene Prüfung stellt die Kammer ein Zeugnis aus, in dem die schriftlichen und mündlichen Ergebnisse in den Prüfungsfächern in Punkten und Noten aufgeführt sind.
2. Über die erfolgreiche Prüfung im Prüfungsfach „Fremdsprache” erteilt die Kammer zusätzlich ein Zeugnis gemäß der von der Kammer erlassenen Rechtsvorschrift „Zusatzqualifikation Fremdsprache für kaufmännische Auszubildende”.
§ 9 Sonstige Bestimmungen
Soweit diese Rechtsvorschriften nichts Abweichendes regeln, findet die Prüfungsordnung für die Durchführung von Abschlussprüfungen in anerkannten Ausbildungsberufen sinngemäß Anwendung.
§ 10 Inkrafttreten
Diese Rechtsvorschriften treten mit Verkündung im Mitteilungsblatt der Kammer in Kraft.
Download des Formulars. Die Auszubildenden haben ein Berichtsheft in Form eines Ausbildungsnachweises zu führen. Darin sind die betrieblichen Tätigkeiten, Unterweisungsthemen, Lehrgespräche sowie Themen des Berufsschulunterrichts einzutragen. So erfüllt das Berichtsheft eine didaktische Funktion und dient zugleich als Kontrollinstrument. mehr
Prüfungsablauf und Muster zur Umsetzung der Verordnung (§ 13 der Verordnung über die Berufsausbildung im Gastgewerbe vom 13. Februar 1998). mehr
Formulardownload rund um das Thema Ausbildung mehr
In der praktischen Prüfung soll der Prüfling zeigen, dass er Gäste beraten, den Service planen und durchführen, Maschinen und Gebrauchsgüter wirtschaftlich und ökologisch einsetzen und Sicherheit und Gesundheitsschutz sowie Hygiene bei der Arbeit berücksichtigen kann. Er soll in insgesamt höchstens drei Stunden eine komplexe Prüfungsaufgabe sowie in höchstens drei Stunden zwei weitere Prüfungsaufgaben bearbeiten. mehr
In der praktischen Prüfung soll der Prüfling zeigen, dass er Gäste empfangen und beraten, Aufgaben der Verkaufsförderung bearbeiten sowie Maschinen und Gebrauchsgüter wirtschaftlich und ökologisch einsetzen und Sicherheit und Gesundheitsschutz sowie Hygiene bei der Arbeit berücksichtigen kann. Er soll in insgesamt höchstens drei Stunden eine komplexe Prüfungsaufgabe sowie in höchstens drei Stunden zwei weitere Prüfungsaufgaben bearbeiten. Hierfür kommen insbesondere in Betracht: mehr
Antrag zur Genehmigung der Fachaufgabe, Merkblätter und weitere informationen zum Prüfungsverlauf bei Industriekaufleuten
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Download der Formulare mehr
Die aktuellen Ausbildungsverordnungen und die Rahmenlehrpläne nebst sachlicher und zeitlicher Gliederung für die jeweilige Berufsbezeichnung können Sie hier im PDF-Dateiformat downloaden. Bitte beachten Sie , dass Sie sich vor dem Download zuerst im Mitgliederbereich anmelden müssen. mehr
Ausbildungsstellensuche, Tipps, Karriere mit Lehre. Nach der Ausbildung ist lange noch nicht Schluss! Der dreistufige berufliche Bildungsweg ist ideal für alle, die nach der Lehre Karriere machen wollen. mehr
© Industrie- und Handelskammer Nordschwarzwald (IHK), Sitz: Pforzheim.
Für die Richtigkeit der in dieser Website enthaltenen Angaben können wir trotz sorgfältiger Prüfung keine Gewähr übernehmen.
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