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Gut ausgebildete Arbeitnehmer sind das Fundament für erfolgreiches Wirtschaften. Aus diesem Grund hat jeder Arbeitgeber ein besonderes Interesse an einer umfangreichen Weiterbildung seiner Angestellten. Deshalb übernehmen sie oft auch die entstehenden Kosten. Aber was passiert, wenn das Arbeitsverhältnis während oder unmittelbar nach der Weiterbildung beendet wird? Für diese Fälle kann mit sogenannten Rückzahlungsklauseln vorgesorgt werden.
Berlin, 26.06.2011. Durch Rückzahlungsklauseln verpflichtet sich der Arbeitnehmer in bestimmten Fällen, freiwillige Weiterbildungsaufwendungen des Arbeitgebers zu erstatten. Bei der Formulierung einer solchen Rückzahlungsklausel müssen jedoch einige Besonderheiten berücksichtigt werden. Genau hier setzt das Merkblatt an und soll helfen, rechtswirksame Rückzahlungsklauseln zu vereinbaren.
Im Bereich der Berufsausbildungsverhältnisse nach dem Berufbildungsgesetz (BBiG) scheiden Rückzahlungsklauseln grundsätzlich aus. Vereinbarungen über die Verpflichtung des Auszubildenden, für die Berufsausbildung eine Entschädigung zu zahlen, sind gemäß § 12 Abs. 2 Nr. 1 BBiG nichtig.
Im Übrigen gilt:
Grundvoraussetzung einer jeden Rückzahlungsvereinbarung ist, dass die durchgeführte Weiterbildungsmaßnahme bestimmten inhaltlichen Anforderungen genügt. Nicht jede Qualifikation des Arbeitnehmers wird von der Rechtsprechung als „Weiterbildung“ in diesem Sinne angesehen. Der Arbeitnehmer muss durch die Maßnahme besondere Fähigkeiten und Kenntnisse neu erlangen, welche er vereinbarungsgemäß im Betrieb einsetzen soll. Zudem müssen sich die erlangten Kenntnisse und Fähigkeiten für den Arbeitnehmer als geldwerter Vorteil darstellen. Dies ist immer dann der Fall, wenn er die erworbenen Kenntnisse auch außerhalb des Betriebes nutzen kann.
Eine Rückzahlungsklausel scheidet danach aus bei:
Anforderungen
Die Rückzahlungsklauseln müssen folgenden Anforderungen genügen:
| Ausbildungsdauer bei vollständiger Freistellung | Rückzahlungs- verpflichtung |
| bis zu 1 Monat | bis zu 6 Monaten |
| bis zu 2 Monaten | bis zu 1 Jahr |
| bis zu 6 Monaten | bis zu 3 Jahren |
| bis zu einem Jahr | bis zu 3 Jahren |
| mehr als 2 Jahre | bis zu 5 Jahren |
Diese Punkte müssen in einer Rückzahlungsklausel klar und unmissverständlich verankert sein.
Unklarheiten bzw. Abweichungen von den oben aufgeführten Punkten gehen zu Lasten des Verwenders der Vereinbarung. Nach der Rechtsprechung des BAG führt ein Verstoß gegen die in diesem Merkblatt aufgeführten Punkte zur Unwirksamkeit der gesamten Vereinbarung. Dies hat zur Folge, dass der Arbeitnehmer von seiner Verpflichtung zur vollumfänglichen oder anteiligen Rückerstattung der Kosten frei wird.
Hinweis: Das vorliegende Merkblatt ist eine Zusammenfassung der von der Rechtsprechung entwickelten Grundlagen zu Rückzahlungsvereinbarungen im Weiterbildungsbereich. Es soll einen ersten Überblick verschaffen und erhebt keinen Anspruch auf Vollständigkeit. Obwohl das Merkblatt mit größtmöglicher Sorgfalt erstellt wurde, kann keine Haftung für die inhaltliche Richtigkeit übernommen werden.
von Nico Schönefeldt
Kontakt:
Ansprechpartner RA. Steffen G. Bayer, DIHK
Mai 2011
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© Industrie- und Handelskammer Nordschwarzwald (IHK), Sitz: Pforzheim.
Für die Richtigkeit der in dieser Website enthaltenen Angaben können wir trotz sorgfältiger Prüfung keine Gewähr übernehmen.
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