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WEITERBILDUNGSMASSNAHMEN

Aktuelle Information für die Personalabteilungen

Gut ausgebildete Arbeitnehmer sind das Fundament für erfolgreiches Wirtschaften. Aus diesem Grund hat jeder Arbeitgeber ein besonderes Interesse an einer umfangreichen Weiterbildung seiner Angestellten. Deshalb übernehmen sie oft auch die entstehenden Kosten. Aber was passiert, wenn das Arbeitsverhältnis während oder unmittelbar nach der Weiterbildung beendet wird? Für diese Fälle kann mit sogenannten Rückzahlungsklauseln vorgesorgt werden.

Berlin, 26.06.2011. Durch Rückzahlungsklauseln verpflichtet sich der Arbeitnehmer in bestimmten Fällen, freiwillige Weiterbildungsaufwendungen des Arbeitgebers zu erstatten. Bei der Formulierung einer solchen Rückzahlungsklausel müssen jedoch einige Besonderheiten berücksichtigt werden. Genau hier setzt das Merkblatt an und soll helfen, rechtswirksame Rückzahlungsklauseln zu vereinbaren.

Im Bereich der Berufsausbildungsverhältnisse nach dem Berufbildungsgesetz (BBiG) scheiden Rückzahlungsklauseln grundsätzlich aus. Vereinbarungen über die Verpflichtung des Auszubildenden, für die Berufsausbildung eine Entschädigung zu zahlen, sind gemäß § 12 Abs. 2 Nr. 1 BBiG nichtig.

Im Übrigen gilt:

Grundvoraussetzung einer jeden Rückzahlungsvereinbarung ist, dass die durchgeführte Weiterbildungsmaßnahme bestimmten inhaltlichen Anforderungen genügt. Nicht jede Qualifikation des Arbeitnehmers wird von der Rechtsprechung als „Weiterbildung“ in diesem Sinne angesehen. Der Arbeitnehmer muss durch die Maßnahme besondere Fähigkeiten und Kenntnisse neu erlangen, welche er vereinbarungsgemäß im Betrieb einsetzen soll. Zudem müssen sich die erlangten Kenntnisse und Fähigkeiten für den Arbeitnehmer als geldwerter Vorteil darstellen. Dies ist immer dann der Fall, wenn er die erworbenen Kenntnisse auch außerhalb des Betriebes nutzen kann.

Eine Rückzahlungsklausel scheidet danach aus bei:

  • rein innerbetrieblichem Nutzen der Maßnahme
  • Auffrischung bereits vorhandener Kenntnisse
  • Anpassung der vorhandenen Kenntnisse an arbeitgeberseitig veranlasste Veränderungen der betrieblichen Gegebenheiten

 Anforderungen

Die Rückzahlungsklauseln müssen folgenden Anforderungen genügen:

  • Sie muss inhaltlich klar und detulich formuliert sein
  • Bildungsdauer sowie Regelungen, bis zu welchem Zeitpunkt eine Rückzahlungspflicht besteht und innerhalb welcher Fristen sich der zurückzuzahlende Betrag anteilig ermäßig, müssen benannt werden
  • Arbeitgeber müssen Arbeitnehmer zu Beginn der Weiterbildungsmaßnahme auf alle Folgen, die sich aus der Rückzahlungsvereinbarung ergeben, klar und unmissverständlich hinweisen
  • Voraussetzung für eine wirksame Rückzahlungspflicht ist, dass der Grund für die Beendigung des Arbeitsverhältnisses allein in der Sphäre des Arbeitnehmers liegt
  • Bei Abschluss eines Aufhebungsvertrages muss der Arbeitnehmer zurückzahlen, wenn die Auflösung von ihm veranlasst und in seinem Interesse vereinbart wurde
  • Bei der Formulierung der Klausel ist auf ein angemessenes Verhältnis zwischen Dauer und Kosten der Weiterbildungsmaßnahme einerseits und der Rückzahlungspflicht andererseits zu achten. Das Bundesarbeitsgericht (BAG) sieht folgende Fristen als noch angemessen an:
Ausbildungsdauer
bei vollständiger Freistellung
Rückzahlungs-
verpflichtung
bis zu 1 Monat

bis zu 6 Monaten

bis zu 2 Monaten                                          bis zu 1 Jahr                    
bis zu 6 Monatenbis zu 3 Jahren
bis zu einem Jahrbis zu 3 Jahren
mehr als 2 Jahrebis zu 5 Jahren

  • Zudem ist der zurückzuzahlende Betrag im Verhältnis zur weiteren Dauer der Betriebszugehörigkeit im Anschluss an die Weiterbildungsmaßnahme entsprechend zu mindern. Dies bedeutet, dass der Arbeitnehmer im Fall der Beendigung des Arbeitsverhältnisse unter den obigen Voraussetzungen nicht über den gesamten Zeitraum der Rückzahlungsverpflichtung die vollen Kosten zu erstatten hat. Vielmehr muss hier eine Staffelung erfolgen.

 Diese Punkte müssen in einer Rückzahlungsklausel klar und unmissverständlich verankert sein.

Unklarheiten bzw. Abweichungen von den oben aufgeführten Punkten gehen zu Lasten des Verwenders der Vereinbarung. Nach der Rechtsprechung des BAG führt ein Verstoß gegen die in diesem Merkblatt aufgeführten Punkte zur Unwirksamkeit der gesamten Vereinbarung. Dies hat zur Folge, dass der Arbeitnehmer von seiner Verpflichtung zur vollumfänglichen oder anteiligen Rückerstattung der Kosten frei wird.

 Hinweis: Das vorliegende Merkblatt ist eine Zusammenfassung der von der Rechtsprechung entwickelten Grundlagen zu Rückzahlungsvereinbarungen im Weiterbildungsbereich. Es soll einen ersten Überblick verschaffen und erhebt keinen Anspruch auf Vollständigkeit. Obwohl das Merkblatt mit größtmöglicher Sorgfalt erstellt wurde, kann keine Haftung für die inhaltliche Richtigkeit übernommen werden.

von Nico Schönefeldt

Kontakt:

Ansprechpartner RA. Steffen G. Bayer, DIHK
Mai 2011

DOKUMENT-NR. 85171

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