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EXISTENZGRÜNDUNG UND UNTERNEHMENSFÖRDERUNG

Handel mit Waffen und Munition

Waffen dienen nicht nur dem Sport, der Jagd oder der Selbstverteidigung, sondern sie können genauso zum Angriff und zur Zerstörung eingesetzt werden. Sie verkörpern mithin ein erhebliches Gefährdungspotential. Der Besitz und der Gebrauch von Waffen ebenso wie der Handel mit Waffen und Munition unterliegen daher strikten gesetzlichen Regelungen. Die Erlaubnis zum gewerbsmäßig oder selbständig im Rahmen einer wirtschaftlichen Unternehmung betriebenen Handel mit Schusswaffen oder Munition wird durch eine Waffenhandelserlaubnis erteilt. In Baden-Württemberg erteilt diese Erlaubnis die zuständige Stadtverwaltung oder das zuständige Landratsamt (§ 2 und 21 Waffengesetz - WaffG).

Wegen der von Waffen und Munition ausgehenden besonderen Gefährdung muss die Behörde bestimmten Personen aber die Erteilung einer Waffenhandelserlaubnis versagen. Das Waffengesetz führt dazu aus: "Die Erlaubnis ist zu versagen, wenn der Antragsteller die erforderliche Zuverlässigkeit (§ 5 WaffG) oder die persönliche Eignung (§ 6 WaffG) nicht besitzt (§ 21 Abs. 3 Nr. 1). Die Erlaubnis für den Waffenhandel ist ferner zu versagen, wenn der Antragsteller nicht die erforderliche Fachkunde nachweist (§ 21 Abs. 3 Nr. 3 WaffG).

Angehende Waffenhändler, also Personen, die mit zivilen Waffen und Munition handeln wollen, müssen ihre Fachkunde in der Regel durch eine Prüfung nachweisen, sofern sie nicht die vom Waffengesetz vorgeschriebene Qualifikation besitzen. Keine Waffenfachkundeprüfung absolvieren muss, wer die Voraussetzungen für die Eintragung eines Büchsenmacherbetriebs in die Handwerksrolle erfüllt.

Wer diese Nachweise nicht erbringen kann, muss seine Fachkunde durch eine Prüfung vor der Industrie- und Handelskammer nachweisen. Für den Bezirk der Industrie- und Handelskammer Nordschwarzwald führt die IHK Region Stuttgart die Prüfung durch. Detaillierte und aktuelle Informationen zur Anmeldung und Ablauf der Prüfung sind auf der Homepage der IHK Region Stuttgart zu finden (siehe: externe Links)

DOKUMENT-NR. 1559

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