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EXISTENZGRÜNDUNG UND UNTERNEHMENSFÖRDERUNG

Gewerbeanmeldung und Eintragung in das Handelsregister

Das Gewerbe ist persönlich oder schriftlich bei der Gemeinde- oder Stadtverwaltung anzumelden. Ausländer müssen bei der Anmeldung ihres Gewerbes besondere Vorschriften beachten. Jeder Gewerbetreibende kann sich in das Handelsregister eintragen lassen. Wenn das Unternehmen einen in kaufmännischer Weise eingerichteten Geschäftsbetrieb erfordert, muss es im Handelsregister eingetragen werden. Das Handelsregister ist ein öffentliches, Rechtssicherheit schaffendes Verzeichnis.

So melden Sie Ihr Gewerbe an:

Wer eine selbständige gewerbliche Tätigkeit aufnehmen will, muss dies der zuständigen Gemeinde- oder Stadtverwaltung anzeigen. Das gleiche gilt, wenn sich die Geschäftstätigkeit ändert oder der Betrieb aufgegeben werden soll.
Das Gewerbe kann persönlich angemeldet oder die Gewerbeausübung schriftlich angezeigt werden. Mit der Anmeldung kann aber auch eine andere Person beauftragt werden. Die mit der Gewerbeanmeldung beauftragte Person benötigt eine Vollmacht und eine Fotokopie des gültigen Personalausweises des Gewerbeanmeldenden, um die Anmeldung vornehmen zu können. Für die Gewerbeanmeldung muss eine Verwaltungsgebühr entrichtet werden. Hinzukommen können zusätzliche Gebühren für Genehmigungen, die zum Teil deutlich höher sein können.

  • Im Falle der Anmeldung eines nicht im Handelsregister eingetragenen Einzelunternehmens wird die Gewerbeanmeldebescheinigung auf den Namen des Inhabers ausgestellt.
  • Ist das Einzelunternehmen im Handelsregister eingetragen, wird die im Handelsregister registrierte Firmierung in der Gewerbeanmeldebescheinigung vermerkt.
  • Bei einer Offenen Handelsgesellschaft (OHG), Kommanditgesellschaft (KG) oder Gesellschaft mit beschränkter Haftung (GmbH oder UG (haftungsbeschränkt)) wird die Firma, mit der die Gesellschaft im Handelsregister geführt wird, auch in die Gewerbeanmeldebescheinigung eingetragen. Anzeigepflichtig ist im Falle einer OHG oder KG jeder geschäftsführende Gesellschafter, während bei der GmbH und UG (haftungsbeschränkt) die Gesellschaft, handelnd durch den oder die Geschäftsführer, anzeigepflichtig ist.
  • Ist die Gründung einer Gesellschaft bürgerlichen Rechts (GbR) beabsichtiget, muss beachtet werden, dass in der Regel jeder Gesellschafter eine auf seinen Namen ausgestellte Gewerbeanmeldebescheinigung benötigt und darauf verweist, mit wem zusammen er das Gewerbe führen möchte.

Achtung: Die Gewerbeanmeldung berechtigt nicht zur Aufnahme der gewerblichen Tätigkeit, wenn noch eine besondere Erlaubnis (z.B. Gaststättenkonzession) oder die Eintragung in die Handwerksrolle notwendig ist.
Tipp: Klären Sie mögliche Erlaubnispflichten vorher mit der Handelskammer ab!
Wenn das Gewerbe angemeldet ist, teilt die Gemeinde- oder Stadtverwaltung dies unter anderem dem zuständigen Finanzamt und der Handelskammer bzw. Handwerkskammer mit. Der Gewerbetreibende wird automatisch Mitglied der zuständigen Kammer.

Handelsregistereintragung

Mehr zur Handelsregistereintragung erfahren Sie in unserem entsprechenden Merkblatt unter "Mehr zu diesem Thema".

DOKUMENT-NR. 1802

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