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China: Kampf gegen Produktpiraten (Dokument-Nr.: 11702)
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Recht - Gewerbliche Schutzrechte (Dokument-Nr.: 2603)
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Das Patent (Dokument-Nr.: 7446)
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Das Gebrauchsmuster (Dokument-Nr.: 7445)
INNOVATION UND UMWELT
Die Marke
| Inhalt dieses Artikels |
Was kann als Marke geschützt
werden?··················································
Erwerb des
Markenschutzes·················································· |
Jeder Mensch trägt einen Namen und unterscheidet sich dadurch von anderen. Genauso können auch Waren und Dienstleistungen eine Bezeichnung erhalten, um sich schon dadurch von anderen Waren und Dienstleistungen zu unterscheiden. Dieser Individualisierung dient die Marke.
Pforzheim, 2003-09-10. Das Markengesetz ( §3 MarkenG ) definiert die Marke daher als ein Kennzeichen, das von einem Rechtssubjekt benutzt wird, um seine Waren oder Dienstleistungen von den Waren oder Dienstleistungen anderer Unternehmen zu unterscheiden.
Mit der Marke wirbt der Kaufmann für seine Waren oder Dienstleistungen, in der Marke symbolisiert sich der Ruf, den die Ware oder Dienstleistung hat. Die drei Hauptfunktionen einer Marke sind die folgenden:
- Herkunftsfunktion: Die Marke weist den Verbraucher auf ein bestimmtes Unternehmen als Herkunftsstätte der gekennzeichneten Ware oder Dienstleistung hin.
- Garantiefunktion: Zusätzlich nimmt der Kunde an, dass die Marke ihm garantiert, dass die damit bezeichnete Ware oder Dienstleistung in ihrer Beschaffenheit gleich bleibt oder verbessert wird.
- Werbefunktion: Ist der Verbraucher mit der mit der Marke versehenen Ware zufrieden, so wird er sie später wieder kaufen.
- Die Bedeutung von Marken als Instrument einer modernen Marketingpolitik ist sehr groß. Marken erleichtern Kommunikationshandlungen am Markt in breitem Umfang, sei es im Rahmen von Werbung, der Verkaufsförderung oder von PR-Maßnahmen, wie das auch in den bereits genannten Funktionen zum Ausdruck kommt. Hieraus erwächst das Image der Waren und Dienstleistungen und damit auch der betreffenden Unternehmen. In bekannten Marken können daher immense Vermögenswerte stecken.
Was kann als Marke geschützt werden?
Als Marke können alle Zeichen, insbesondere Wörter - einschließlich Namen -, Abbildungen, Buchstaben, (Firmen-) Abkürzungen, Zahlen, Symbole, Hörzeichen (in Medien) und dreidimensionale Gestaltungen geschützt werden. Voraussetzung ist lediglich, daß sie geeignet sind, Waren oder Dienstleistungen eines Unternehmens von denjenigen anderer Unternehmen zu unterscheiden. Der Markenschutz kann nicht nur einem Gewerbetreibenden, sondern jeder (natürlichen oder juristischen) Person (auch Personengesellschaften) ohne konkreten Bezug zu einer bestimmten Herstellung zustehen. Dies hat zur Folge, dass sich z.B. Werbeagenturen und Designer auch Marken, die im Augenblick noch nicht verwendet (aber später vermarktet) werden sollen, schützen lassen können.
Der Schutz einer Marke entsteht durch Eintragung in das beim Deutschen Patentamt geführte Markenregister (sofern sie nicht bereits durch Benutzung innerhalb beteiligter Verkehrskreise Verkehrsgeltung erworben hat oder sonst notorisch bekannt ist, § 4 MarkenG). Näheres zum Anmeldverfahren finden Sie auf den Internetseiten des Deutschen Patent- und Markenamtes.
Grundsätzlich gilt: Unter verschiedenen identischen Marken oder falls bei ähnlichen Marken Verwechslungsgefahr besteht, hat die früher angemeldete Marken den Vorrang. Allerdings nimmt das Patentamt lediglich eine formelle Prüfung vor. Der Inhaber einer rangälteren eingetragenen oder bekannten Marke kann jedoch innerhalb von 3 Monaten ab Veröffentlichung der Eintragung Widerspruch erheben. Das Patentamt entscheidet dann über den Widerspruch durch Beschluß. Gegen diesen findet die Beschwerde zum Bundespatentgericht statt und gegen dessen Entscheidung gegebenenfalls die Rechtsbeschwerde zum Bundesgerichtshof.
Der Erwerb des Markenschutzes gewährt dem Inhaber ein ausschließliches Recht. Dritten ist es untersagt, ohne Zustimmung des Inhabers der Marke im geschäftlichen Verkehr identische oder ähnliche Zeichen für Waren oder Dienstleistungen zu benutzen. Das durch die Eintragung einer Marke begründete Recht kann insbesondere Gegenstand einer Lizenz sein. Daneben ist auch eine rein schuldrechtliche Überlassung z.B. im Rahmen einer Betriebsverpachtung möglich.
Die rechtswidrige Verletzung des Markenrechts begründet Ansprüche auf Auskunft und Unterlassung, bei Verschulden auch auf Schadensersatz. Ferner besteht grundsätzlich auch ein Anspruch auf Vernichtung der die Marke beeinträchtigenden Gegenstände.
Das Recht aus der eingetragenen Marke erlischt auf Antrag des Inhabers, von Amts wegen bei Schutzfristablauf, bei Nichtbenutzung innerhalb von 5 Jahren ab Eintragung sowie auf Betreiben eines Dritten, vor allem bei Nichtigkeit wegen Bestehens absoluter Eintragungshindernisse oder nach erfolgreicher Löschungsklage insbesondere aufgrund eines Prioritätsanspruchs.
Quelle: © Bettina Schoenau, IHK Berlin 2003
Kontakt und weitere Informationen:
Industrie- und Handelskammer Nordschwarzwald
Dipl. Wirtschaftsingenieur Werner Morgenthaler
Leiter Innovations- / Technologie- / Qualitätsmanagement
Fördermittelberatung
Dr.-Brandenburg-Straße 6
75173 Pforzheim
Tel.: +49-7231-201-157
Fax: +49-7231-201-257
E-Mail: morgenthaler@pforzheim.ihk.de
Internet: http://www.nordschwarzwald.ihk24.de
Was kann als Marke geschützt
werden?

