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INTERNATIONAL

Dienstleistungsexporte

Die vier Grundfreiheiten der Europäischen Union

  • Der freie Warenverkehr
  • Arbeitnehmerfreizügigkeit und Niederlassungsfreiheit (Zu unterscheiden ist die Freizügigkeit vom Freien Personenverkehr)
  • Freier Kapital- und Zahlungsverkehr

Während Warenlieferungen über die Grenze hinweg in aller Regel keine Schwierigkeiten mehr bereiten, gibt es bei der grenzüberschreitenden Erbringung von Dienstleistungen und die Arbeitnehmerfreizügigkeit jedoch nach wie vor eine ganze Reihe von Bestimmungen auf deren Einhaltung zu achten ist. So wie auch bei den anderen Grundfreiheiten. So führt zum Beispiel der Zoll seit 1998 im Zuge des Geldwäschegesetzes so genannte Bargeldkontrollen im Reiseverkehr zwischen den Mitgliedstaaten durch.

Zu den vier Grundfreiheiten kann die Industrie- und Handelskammer beraten.

Informationen zur EG Dienstleistungsfreiheit:
Trotz der durch den EG-Vertrag garantierten Dienstleistungsfreiheit sind bei grenzüberschreitenden Tätigkeiten wichtige Formalitäten zu beachten u.a. zum Schutz des Arbeitsmarktes, der Arbeitnehmer und zur Sicherung steuer- und sozialrechtlicher Verpflichtungen.
Zur Einhaltung aller Verpflichtungen kann es zu zeit- und kostenaufwändigen erforderlichen Registrierungen vor Ort kommen, die bereits bei der Abgabe von Angeboten berücksichtigt werden müssen.

Das heißt für Sie:
Sie haben das Recht sich in einem anderen EU-Staat aufzuhalten, zu arbeiten und niederzulassen.

Der jeweilige EU-Staat wendet seine eigenen Vorschriften bezüglich der Ausübung einer Tätigkeit an und kann von Ihnen den Nachweis gleichwertiger Befähigungsnachweise verlangen (u.a. sog. EG-Bescheinigungen).

Auf jeden Fall müssen Sie sich, auch bei kurzfristiger und einmaliger Auftragsabwicklung bzw. Aufenthalt im EU-Ausland nach den Vorschriften erkundigen.

Achtung: Für Handwerks- und Werkleistungen gelten erweiterte Bestimmungen. Hierzu sollten Sie sich in erster Linie an Ihre zuständige Handwerkskammer wenden.

Der Dienstleistungsverkehr ist grundsätzlich auch mit den zum 1. Mai 2004 beigetretenen neuen Ländern der EU frei, so können z.B. Dienstleister aus Polen oder Tschechien in Deutschland Aufträge ausführen und dafür auch zeitlich begrenzt polnische oder tschechische Mitarbeiter in Deutschland einsetzen.
Bestimmte Wirtschaftszweige wurden in Deutschland im Rahmen von bilateralen Verträgen jedoch mit Übergangsfristen belegt ("2 plus 3 plus 2"-Regelung wie bei der Arbeitsnehmerfreizügigkeit). Dies sind u.a. in Deutschland:

  • das Baugewerbe (vorbereitende Baustellenarbeiten, Hoch- und Tiefbau, Bauinstallationen)
  • Reinigungsdienste
  • Innendekorateure

Für die Phase II, vom 1. Mai 2006 bis 30. April 2009, haben sieben der (alten) EU-15-Staaten ihre Arbeitsmärkte vollständig geöffnet. Die Beschränkungen laufen per EG-Gesetz April 2011 für alle Länder unwiderruflich aus.

Aufenthaltsrecht und Freizügigkeit in der EU

EU-Bürger haben das Recht, sich in anderen Mitgliedsstaaten aufzuhalten, müssen sich aber bei nicht-touristischen Aufenthalten bei der zuständigen Ausländerbehörde melden.

Neben der Meldung bei der Ausländerbehörde sind oft noch zusätzliche Registrierungen bei Handelskammern, Handwerkskammer oder Ministerien erforderlich, je nach Land, Branche und Tätigkeit.
Informationen zur Beschäftigung von ausländischen Arbeitskräften auf dem deutschen Arbeitsmarkt erhalten Sie bei der Arbeitsagentur.

Sozialversicherung

Selbständige, die sich in einem anderen EU-Mitgliedstaat für weniger als ein Jahr niederlassen, um dort einer Arbeit nachzugehen, unterliegen weiterhin der Sozialversicherung ihres Herkunftslandes. Sie benötigen die Entsendebescheinigung E101 der Krankenkassen.

Umsatzsteuer

Die Regelungen hierzu sind im Einzelnen äußerst kompliziert und unterscheiden sich je nach Art der ausgeführten Dienstleistung. Außerdem ist für die zutreffende umsatzsteuerliche Behandlung häufig auch die Kenntnis der nationalen Rechtsvorschriften des Landes erforderlich, in dem der Leistungsempfänger seinen Betrieb hat beziehungsweise die Leistung erbracht wird. Im Zweifelsfall sollte daher immer fachkundiger Rat eingeholt werden.
Als erste Anlaufstellen stehen hierfür die zuständige Industrie- und Handelskammern, Ihr Steuerberater oder die jeweilige Auslandshandelskammer beratend zur Seite.

Siehe hierzu unsere Merkblätter links zum Thema: "Steuern und Abgaben".

Dienstleistungen in Drittstaaten außerhalb der EU
Hierbei müssen Sie die besonderen Vorschriften des jeweiligen Landes beachten, und zwar in folgenden Bereichen:

  • Handwerksrechtliche und gewerberechtliche Bestimmungen
  • Aufenthaltsbestimmungen
  • Soziale Sicherheit und Arbeitsrecht
  • Steuerliche Bestimmungen
  • Vertragsrecht (u.a. anzuwendendes Recht im Streitfall)
  • Einfuhrvorschriften und Zölle


 
 

DOKUMENT-NR. 21644

  • KONTAKT

Industrie- und Handelskammer Nordschwarzwald
Service-Center
Dr.-Brandenburg-Straße 6
75173 Pforzheim
Deutschland
Telefon : + 49 7231 201 0
Telefax : + 49 7231 201 158
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