Die Europäische Gemeinschaft kann Antidumping- und Antisubventionszölle verhängen, falls Einfuhren in die Gemeinschaft die heimische Industrie schädigen können und die Waren gedumpt sind. Eine Ware gilt als gedumpt, wenn ihr Preis bei der Einfuhr in die Gemeinschaft niedriger ist, als im normalen Handelsverkehr mit anderen Drittländern.
Antidumpingzölle sollen den zu niedrigen Preis ausgleichen. Für Importeure ist es wichtig, rechtzeitig über geplante Antidumpingmaßnahmen informiert zu werden, da sie die höheren Abgaben normalerweise nicht weitergeben können.
Eine umfassende und aktuelle Information finden Sie im Antidumpingregister der Handelskammer Hamburg und der Handelskammer Bremen unter der Rubrik "Externe Links" rechts neben diesem Text.
Bitte beachten Sie, dass eingeführten Antidumpingzölle auf die Einfuhren der gleichartigen Ware oder von Teilen dieser Ware aus Drittländern ausgeweitet werden können, wenn eine Umgehung der geltenden Maßnahmen stattfindet (Artikel 13 der Antidumping-Grundverordnung).
Montagevorgänge in der Europäischen Gemeinschaft oder in einem Drittland werden als Umgehung der geltenden Maßnahmen angesehen, wenn
"a) die Montage seit oder kurz vor der Einleitung der Antidumpinguntersuchung begonnen oder erheblich ausgeweitet wurde und die verwendeten Teile ihren Ursprung in dem Land haben, für das Maßnahmen gelten, und
b) der Wert dieser Teile 60 v. H. oder mehr des Gesamtwerts der Teile der montierten Ware ausmacht; als Umgehung gilt jedoch nicht der Fall, in dem der Wert, der während der Montage oder Fertigstellung den verwendeten eingeführten Teilen hinzugefügt wurde, mehr als 25 v. H. der Herstellkosten beträgt, und
c) die Abhilfewirkung des Zolls durch die Preise und/oder Mengen der montierten gleichartigen Ware untergraben wird und Beweise für Dumping im Verhältnis zu den Normalwerten vorliegen, die für gleichartige oder ähnliche Waren früher festgestellt wurden."