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INTERNATIONAL

Vereinfachte Zollverfahren erlöschen bei Rechtsformänderung oder Verschmelzung

Viele Unternehmen haben Veränderungen ihrer Rechtsform vorgenommen oder sie wurden mit anderen Unternehmen verschmolzen. Viele dieser Unternehmen waren auch im Besitz von zollrechtlichen Bewilligungen für vereinfachte Verfahren (Zugelassener Ausführer, Ermächtigter Ausführer o.ä.).

Diese Bewilligung wird nur erteilt, wenn die Antragsteller die erforderliche Gewähr für den ordnungsgemäßen Ablauf des Verfahrens bieten. Dieses Merkmal kann nur personenbezogen beurteilt werden. Bewilligungen werden also nur nach Prüfung der konkreten Verhältnisse des Einzelfalls erteilt. Dies findet sich auch in den Bewilligungsvordrucken der Verfahren mit wirtschaftlicher Bedeutung sowie von vereinfachten Anmeldeverfahren wieder. Hier ist jeweils folgende Auflage enthalten: „Es ist unverzüglich anzuzeigen, wenn Gesamtrechtsnachfolge eingetreten ist oder wenn sich sonst für die Bewilligung maßgebende Verhältnisse geändert haben”.

Der Verwaltungsakt „Bewilligung” wird nur dem angeführten Bewilligungsinhaber gegenüber wirksam. Weder Rechtsnachfolger noch Unternehmen mit veränderter Rechtsform dürfen ohne weiteres auf Bewilligungen der „Vorgängerfirmen” zurückgreifen. Das Recht, ein bestimmtes Zollverfahren oder eine Vereinfachung in Anspruch zu nehmen, geht grundsätzlich nicht im Wege der Gesamtrechtsnachfolge über. Werden Unternehmen aufgelöst oder mit anderen verschmolzen, werden die zollrechtlichen Bewilligungen gegenstandslos. Eines formellen Widerrufs bedarf es nicht. Eine bloße Änderungd er Firmierung hat keinen Einfluss auf die Bewilligung.

Eine Mitteilung der geänderten Stammdaten der Zollnummern an das IWM in Dresden ist nicht ausreichend. Setzen Sie sich mit Ihrem Bewilligungshauptzollamt in Verbindung, auch wenn lediglich umfirmiert wird. Alle Ein- und Ausfuhren, die unter Inanspruchnahme einer erloschenen Vereinfachung durchgeführt werden, können mit Bußgeldern belegt werden.

Quelle: Marc Bauer, IHK Region Stuttgart

 
 

DOKUMENT-NR. 23954

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