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INTERNATIONAL

Neuer Zollkodex veröffentlicht

Der lange diskutierte modernisierte Zollkodex der EU ist im Amtsbaltt der EU L 145 vom 4. Juni 2008 veröffentlicht worden. Allerdings ist seine Wirkung abhängig davon, dass die neue Zollkodex-Durchführungsverordnung in Kraft tritt. Dies wird zwischen Juni 2009 und Juni 2013 der Fall sein. Die deutsche Zollverwaltung geht von 2013 aus. Den modernisierten Zollkodex finden Sie rechts neben diesem Text.

Durch die Modernisierung werden die Rechtsvorschriften vereinfacht und die Zollverfahren gestrafft, was den Zollbehörden ebenso wie den Wirtschaftsbeteiligten zugute kommen wird.

Einige wichtige Neuerungen:

  • elektronische Verfahren als Regelfall, Papiermeldungen als Ausnahme
  • bei Zugriff der Zollbehörden auf die Beteiligtendaten entfällt die Abgabe einer Zollanmeldung
  • Entscheidungen der Zollverwaltung innerhalb von vier Monaten
  • Einführung von Verwaltungssanktionen/-maßnahmen, dafür keine Entstehung der Zollschuld bei Verfahrensfehlern. Für Geldbußen soll ein EU-Rahmen vorgegeben werden, so dass die nationalen Vorschriften entfallen würden.
  • unterschiedliche Aufgaben der Eingangszollstelle (einzige Anlaufstelle (one-stop-shop): darf die Ware eingeführt werden, Verbote und Beschränkungen, Koordination anderer Behörden durch den Zoll) und der Einfuhrzollstelle (Abrechnung, Bewilligungspflege, Risikoprofil)
  • Bindung der verbindlichen Zolltarifauskunft für den Inhaber, Gültigkeit auf drei Jahre befristet
  • Reduzierung der Zollverfahren und anderer zollrechtlicher Bestimmungen, nationale Verfahren sollen weitgehend entfallen (z.B. Ersatz der Zollanmeldung durch ein Handelsdokument gemäß Artikel 289 Zollkodex-Durchführungsverordnung)
  • Gemeinsame Vorschriften für Aufgabe zugunsten der Staatskasse und Beschlagnahme/Einziehung
  • Zollschuld auch für direkten Vertreter bei Falschmeldung (Spediteur)
  • Grundsätzlich Zollschuldentstehung am Sitz des Anmelders (Ort der ergänzenden Zollanmeldung)
  • Zusammenfassung der Zollschuldentstehung bei Fehlverhalten, Möglichkeit zur Heilung in vielen Fällen
  • Erlöschen der Zollschuld bei Aufgabe, Beschlagnahme oder Wiederausfuhr
  • Gemeinschaftswaren werden Nichtgemeinschaftswaren, wenn sie in ein Nichterhebungsverfahren übergeführt werden
  • eine Gesamtsicherheit für verschiedenen Zollverfahren möglich
  • zentrale Zollabwicklung bei vereinfachten Verfahren und Standardverfahren (heute: Normalverfahren) möglich: Ware muss sich nicht mehr am Ort der Zollanmeldung befinden. Die Abrechnung erfolgt am Ort der Zollanmeldung für die gesamte EU. Voraussetzung für die Bewilligung der zentralen Zollabwicklung sind die Kriterien des Zugelassenen Wirtschaftsbeteiligten Typ C (zollrechtliche Vereinfachungen).
  • Unternehmen, die die Kriterien eines Zugelassenen Wirtschaftsbeteiligten Typ C erfüllen, dürfen in allen EU-Staaten als zollrechtliche Vertreter auftreten, auch in den Staaten, in denen es heute noch Zollagenten-Monopole gibt
  • die separaten Verordnungen zur Kontrolle von Handgepäck (Verordnung (EWG) 3925/92) sowie die Lieferantenerklärungsverordnung (Verordnung (EG) 1207/2001) werden aufgehoben und den den Kodex integriert.

 
 

DOKUMENT-NR. 20411

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