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Abfrage ausländische Umsatzsteuer-Idnr. (Link: http://evatr.bff-online.de/eVatR/)
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Online-Bestätigung von ausländischen Umsatzsteuer-Identifikationsnummern.
Wer steuerfreie innergemeinschaftliche Lieferungen tätigen will, muss auf der Rechnung nicht nur seine eigene Umsatzsteueridentifikationsnummer (USt-IdNr.) angeben, sondern auch die des Rechnungsempfängers. Hierdurch wird die volle Unternehmereigenschaft des Vertragspartners nachgewiesen, da nur dann eine steuerfreie Lieferung erfolgen darf. Lieferungen an Personen oder Institutionen ohne USt-IdNr. können grundsätzlich nicht steuerfrei erfolgen. Da insoweit die korrekte Verwendung einer USt-IdNr. von maßgeblicher Bedeutung ist, muss der liefernde Unternehmer die Richtigkeit der USt-IdNr. des Rechnungsempfängers überprüfen.
Bereits bislang war es möglich dies in einer vereinfachten Variante online durchzuführen. Hiefür musste der deutsche Unternehmer über die Homepage des Bundeszentralamts nur seine eigene USt-IdNr. und die ausländische USt-IdNr. online in die dafür vorgesehenen Felder eintragen und erhielt eine Information über die Gültigkeit der abgefragten USt-IdNr. Durch dieses einfache Bestätigungsverfahren, wird jedoch kein Vertrauensschutz im genannten Sinn ausgelöst. Um diesen zu erhalten, muss eine qualifizierte Bestätigung beantragt werden. Hierbei müssen ergänzend Name/Rechtsform, Ort, Postleitzahl und Straße/Hausnummer des ausländischen Abnehmers angegeben werden.
Neben der Möglichkeit der Online-Bestätigungsanfrage, können Sie die qualifizierte Anfrage auch postalisch, telefonisch, per Telefax oder E-Mail an das Bundeszentralamt für Steuern richten. Die Antwort erfolgt grundsätzlich schriftlich, bei Internetanfragen allerdings nur auf Wunsch des Anfragers.
Weitere Informationen zum Bestätigungsverfahren sowie die Weiterleitung zur Bestätigungsabfrage finden Sie mittels neben stehendem Link.
01.08.2011
Allgemeine Zollauskünfte und Zollnummern für die Abfertigung von Waren erteilt das Informations- und Wissensmanagement der Zollverwaltung (IWM Zoll) mit Sitz in Dresden.
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Stand: 14.02.2011
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02.05.2012
Wir haben die Beschränkungen für diese vier Länder zusammengestellt. Bei Ägypten und Tunesien sind die ehemaligen Regierenden betroffen. Die Maßnahmen gegen Syrien wurden verschärft
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01.09.2011
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© Industrie- und Handelskammer Nordschwarzwald (IHK), Sitz: Pforzheim.
Für die Richtigkeit der in dieser Website enthaltenen Angaben können wir trotz sorgfältiger Prüfung keine Gewähr übernehmen.
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