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Intrastat - die Erfassung des innergemeinschaftlichen Warenverkehrs (Dokument-Nr.: 12369)
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Bestätigungsabfrage von Umsatzsteuer-IdNr (Dokument-Nr.: 11011)
INTERNATIONAL
EU-Warenverkehr kurz zusammengefasst
Die Europäische Gemeinschaft besteht aus folgenden Staaten:
Belgien, Bulgarien, Dänemark, Deutschland, Estland, Finnland, Frankreich, Griechenland, Großbritannien, Irland, Italien, Lettland, Litauen, Luxemburg, Malta, Niederlande, Österreich, Polen, Portugal, Rumänien, Schweden, Slowakei, Slowenien, Spanien, Tschechien, Ungarn und Zypern.
Eine zollamtliche Behandlung von Waren ist nicht mehr notwendig, so dass keine Zollpapiere mehr benötigt werden. Auf Grund der fehlenden Mehrwertsteuerharmonisierung muss für jede erhaltene Ware Erwerbsteuer in Höhe der deutschen Mehrwertsteuer gezahlt werden. Für Sendungen an Privatkunden, im Versandhandel und für die Lieferung von Fahrzeugen gibt es Sonderbestimmungen.
Mit der Verwirklichung des Binnenmarktes wurden die bis dahin geltenden Zollformalitäten durch die folgenden Verfahren ersetzt:
1. Zusammenfassende Meldungen der Unternehmer über innergemeinschaftliche Lieferungen
Neben der normalen Umsatzsteuer-Voranmeldung an sein zuständiges Finanzamt ist ein Unternehmer, der innerhalb der EU grenzüberschreitende steuerfreie Lieferungen an andere Unternehmen vornimmt verpflichtet, auf einem amtlich vorgeschriebenen Vordruck für jedes abgelaufene Kalendervierteljahr eine Zusammenfassende Meldung an das Bundeszentralamt für Steuern abzugeben. Sie ist - wie die Umsatzsteuer-Voranmeldung - bis zum 10. Kalendertag des auf den Meldezeitraum folgenden Monats fällig und enthält folgende Angaben:
- Die Umsatzsteuer-Identifikationsnummer (USt-IdNr.) des Unternehmens, das die innergemeinschaftlichen Lieferungen oder Lohnveredelungen ausführt
- Die Umsatzsteuer-Identifikationsnummer (USt-IdNr.) des erwerbenden oder auftraggebenden Unternehmens
- Die Summen der Bemessungsgrundlagen der innergemeinschaftlichen Lieferungen an die einzelnen erwerbenden Unternehmen sowie die Summe der innergemeinschaftlichen Lohnveredelungen für jedes auftraggebende Unternehmen
Neben den allgemein üblichen Inhalten auf der Rechnung müssen zur Anerkennung der Steuerfreiheit folgende Angaben erscheinen: Die Ust-IdNr. des Abnehmers, die eigene Ust-IdNr. und ein Hinweis, der auf die steuerfreie innergemeinschaftliche Lieferung aufmerksam macht.
Unternehmen, die ihren Sitz in einem EG-Mitgliedstaat haben, müssen über die Finanzverwaltung in Saarlouis
Bundeszentralamt für Steuern
66740 Saarlouis
Tel. +49-(0)228-406-1222
Fax +49-(0)228-406-3801, -3753
eine Umsatzsteuer-Identifikationsnummer (Ust-IdNr.) beantragen.
Gemäß Umsatzsteuergesetz sind Sie zu einer verbindlichen Prüfung der USt-IdNr. Ihres Handelspartners verpflichtet.
Im Bestätigungsverfahren erhalten Sie vom BZSt die Auskunft, ob eine ausländische USt-IdNr. gültig ist und ob die von Ihnen mitgeteilten Angaben zu Firmenname, Firmenort, Postleitzahl und Straße mit den in der Unternehmerdatei des jeweiligen EU-Mitgliedstaates registrierten Daten übereinstimmen. (Gesetzliche Grundlage ist § 18 e Nr. 1 UStG.)
2. Intrastat - Statistische Meldungen
Zweck der Intrahandelsstatistik ist die Erhebung des gegenseitigen tatsächlichen Warenverkehrs zwischen Deutschland und den anderen EU-Mitgliedstaaten (Versendungen und Eingänge).
Auskunftspflichtig ist grundsätzlich jede natürliche oder juristische Person, die beim zuständigen Finanzamt umsatzsteuerlich registriert ist und am innergemeinschaftlichen Warenverkehr teilnimmt. Im Versendungsfall ist derjenige auskunftspflichtig, der eine innergemeinschaftliche Lieferung im Sinne des UStG ausführt, im Eingangsfall derjenige, der einen innergemeinschaftlichen Erwerb tätigt.
Befreit von der Meldepflicht für die jeweilige Verkehrsrichtung (Versendung bzw. Eingang) sind in Deutschland umsatzsteuerpflichtige Unternehmen, deren Versendungen in andere EU-Mitgliedstaaten bzw. Eingänge aus anderen Mitgliedstaaten den Wert von jeweils 300.000 EUR im Vorjahr nicht überschritten haben. Wird die vorgenannte Wertgrenze erst im laufenden Kalenderjahr überschritten, sind ab dem folgenden Monat statistische Meldungen abzugeben.
Berichtszeitraum ist grundsätzlich der Kalendermonat, in dem der innergemeinschaftliche Warenverkehr stattgefunden hat. Wird die Wertgrenze im laufenden Kalenderjahr überschritten, so ist ab dem Folgemonat eine Intrastat-Meldung an das Statistische Bundesamt abzugeben.
Weitere Hinweise:
Bei steuerfreien Lieferungen innerhalb der EG muss der Vermerk "steuerfreie innergemeinschaftliche Lieferung" zwingend in der Rechnung erscheinen.
Die Exportkontrollvorschriften für Ausfuhren in Drittländer haben im innergemeinschaftlichen Warenverkehr normalerweise keine Bedeutung. Liefert man allerdings in einen anderen Mitgliedstaat, und aus den Vertragsunterlagen geht hervor, dass die Waren vom anderen Mitgliedstaat weiter in ein Drittland befördert werden, so sind die deutschen Vorschriften über genehmigungsbedürftige Ausfuhren unbedingt zu beachten. Auch innerhalb der EU ist die Terrorverordnung zu beachten.

