Zum ersten Januar 2010 haben sich die materiellen Regelungen des Umsatzsteuerrechts zur Bestimmung des Orts der Leistung geändert. Parallel dazu wurde die Pflicht eingeführt, die Leistungen, die der neuen Grundregel im zwischenunternehmerischen Bereich unterfallen, in der Zusammenfassenden Meldung zu melden.
Wir weisen darauf hin, dass die Meldepflicht für Leistungen - entgegen anderer Mitteilungen - grundsätzlich bereits für alle ab 1. Januar 2010 ausgeführten Leistungen gilt. Die Meldezeitpunkte bleiben zunächst unverändert. Das heißt, die Meldung erfolgt quartalsweise.
Ab 1. Juli 2010 ändern sich dann die Meldezeitpunkte durch das noch zu verabschiedende Gesetz zur Umsetzung steuerrechtlicher EU-Vorgaben. Durch eine Veränderung der europarechtlichen Vorgaben ergeben sich dann geteilte Abgabezeitpunkte. Für innergemeinschaftliche Lieferungen ist der bisherige quartalsweise Abgabezeitraum nicht mehr als generelle Maßgabe haltbar, sondern muss auf eine monatliche Abgabe umgestellt werden. Während die Vorentwürfe zur Umsetzung im deutschen Recht ab 2010 grundsätzlich auf eine monatliche Abgabe hindeuteten, hat der Gesetzgeber in dem jetzt vorgelegten Gesetzentwurf die Entscheidung getroffen, alle Spielräume zu übernehmen, die die EU-rechtlichen Vorgaben zulassen. Ab 1. Juli 2010 sieht die zeitliche Abgabeverpflichtung dann folgendermaßen aus:
Innergemeinschaftliche Lieferungen:
- Regelmäßig ist die Meldung bis zum 25. Tag des Folgemonats der Lieferung abzugeben.
- Soweit die Summe der innergemeinschaftlichen Lieferungen und Dreiecksgeschäft weder für das laufende Kalendervierteljahr noch für eines der vier vorangegangenen Kalendervierteljahre jeweils mehr als 50.000 Euro beträgt, kann die die Zusammenfassende Meldung wie bislang quartalsweise abgegeben werden und zwar bis zum 25. Tag nach Ablauf des Quartals. Es ist jedoch möglich, auch unterhalb der Meldeschwelle (freiwillig) monatliche Meldungen abzugeben.
Hinweis: Bis zum 31. Dezember 2011 gilt eine Übergangsfrist für die genannte Schwelle. Sie liegt bis zu diesem Datum bei 100.000 Euro.
Innergemeinschaftliche Leistungen:
- Für die meldepflichtigen Leistungen gilt, dass diese weiterhin unabhängig von ihrem Volumen stets nur quartalsweise bis zum 25. Tag des Folgemonats gemeldet werden müssen. Auch hier kann jedoch i.S. eines Gleichklangs (freiwillig) eine monatlich Meldung erfolgen.
Der Gesetzentwurf steht im Wortlaut über die seitliche Linkliste zum Abruf bereit. Die Regelung findet sich in § 18a UStG.Weitere Informationen zur Zusammenfassenden Meldung finden Sie auch beim Bundeszentralamt für Steuern, ebenfalls über die seitliche Linkliste.
Quelle: IHK Stuttgart