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INTERNATIONAL

Exportpapiere - Ausfüllhilfen

Erläuterungen zu:

Warenverkehrsbescheinigung A.TR.
Die Warenverkehrsbescheinigung EUR.1
Das IHK-Ursprungszeugnis
Das Carnet ATA 

Im Downloadbereich bieten wir Ihnen eine kleine Auswahl von Ausfüllhilfen für bestimmte Exportdokumente. Einfach am Computer ausfüllen und auf die Original-Formulare aufdrucken.
(Alle Formulare können Sie bei uns bestellen) 

  • Warenverkehrsbescheinigung A.TR.

Wann darf die Warenverkehrsbescheinigung A.TR. ausgestellt werden?
Die A.TR. kann im gewerblichen Warenverkehr (ausgenommen sind Agrar- und EGKS-Waren)  mit der Türkei ausgestellt werden. Anwendung findet die A.TR. nur, wenn sich die Waren im freien Verkehr der EU oder der Türkei befinden und unmittelbar aus einem Mitgliedstaat in die Türkei oder umgekehrt befördert werden.

Wann besteht Zollfreiheit?
Alle Waren für die eine A.TR.-Bescheinigung ausgestellt werden kann sind grundsätzlich von Zöllen und Abgaben befreit.

Wer stellt die A.TR. aus?
Die A.TR. wird vom Exporteur ausgestellt und von der Zollstelle auf Richtigkeit hin überprüft sowie bescheinigt. Eine nachträgliche Ausstellung ist möglich.

Wie lange ist die Vorlagefrist?
Die A.TR. ist innerhalb von 4 Monaten bei der Einfuhrzollstelle vorzulegen.

Was ist im Postverkehr zu beachten?
Eine A.TR. ist nicht erforderlich. Es besteht nur eine Kennzeichnungspflicht auf der Postsendung oder in den Begleitpapieren wenn es sich um Waren handelt, die nicht aus dem zollrechtlich freien Verkehr stammen. Das Formular A.TR. ist bei der IHK Potsdam und den Formularverlagen erhältlich.

 

  • Die Warenverkehrsbescheinigung EUR.1

Die Warenverkehrsbescheinigung EUR.1 ist für den Warenverkehr mit den Staaten, mit denen die EG Freihandels-, Präferenz- bzw. Kooperationsabkommen abgeschlossen hat, sowie mit Staaten und Gebieten, die mit der EG assoziiert sind, anwendbar. Präferenznachweise sind Ursprungsnachweise. Die Erlangung von Zollvorteilen ist Zweck dieser Bescheinigung. Bestimmte Waren können zollfrei oder mit ermäßigten Zollsätzen in das jeweilige Land importiert werden, d.h. für den ausländischen Kunden wird die Wareneinfuhr dadurch günstiger. Präferenzberechtigt sind lediglich Waren, die von der jeweiligen Präferenzregelung erfasst werden und die darin festgelegten Voraussetzungen erfüllen.

Ausstellung des Präferenznachweises
Die EUR.1 wird im Rahmen der Versandabfertigung der Ware von der zuständigen Versandzollstelle ausgestellt. Der Ausführer reicht diese ausgefüllt bei der Zollstelle ein. Auf Verlangen sind der Zollstelle Nachweispapiere (z. B. Lieferantenerklärungen bei Handelsware, eine EUR.1 bei Importware oder eine Ursprungserklärung) vorzulegen, um den Ursprung der Exportware zu beweisen.

Wichtig ist die korrekte Einreihung der Waren in den Zolltarif, d.h. die Statistische Warennummer (HS-Code) muss bekannt sein. Nähere Informationen finden Sie auf der Internetseite des Statistischen Bundesamtes (siehe externe Links).

Bei Eigenfertigung muss auf der Rückseite der EUR.1 oder einem separaten Dokument die Präferenzkalkulation erläutert werden. Zum einen muss die für die jeweilige Ware geltende Ursprungregel angegeben werden, zum anderen muss deren Einhaltung nachgewiesen werden. Pauschale Angaben reichen nicht mehr aus.

Anwendbarkeit der EUR.1
Im Wesentlichen anwendbar mit Ländern die ein zweiseitiges Abkommen mit der EG abgeschlossen haben. Der Präferenznachweis findet dann sowohl bei Import als auch Export Anwendung. Bei Exporten in die AKP- und APS-Staaten sowie ÜLG-Gebiete (Überseeische Länder und Gebiete) werden in der Regel keine Präferenznachweise ausgestellt, da hier nur einseitige Präferenzabkommen für Importe in die EG vorliegen.

Eine aktuelle Übersicht zu den Abkommen ist auf der Internetseite der Bundeszollverwaltung zu finden. Die Handelsabkommen mit den geltenden Ursprungsregeln finden Sie ebenfalls auf der Internetseite der Bundeszollverwaltung.

Wertgrenze Euro 6.000
Bei Kleinsendungen bis zu diesem Wert kann die Ursprungserklärung eigenverantwortlich auf einem Handelspapier (z. B. Rechnung) abgegeben werden. Erforderlich wird die EUR.1 bzw. ein Ursprungszeugnis Form A bei Überschreitung dieser Wertbegrenzung. "Ermächtigte Ausführer" die eine Bewilligung der zuständigen Zollbehörde besitzen, können auch ohne Wertbegrenzung auf die Ursprungserklärung zurückgreifen.

Bei Exporten in die AKP- und APS-Staaten sowie ÜLG-Gebiete (Überseeische Länder und Gebiete) werden in der Regel keine Präferenznachweise ausgestellt, da hier nur einseitige Präferenzabkommen für Importe in die EG vorliegen.

 

  • Das IHK-Ursprungszeugnis

Weitere Informationen entnehmen Sie bitte der Ruprik "Mehr zu diesem Thema" auf der rechten Seite.

 

  • Das Carnet ATA

Weitere Informationen entnehmen Sie bitte der Ruprik "Mehr zu diesem Thema" auf der rechten Seite.

DOKUMENT-NR. 76652

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