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INTERNATIONAL

Bekannter Versender: Erforderliche Schulungen für Mitarbeiter und Sicherheitsbeauftragte

Stand: November 2011

Seit Anfang des Jahres sind verstärkt Kontrolleure des Luftfahrt-Bundesamts (LBA) unterwegs. Sie prüfen bei Unternehmen, die die Sicherheitserklärung als Bekannter Versender abgegeben haben, ob die Sicherheitsbestimmungen für Luftfracht eingehalten werden. Dazu gehört auch der Nachweis über die geforderten Einweisungen/Schulungen von Mitarbeitern. Hierzu hat das LBA die nachfolgenden Informationen bekannt gegeben. Grundlegende Informationen zum "Bekannten Versender" finden Sie unter "Mehr zum Thema" neben diesem Text.

Gemäß Sicherheitserklärung sichern die Unternehmen Folgendes zu:

  • "dass (Luftfracht-)Sendungen während der Vorbereitung, Lagerung und ggf. Beförderung, sofern sie durch uns erfolgt, vor unbefugten Zugriffen geschützt werden.
  • dass unser Personal, welches mit der Vorbereitung der Sendungen betraut ist, zuverlässig, in die Tätigkeiten eingewiesen und die Einweisung mit Datum und Gegenzeichnung dokumentiert wird.
  • dass Sendungen in sicheren Betriebsräumen vorbereitet werden."

Wer muss geschult (in die Tätigkeit eingewiesen) werden?

Grundsätzlich sind alle Mitarbeiter zu schulen, die mit "identifizierbarer Luftfracht" in Berührung kommen. Das LBA definiert die identifizierbare Luftfracht als dem Luftfrachtversand eindeutig zugeordnete Produkte. Dies bedeutet, dass auch Mitarbeiter aus der Produktion ggf. geschult werden müssten, sofern es zu diesem Zeitpunkt schon klar und für diese Mitarbeiter erkennbar ist, dass und welche Ware per Luftfracht befördert werden wird. 

Für die behördliche Zulassung als Bekannter Versender besteht kein Bestandsschutz für Mitarbeiter, die vor dem 01.01.2011 eingestellt worden sind und bereits eine Sicherheitsunterweisung erhalten haben.

Eine solche Sicherheitsunterweisung genügt lediglich für Bekannte Versender ohne behördliche Zulassung in der Übergangsphase. Die Sicherheitsunterweisung ist dadurch dokumentiert, dass sie gegenzuzeichnen und mit Datum zu versehen war. Einen Link zur Empfehlung des LBA über die Inhalte einer solchen Sicherheitsunterweisung finden Sie neben diesem Text. Nach den bisherigen Erfahrungen lässt das LBA eine nachträgliche Sicherheitsunterweisung zu. Wir empfehlen in dieser Unterweisung zunächst kurz die Rahmenbedingungen darzustellen (was bedeutet der Bekannte Versender?) und dann die innerbetrieblichen Maßnahmen zu schildern. Die Sicherheitsunterweisung kann intern, beispielsweise durch den Versandleiter, durchgeführt werden.

Zu Umfang und Inhalt der Schulungen hat das LBA Folgendes festgelegt:

  • Der geforderte Mindest-Schulungsumfang ist in Anlehnung an die Schulung für Sonstiges Personal mit 4 Schulstunden (je 45 Minuten) festgelegt. Davon sollen 3 Zeitstunden theoretisch und 1 Zeitstunde praktisch abgehalten werden. Anscheinend ist eine deutliche Ausweitung der Schulungsdauer auf 11 Stunden im Gespräch, was die praktische Umsetzung noch problematischer macht. Eigentlich konnte man davon ausgehen, dass das Maximum an Verwirrung schon erreicht ist.
  • Inhaltlich muss sich die Schulung an den Inhalten des Kapitels 11.2.3.9. der Verordnung (EU) Nr. 185/2010 orientieren. Die dort genannten Schulungsziele sind abzudecken.
  • Das Schulungsprogramm ist zulassungspflichtig.
  • Die Schulung darf nur durch Ausbilder erfolgen, die mindestens für Sonstiges Personal (im Sinne § 8 Luftsicherheits-Schulungsverordnung) zugelassen sind. Aufgrund des Gleichbehandlungsgrundsatzes gegenüber allen Unternehmen wird keine Aufstellung der zugelassenen Schulungsunternehmen veröffentlicht.
  • Es besteht große Unsicherheit, weil Lehrpläne fehlen oder veraltet sind und weil die zugelassenen Trainer kaum recherchierbar sind. Unter diesen Rahmenbedingungen kann eine Zulassung nur schwer vorangehen.
  • Im Frühsommer 2012 soll das überarbeitete Luftsicherheitsgesetz in Kraft treten, danach die Luftsicherheitsschulungsverordnung. Bis dahin möchte das Verkehrsministerium Musterschulungspläne in Abstimmung mit der Wirtschaft erstellen. Diese sollen vor dem Inkrafttreten der neuen Verordnung angewendet werden können. Damit sollen Nachschulungen für diejenigen vermieden werden, die nach altem Recht geschult worden sind - so die offizielle Aussage.  

Schulungen für Sicherheitsbeauftragte
Falls ein Unternehmen den Status als Bekannter Versender behalten möchte und die Zertifizierung durch das LBA anstrebt, ist zusätzlich pro Betriebsstätte ein Sicherheitsbeauftragter zu benennen. Dieser muss umfassend geschult werden. Der aktuelle Stand ist folgendermaßen:

  • Grundsätzlich hat eine Schulung gemäß Verordnung (EU) Nr. 185/2010 Kapitel 11.2 zu erfolgen: Neben der Basisschulung gemäß 11.2.2. wird eine tätigkeitsspezifische Schulung nach 11.2.5. gefordert. Der notwendige Musterlehrplan ist noch nicht in Kraft gesetzt, da noch offene Detailfragen national geregelt werden müssen.

  • Bis auf weiteres wird daher die bisherige Schulung (nach altem Recht: 35 Stunden) für Sicherheitspersonal als Schulung für Sicherheitsbeauftragte vorbehaltlich einer möglichen Nachschulung akzeptiert. Die Schulungsprogramme sind durch das Luftfahrt-Bundesamt zu bestätigen. Auch gilt das oben geschriebene zu den neuen Musterlehrplänen. Die Dauer der neuen Schulungen soll auf 54 Stunden steigen!

  • Außerdem müssen sich der Sicherheitsbeauftragte sowie eventuelle Stellvertreter einer Zuverlässigkeitsüberprüfung bei der zuständigen Landesluftsicherheitsbehörde unterziehen.

  • Achtung: Nur wenn der Sicherheitsbeauftragte im Unternehmen anwesend ist, darf Luftfracht als sicher verladen werden!

Generell gilt: Schulungen/Unterweisungen müssen mindestens alle fünf Jahre wiederholt werden. Für Sicherheitsbeauftragte gibt es Auffrischungskurse.

Weiterführende Informationen des LBA zu den Schulungen finden Sie neben diesem Text. Ansprechpartner ist das Referat S2 - Luftsicherheitsschulungen.

 Quelle: IHK Region Stuttgart

DOKUMENT-NR. 83292

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