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BMU: Text der VerpackV (Link: http://www.bmu.de/abfallwirtschaft/verpackungsverordnung/doc/5882.php)
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Oftmals deutsche Unternehmen neu in der Pflicht
Freiburg, 2008-09-25. Wesentliche Pflichten der neuen Verpackungsverordnung richten sich an den Erst-Inverkehrbringer der verpackten Ware in Deutschland. Dazu gehört die Pflicht zur Teilnahme an anerkannten dualen Entsorgungssystemen (§ 6) und oberhalb bestimmter Bagatellgrenzen eine weitere Pflicht zur Abgabe von Vollständigkeitserklärungen (§ 10).
Beim
Bezug von Waren aus dem Ausland stellt sich damit die Frage, wer im
Sinne der Verordnung als „Erst-Inverkehrbringer” anzusehen ist.
Leider ist dieser Begriff weder in der Verpackungs-verordnung noch
im Kreislaufwirtschafts- und Abfallgesetz definiert. Hinweise aus
anderen Rechtsbereichen können nicht ohne Weiteres auf das
Abfallrecht übertragen werden, zumal es unterschiedliche
Definitionen und Anwendungen des Begriffs Inverkehrbringen gibt.
Maßgebend ist somit die Intention des Gesetzgebers bei der
5. Novelle der Verordnung.
Folgende Fallgestaltungen sind denkbar, dargestellt am Beispiel einer Lieferung fertig verpackter Ware eines französischen Herstellers (F) an einen deutschen Kunden (D):
Fall 1:
D kauft Waren in Frankreich ein und gemäß den dazu geschlossenen Vertragsbedingungen geht das Eigentum schon in Frankreich an ihn über, D ist für den Grenzübertritt verantwortlich:
Dann ist D in der Pflicht bzgl. § 6 und § 10.
Keine Rolle spielt, ob z. B. hier F als beauftragter Dritter (aber zwingend im Namen von D!) Systemteilnehmer im Sinne von § 6 wird. Denn auch in diesem Spezialfall ist D für die Einhaltung von § 6 und § 10 verantwortlich.
Interessant könnte die erwähnte Drittbeauftragung evtl. dann werden, wenn F mehrere betroffene Geschäftspartner D1, D2, D3 ... hat. Denn auch wenn er dann formal für jeden Geschäftspartner separat Systemteilnehmer werden müsste, könnten sich gewisse Synergien und Preisvorteile ergeben.
Fall 2:
F verkauft Waren in Deutschland an D, d. h. die Vertragsbedingungen sind so gestaltet, dass die Warenübergabe / der Eigentumsübergang in Deutschland erfolgt, z. B. durch eine „Lieferung frei Haus":
Dann ist F in der Pflicht bzgl. § 6 und § 10.
Dies kann dann nicht als „freiwillige" oder stellvertretende Leistung von F für D bezeichnet werden, denn F ist zur Erfüllung verpflichtet.
Die Vollständigkeitserklärung gemäß § 10 (bei Überschreitung einer Bagatellgrenze) muss F bei derjenigen IHK hinterlegen, die IHK-intern als Ansprechpartner für seinen Staat festgelegt wurde (im betrachteten Beispielfall aus Frankreich die IHK Südlicher Oberrhein).
Ein Spezialfall hiervon ist ein Direktvertrieb z. B. via Internethandel / Fernabsatzgesetz an Privatkunden: Auch hier wäre F der Erst-Inverkehrbringer in Deutschland mit entsprechenden Pflichten, da ihm in diesen Fall auf deutscher Seite kein Unternehmen gegenübersteht.
Wird bei den o. g. Fällen 1 und 2 der französische Lieferant durch einen Nicht-EU-Lieferanten (z. B. aus der Schweiz) ersetzt, gilt Analoges. (Quelle: IHK Südlicher Oberrhein, verändert)
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© Industrie- und Handelskammer Nordschwarzwald (IHK), Sitz: Pforzheim.
Für die Richtigkeit der in dieser Website enthaltenen Angaben können wir trotz sorgfältiger Prüfung keine Gewähr übernehmen.
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