Viele Unternehmen nehmen bei der Ein- und Ausfuhr vereinfachte Zollverfahren in Anspruch. Insbesondere die Anschreibeverfahren vereinfachen die Zollprozeduren wesentlich und machen unabhängiger von den Öffnungszeiten der Binnenzollämter. Bei der Ausfuhr wird das Anschreibeverfahren Zugelassener Ausführer (ZA) genannt.
Durch die Verordnung (EG) 1192/2008 wird die Grundlage der vereinfachten Verfahren geändert. Bis Ende 2011 müssen die bestehenden Bewilligungen neu bewertet werden. Dies trifft auch viele der ZA, die ihre Bewilligung gerade erst im Rahmen des ATLAS-Verfahrens umgestellt haben. Ebenso wird das Anschreibeverfahren bei der Einfuhr angepasst. Für die Überprüfung wird im Wesentlichen ein ausgefüllter Fragebogen zur Selbstbewertung verlangt. Es handelt sich dabei mit kleinen Einschränkungen um den Fragebogen, den auch ein zugelassener Wirtschaftsbeteiligter (AEO) Typ C ausfüllen muss. Den Fragebogen finden Sie in der Servicespalte neben dem Text.
Der Fragebogen dient der Neubewertung der Voraussetzungen für die ZA-Bewilligung. Soll stattdessen der Status als AEO C angestrebt werden, muss dieser beantragt werden. Oder kann gar wegen des geringen Ausfuhraufkommens auf die Vereinfachung verzichtet werden? Welche Vorgehensweise ist geeignet?
Nur Beantwortung des Fragebogens ZA (oder sonstige vereinfachte Verfahren) oder gleich AEO C?
Der Aufwand ist in beiden Fällen fast gleich, dennoch gibt es Unterschiede, die bei der Entscheidung berücksichtigt werden sollten:
Wenn die Neubewertung ZA gewählt wird,
- wird der Status quo erhalten, d.h. das vereinfachte Verfahren läuft über den 2011 hinaus einfach weiter
- gibt es keine Bearbeitungsfristen für das Hauptzollamt, es gibt aber auch keinen Zeitdruck beim Unternehmen bei der Nachlieferung von möglicherweise nicht ausreichenden Daten
- gibt es wegen der Fristsetzung relativ kurzfristigen Handlungsbedarf - die Frist wird vom Hauptzollamt auf Antrag verlängert
- kann auf Basis des abgegebenen Fragebogens der AEO C später beantragt werden, es müssen lediglich die wenigen fehlenden Fragen beantwortet und der Antragsvordruck (Vordruck 0390) mit abgegeben werden
Wenn der AEO C beantragt wird,
- haben Sie leichte Vorteile bei der Zollabwicklung. So sollen AEOs künftig bevorzugt abgefertigt werden. Wie sich das in der Praxis ab Anfang 2011 auswirkt, ist allerdings noch offen.
- muss ein um drei Fragen längerer Fragebogen und das Antragsformular ausgefüllt werden. Falls der AEO F angestrebt wird, kommen Sicherheitsfragen hinzu.
- gibt es zunächst keine Abgabefristen, das heißt, es besteht kein unmittelbarer Handlungsbedarf. Allerdings muss sichergestellt werden, dass die AEO-Bewilligung spätestens zum 1.1.2012 erteilt wird. Falls dies nicht funktioniert, entfällt gleichzeitig die Bewilligung zum vereinfachten Zollverfahren. Dies ist ein extremes Risiko, weil diese Verfahren für die Lieferfähigkeit unverzichtbar sind
- gelten Bearbeitungsfristen von längstens 180 Tagen nach Annahme des Antrags für das Hauptzollamt. Allerdings muss auch der Antragsteller in der Lage sein, rasch fehlende Informationen nachzuliefern.
Nach den neuen Vorschriften unterliegen alle erteilten Bewilligungen einer regelmäßigen Überprüfung.
Fazit:
- Wenn Sie ohnehin den AEO kurzfristig beantragen wollen, dann informieren Sie bitte baldmöglichst Ihr Hauptzollamt
- Wenn Sie noch nicht wissen, ob Sie den AEO C beantragen wollen, sollten Sie dies jetzt auf Basis der durch die Neubewertung der vereinfachten Verfahren geänderten Lage entscheiden.
- Die sichere Variante, wenn Sie sich noch nicht mit dem AEO-Thema beschäftigt haben, ist zunächst die Neubewertung des vereinfachten Verfahrens
Wir bedanken uns bei der IHK Region Stuttgart für die freundliche Genehmigung zur Wiedergabe dieser Informationen.