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INTERNATIONAL

Export in Drittländer - Merkblatt

Nach dem deutschen Außenwirtschaftsgesetz ist der Warenverkehr mit dem Ausland grundsätzlich frei - doch eine Reihe von Ausnahmen bestätigen die Regel, etwa in Form von Ausfuhrgenehmigungspflichten für bestimmte Produkte. Auf jeden Fall stellen sich dem exportierendem Unternehmen eine Reihe von abwicklungstechnischen Fragen:

Inhalt:

Unter welchen Voraussetzungen darf man ein Exportgeschäft betreiben?

  • Grundsätzlich ist keine besondere Erlaubnis erforderlich
  • Gewerbeanmeldung beim örtlich zuständigen Ordnungsamt (auf richtige Firmierung achten)
  • Eintragung ins Handelsregister ab bestimmten Größenklassen bzw. immer bei Kapitalgesellschaften (AG, GmbH) oder Personengesellschaften (OHG)
  • Bürger aus Staaten, die nicht zur EU gehören, benötigen eine Aufenthaltsgenehmigung, die auch die Ausübung einer selbstständigen gewerblichen Tätigkeit zulässt.

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Was ist zu beachten?

Selbstverständlich muss nach einem Auftragseingang überprüft werden, ob die ausgehandelten Bedingungen eingehalten wurden.

  • Lieferbedingungen
    Bei einem Handelsgeschäft mit Drittländern fallen Kosten und Risiken an (Transport, Versicherung, Zoll), deren Aufteilung zwischen dem Exporteur und dem ausländischen Importeur vorab geregelt werden muss. Diese Lieferbedingungen werden häufig international standardisiert durch INCOTERMS 2010.
  • Zahlungsbedingungen
    Die Zahlungsbedingungen reichen von der Vorkasse bis zu einer Rechnung mit langfristigem Zahlungsziel. Die Sicherheit der Zahlung kann für den Exporteur auch durch ein unwiderrufliches, von der Bank des Exporteurs bestätigtes Dokumentenakkreditiv gewährleistet werden. Der ausländische Importeur eröffnet bei seiner Bank das Akkreditiv zugunsten des Exporteurs. Wirtschaftliche und politische Risiken können zum Teil auch mit staatlichen Ausfuhrbürgschaften und -garantien versichert werden (Hermesdeckungen, Internet: www.agaportal.de/pages/aga/). Weitere Möglichkeiten sollten im Vorfeld mit der Hausbank besprochen werden.
  • UN-Kaufrecht
    Speziell für den Internationalen Warenverkehr wurde das UN-Kaufrecht geschaffen. Es gilt häufig auch ohne besondere Vereinbarung und kann eine gemeinsame Basis für die Vertragspartner bilden. Einzelne Bestandteile können abgeändert werden. Das UN-Kaufrecht liegt in allen wichtigen Handelssprachen vor. Inhalte und Folgen sollten den Handelspartnern bekannt sein.

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Die Beantragung der Ausfuhrgenehmigung bei ausfuhrgenehmigungsbedürftiger Ware: Es gibt Genehmigungspflichten für eine Reihe von Waren, die in der Ausfuhrliste enthalten sind, insbesondere:

  • Waffen, Munition und Rüstungsmaterial
  • Kernenergieanlagen, -materialien und -ausrüstung
  • Sonstige Waren und Technologien von strategischer Bedeutung
  • Chemieanlagen und Chemikalien
  • Anlagen zur Erzeugung biologischer Stoffe

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Fällt eine Ware unter die Ausfuhrliste, besteht die Genehmigungspflicht prinzipiell ungeachtet des Empfängerlandes. Allerdings gibt es im Genehmigungsverfahren zum Teil länderspezifische Besonderheiten. Bei Lieferungen in als sensibel eingestufte Länder der Länderliste K kann eine Genehmigungspflicht auch dann bestehen, wenn die jeweiligen Waren nicht in der Ausfuhrliste enthalten sind, der Exporteur jedoch Kenntnis von einer beabsichtigten militärischen Nutzung der Waren hat. In bestimmten Fällen müssen Unternehmen, die ausfuhrgenehmigungspflichtige Waren exportieren, einen "Ausfuhrverantwortlichen" bestellen.

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Genehmigungsbehörde ist das Bundesamt für Wirtschaft und Ausfuhrkontrolle in Eschborn (http://www.bafa.de), das in bestimmten Fällen auch sogenannte "Negativbescheinigungen" erstellen kann (Bestätigung, dass die Ware gemäß Ausfuhrliste nicht genehmigungspflichtig ist).

Die Prüfung der Genehmigungspflicht einer Ware nach der Ausfuhrliste ist häufig schwierig und nur mit technischem Sachverstand zu bewerkstelligen. Hilfestellung kann das "Umschlüsselungsverzeichnis" leisten, das Hinweise gibt, unter welcher Nummer der Ausfuhrliste das jeweilige Produkt zu suchen ist, wenn vom ihm nur die Warennummer nach dem "Warenverzeichnis für die Außenhandelsstatistik" bekannt ist.

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Welche Bestimmungen aus dem Ausland müssen besonders beachtet werden?

  • Im Ausland müssen, abhängig von der Art der Waren, zahlreiche unterschiedliche Dokumente vorgelegt werden. Teilweise müssen diese vom Exporteur erstellt werden. Diese Verpflichtungen werden durch die vereinbarten Lieferbedingungen festgelegt (siehe Punkt 2.). Die Erfordernisse für die ausländischen Zollverwaltungen und der Kunden erstrecken sich auf Form und Inhalt von Handelsrechnungen, Ursprungszeugnissen (ausgestellt durch die IHKs) und Einfuhrlizenzen.
  • Zollersparnisse für den Empfänger durch Präferenzen und die damit verbundenen Warenverkehrsbescheinigungen (EUR.1 / Ursprungserklärung, A.TR) sind bei vorliegenden Abkommen möglich (Übersicht in der Servicespalte neben diesem Text).
  • Weiterhin gibt es zum Teil detaillierte Vorschriften über die Verpackung und die Markierung.
  • Weitere Hilfestellung geben Datenbanken der EU (hinterlegt in der Servicespalte neben diesem Text sowie Nachschlagewerke. Verbreitet sind unter anderen: "Konsulats- und Mustervorschriften (K und M)", herausgegeben von der Handelskammer Hamburg; Bezug durch C. H. Diekmann, Hamburg; "Begleitpapiere für den Außenhandel", Mendel Verlag, Witten, "Importbestimmungen anderer Länder", Formularverlag CW Niemeyer. Nach Möglichkeit sollte der Importeur des Bestimmungslandes verbindlich vorgeben, welche Dokumente für die Zollabfertigung erforderlich sind. Gegebenenfalls sind diesbezügliche Anforderungen im Akkreditiv zu beachten. Es empfiehlt sich im Falle eines Akkreditivs vor dessen Annahme diese Punkte vorab auf Erfüllbarkeit hin zu überprüfen.
  • Je nach Bestimmungsland und Art der Ware werden möglicherweise vor dem Export Vorversandkontrollen nötig bzw. kann es Zertifizierungspflichten geben.

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Nach Möglichkeit sollte der Importeur im Bestimmungsland verbindlich vorgeben, welche Dokumente er für die Zollabfertigung benötigt.

Welche Einfuhrabgaben fallen im Bestimmungsland an?

Art und Höhe der Einfuhrnebenabgaben sind von Land zu Land sehr unterschiedlich. Neben Zöllen und der Einfuhrumsatzsteuer, die in den meisten Ländern anfallen, können sich, je nach Warenart, weitere Steuern und Abfertigungsgebühren ergeben. Die IHKs bieten unverbindliche Auskünfte über ausländische Zolltarife und Einfuhrnebenabgaben an. Verbindliche Auskünfte über ausländische Zollsätze können nur schriftlich im jeweiligen Land von den Zollverwaltungen erteilt werden. Die ausländischen Einfuhrzollsätze können anhand einer Zolldatenbank abgefragt werden (siehe Servicespalte neben diesem Text). In der Regel übernimmt der ausländische Importeur die im Ausland anfallenden Abgaben (siehe: INCOTERMS 2010).

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Welche Zahlungsbedingungen kommen in Betracht?

Dies ist letztlich Verhandlungssache zwischen dem ex- und dem importierenden Unternehmen, wobei die Bandbreite von der Vorkasse bis hin zur Zahlung gegen Rechnung binnen x Tagen reicht. Vor allem bei Geschäften mit noch unbekannten Kunden bzw. mit entfernten oder "schwierigen" Ländern sollte das exportierende Unternehmen auf Sicherheit bedacht sein. Oft kann ein unwiderrufliches, (von der Bank des Exporteurs) bestätigtes Dokumentenakkreditiv, das vom Importeur bei seiner Bank zugunsten des Exporteurs eröffnet wird, den Interessen beider Parteien gerecht werden, wenn dieses Verfahren auch relativ (kosten-)aufwändig ist.

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Welche Lieferbedingungen sollten gewählt werden?

Auch dies ist Verhandlungssache. Empfehlenswert ist auf jeden Fall eine INCOTERMS-Klausel. Durch diese international definierten Lieferbedingungen wird festgelegt, welche Kosten und Risiken jeweils vom Exporteur bzw. vom Importeur zu tragen sind (z. B. Transport- und Versicherungskosten, Einfuhrabgaben, ...).

Wie wird mit Waren verfahren, die nur vorübergehend im Ausland verwendet werden?

Diese Frage stellt sich vor allem bei Berufsausrüstung, Warenmustern und Messegut. Wenn diese Waren nur vorübergehend in ein anderes Land ausgeführt werden sollen, verlangt der ausländische Zoll eine Sicherheit in Höhe der üblichen Eingangsabgaben in der jeweiligen Landeswährung im Regelfall in bar. Bei etwa 60 Staaten kommt als Alternative die Verwendung eines Carnet A.T.A/C.P.D. in Betracht. Die entsprechenden Länder finden Sie auf der Länderübersicht. Dieser Zollbürgschein wird von den Industrie- und Handelskammern in Deutschland ausgestellt. Es sollte im Einzelfall eine Beratung bei der örtlichen IHK erfolgen. // oben //

 
 

DOKUMENT-NR. 519

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