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INTERNATIONAL

Verpacken für die Ausfuhr: zuständige Binnenzollstelle

2008-11-18. Eine Ausfuhranmeldung ist grundsätzlich an der Zollstelle abzugeben, in deren Bezirk der Ausführer ansässig ist oder die Waren zur Ausfuhr verpackt oder verladen werden. Das speditionsmäßige Verladen gilt nicht als Verladen im Sinne dieser Regelung. Das Bundesfinanzministerium hat jetzt klargestellt, dass auch die Lagerung von für die Ausfuhr bestimmte Waren keine Zuständigkeit der Zollstelle am Ort der Lagerung begründet, wenn lediglich der Zeitpunkt der Ausfuhr noch nicht fest steht und die Waren deshalb an einem anderen Ort zwischengelagert werden.

"Die Abwicklung von Ausfuhren durch Unternehmen im Bereich der Lagerung und Logistik hat in letzter Zeit stark zugenommen. Grundsätzlich ist die Zollstelle für die Annahme der Ausfuhranmeldung zuständig, in deren Bezirk die Waren erstmalig zur Ausfuhr verpackt werden. Ein Verladen zur Ausfuhr findet nur bei Waren statt, die für den Transport nicht besonders verpackt werden (z.B. das Verladen von Kraftfahrzeugen, das lose Verladen von Massengütern). Das speditionsmäßige Verladen ist kein Verladen i.S. des Artikels 161 Abs. 5 ZK.

Bei der Ausfuhr von Waren, die von einem Ausführer als Gesamtsendung vor der Ausfuhr auf ein Speditionslager verbracht werden, um im Rahmen eines Sammeltransports zu einem späteren Zeitpunkt tatsächlich zur Ausfuhr zu kommen, ist daher kein Verladen zur Ausfuhr. Solche Verladungen sind beförderungsbedingte Umladungen. Etwaige kurzfristige Lagerzeiten fallen in der Regel wegen der Auslastung der Transportkapazitäten an. Auch Umpackungen (z.B. auf Paletten, in Transportkartons) erfolgen regelmäßig aus transporttechnischen Gründen (Transportsicherheit).

Ein Verpacken bzw. Verladen zur Ausfuhr durch ein Speditionsunternehmen i.S.v. Artikel 161 Abs. 5 ZK erfordert über das bloße Zusammenpacken von Einzelsendungen zu einer Sammelsendung hinausgehende Behandlungen, z.B. die Kommissionierung der Waren. Erfolgen derartige Behandlungen nicht im Speditionslager, sind Ausfuhranmeldungen von der Zollstelle mangels örtlicher Zuständigkeit nicht anzunehmen. Die örtliche Zuständigkeit für die Annahme der Ausfuhranmeldung der für eine Lagerstätte oder ein Sammellager zuständigen Zollstelle liegt vor, wenn im Zeitpunkt der Einlagerung der Warenempfänger und oder die Warenmenge nicht bekannt sind. Steht lediglich der Zeitpunkt der Ausfuhr noch nicht fest und die Waren werden deshalb an einem anderen Ort zwischengelagert, kann die Ausfuhranmeldung von dieser Zollstelle nicht angenommen werden."

DOKUMENT-NR. 21648

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