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INTERNATIONAL

Der Zugelassene Wirtschaftsbeteiligte (Authorized Economic Operator)

Die Einführung des "Zugelassenen Wirtschaftsbeteiligten" (Authorized Economic Operator - AEO) ist eine der meist diskutierten Neuerungen des Zollrechts. Grundlage ist die sogenannte Sicherheitsreform des europäischen Zollrechts. (Die Zollkodexdurchführungsverordnung finden Sie unter den "Externen Links" neben diesem Text.) Um sich auf die Änderung vorbereiten zu können, hat die EU-Kommission ein elektronisches Selbstlernprogramm entwickelt. Sie finden dies ebenfalls unter der Rubrik "Externe Links".

Worum geht es beim Zugelassenen Wirtschaftsbeteiligten (AEO)?

Ein Unternehmen, das den Status AEO besitzt, gilt als besonders zuverlässig und vertrauenswürdig und kann dafür besondere Vergünstigungen im Rahmen der Zollabfertigung in Anspruch nehmen. Seit 1. Januar 2008 können Unternehmen, die in der Europäischen Union ansässig und am Zollgeschehen beteiligt sind, diesen Status beantragen. Ambitioniertes Ziel ist die Absicherung der durchgängigen internationalen Lieferkette ("supply chain") vom Hersteller einer Ware bis zum Endverbraucher gegen terroristische Anschläge. Derzeit laufen Verhandlungen mit Drittländern (insbesondere USA, China), die zu einer weltweiten Anerkennung des Status führen sollen, was zur Zeit insbesondere bei den USA keinesfalls sicher ist. Die gegenseitige Anerkennung besteht schon mit der Schweiz, Norwegen und seit Ende Juni 2010 mit Japan.

Der Status eines AEO ist in allen Mitgliedstaaten gültig und zeitlich nicht befristet. Der Status ist freiwillig. Allerdings werden bis spätestens Ende 2011 Inhaber vereinfachter Verfahren (insbesondere Zugelassene Ausführer) teilweise die Voraussetzungen des AEO erfüllen müssen. Die Hauptzollämter haben entsprechende umfassende Fragebögen versendet (Siehe in der Rubrik "Mehr zum Thema": Selbstauskunft ZA).

Der AEO kann in folgenden Varianten erteilt werden:

  • AEO-Zertifikat "Zollrechtliche Vereinfachungen" (AEO C). Diese Bedingungen gelten auch für die Inhaber vereinfachter Zollverfahren.
  • AEO-Zertifikat "Sicherheit" (AEO S)
  • AEO-Zertifikat "Zollrechtliche Vereinfachungen/Sicherheit" (AEO F).

Die Voraussetzungen, die ein AEO erfüllen muss, hängen vom gewünschten Zertifikat und von den konkreten Umständen im Unternehmen ab. Es geht im Wesentlichen um folgendes:

  • bislang angemessene Einhaltung der Zollvorschriften (Artikel 14h ZK-DVO),
  • zufriedenstellendes System für die Verwaltung der Geschäfts- und Beförderungsunterlagen, das geeignete Zollkontrollen ermöglicht (Artikel 14i ZK-DVO),
  • nachgewiesene Zahlungsfähigkeit (Artikel 14j ZK-DVO), sowie
  • geeignete Sicherheitsstandards (Artikel 14k ZK-DVO - nur von AEO S und AEO F zu erfüllen).

Dies klingt harmlos, die Einzelheiten sind aber mit Unsicherheiten behaftet, unter anderem weil die Bewilligungspraxis innerhalb Deutschlands nicht einheitlich ist. Anforderungen zur Sicherheit werden unterschiedlich gewertet. Beim AEO F muss umstrittener Rechtsauffassung des BMF zufolge das Personal in sicherheitsrelevanten Bereichen gegen die Antiterrorlisten der EU gescreent werden.

Bewilligungspraxis/Fragebogen zur Selbstbewertung

Der Status AEO wird seit 2008 bewilligt. Das Antragsverfahren beinhaltet unter anderem eine Selbsteinschätzung des Unternehmens. Dies ist das zentrale Dokument für die Bewilligung. Den Zugang zum Fragebogen zur Selbstbewertung sowie zur Anmeldung der Bewilligung finden Sie neben dem Text unter den Externen Links (Zollinformation zum AEO). Die Leitlinien der EU (unter Downloads) geben eine weitere Vorstellung hierzu, ebenso das Selbstlernprogramm. Lesen Sie sich diese zentralen Dokumente durch, wenn Sie AEO werden sollen.

Die EU-Kommission hat auf ihrer Internetseite das Muster eines EU-einheitlichen Fragebogens zur Selbstbewertung veröffentlicht. Laut Aussage des Bundesfinanzministeriums wird jedoch in Deutschland bis auf weiteres der bisherige Fragebogen (siehe oben) verwendet. Die Darstellung der EU-Kommission, nach der alle EU-Mitgliedsstaaten ab 1. Januar 2011 den neuen Bogen verwenden, sei missverständlich, so das Bundesfinanzministerium.

Welche Vorteile erhält ein AEO?

Der AEO erhält Erleichterungen bei der Zollabfertigung:

  • Künftige vereinfachte Verfahren werden leichter bewilligt und zwar EU-weit.
  • Seit 1. Juli 2009 ist die Verpflichtung zur Abgabe von Vorabanmeldungen nach Anhang 30 A Abschnitt 2.5 Zollkodex-Durchführungsverordnung bei der Ein- und Ausfuhr in Kraft getreten. Dies wird durch ATLAS erfüllt. Inhaber eines AEO-Zertifikats S und F müssen weniger Datensätze angeben als andere Zollbeteiligte. Die Meldungen müssen aber trotzdem erstellt werden. Einzelheiten finden Sie unter den Rubriken „Mehr zum Thema” (ATLAS) sowie „Downloads” (DIHK-Merkblatt).
  • Seltenere Zollkontrollen und bevorzugte Kontrollen (AEO-Inhaber können dies allerdings bislang nicht feststellen).

Es besteht für Unternehmen keine Verpflichtung, den Status eines AEO zu beantragen. Alle bisher bewilligten zollrechtlichen Vereinfachungen behalten weiterhin ihre Gültigkeit. Allerdings müssen die Bedingungen für den AEO C erfüllt werden, um die bestehenden vereinfachten Verfahren zu behalten. Die Fragebogen, die zur Überprüfung der Bewilligungen versendet werden, unterscheiden sich, abgesehen von den fehlenden Fragen zur Sicherheit, nur geringfügig von den AEO-Fragebögen.

Fazit

  • Die Vorteile, die ein AEO erhält, sind recht gering. Es gibt aus diesem Grund keine Verpflichtung AEO zu werden.
  • Wegen der Umstellung der vereinfachten Verfahren wird der AEO C wird aber für viele Unternehmen zum Thema.
  • Der AEO-Status sollte künftig bei der Zertifizierung zum Bekannten Versender (Luftfracht) anerkannt werden, ebenso versuchen wir Vereinfachungen in weiteren Bereichen für AEO zu erreichen. Für Unternehmen, die AEO sind, ist die Anerkenneung beim Bekannten Versender zumindest umstritten.
  • Im Rahmen von Vertragsverhandlungen zwischen Kunde und Lieferant kann der AEO ein ähnliches Thema sein, wie dies beispielsweise die ISO-Zertifizierung von einigen Jahren war. Um einen Schneeballeffekt zu verhindern, besteht die Möglichkeit, dass Lieferanten die Einhaltung von Sicherheitsstandards mit einer Sicherheitserklärung zusichern. Damit müssen sie selbst nicht AEO werden. Die Erklärung, gerichtet an AEO, befindet sich bei den Informationen des Zolls neben diesem Text. Der Wortlaut ist nicht vorgeschrieben. 

Wir bedanken uns bei der IHK Region Stuttgart für die freundliche Genehmigung zur Wiedergabe dieser Informationen.

DOKUMENT-NR. 24234

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