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INTERNATIONAL

Grenzübergänge Carnet A.T.A. Schweiz

In der Vergangenheit gab es gelegentlich Schwierigkeiten mit der Abfertigung von Carnets A.T.A. an der deutsch-schweizerischen Landgrenze. Die Bundesfinanzdirektion Südwest hat auf unsere Bitte hin sichergestellt, dass bei den nachfolgend genannten deutschen Grenzzollämtern nicht nur während der Öffnungszeiten für die gewerbliche Warenabfertigung, sondern auch während der Besetztzeiten der Reisendenabfertigung die Abfertigung von Carnets ATA als Rückware bei der Wiedereinfuhr aus der Schweiz gewährleistet ist.

  • Bad Säckingen
  • Bietingen
  • Erzingen
  • Friedrichshafen-Fähre
  • Grenzacherhorn
  • Jestetten
  • Konstanz-Autobahn
  • Laufenburg
  • Lottstetten
  • Neuhaus
  • Rheinfelden-Autobahn
  • Rielasingen
  • Stetten
  • Stühlingen
  • Waldshut
  • Weil-am-Rhein-Autobahn

Es handelt sich um alle Landstraßenzollämter, die im Anhang 4 des Merkblatts zum Einheitspapiers mit einem L ohne Stern gekennzeichnet sind.

Alle anderen Abfertigungsstellen sollten mit Carnet A.T.A. nicht genutzt werden.

Messe Basel -

Die Eidgenössische Zollverwaltung teilt mit, dass bei Grenzübertritten in der Region Basel die Transitabfertigung von Messegütern zum Messezollamt Basel über folgende schweizer Grenzübergänge erfolgen muss:

  • Basel / Weil Autobahn
  • Basel / St. Louis Autobahn
  • Rheinfelden Autobahn

Mit der Restrukturierung des Grenzwachtkorps in der Region Basel wurden einige Grenzübergänge für den Grenzübertritt mit anmeldepflichtigen Waren geschlossen. Weitere sind gar nicht mehr oder nur noch phasenweise besetzt.

Hinweis:

Auf den letzten Schweizer Messen wurde festgestellt, dass Aussteller ohne Zollabfertigung durch die geschlossenen Grenzübergänge- trotz Beschriftung der Grenzämter - in die Schweiz eingereist sind. Die Eidgenossische Zollverwaltung macht darauf aufmerksam, dass diese Waren als nicht angemeldet gelten und die Zollverwaltung Bußen erheben wird. Dies gilt auch für die Nicht-Abfertigung von Carnet A.T.A.s.

Die Nichtgestellung ist eine häufig auftretende Zuwiderhandlung im Zusammenhang mit Versandverfahren. Das stellt noch keine Steuerverkürzung (Steuerhinterziehung) oder den Versuch einer Steuerverkürzung dar, kann jedoch wegen der Gefährdung der ordnungsgemäßen Abgabenerhebung nicht ohne Ahndung bleiben. In die Pflicht genommen werden neben dem Hauptverpflichteten auch der Warenführer beziehungsweise Spediteur.

DOKUMENT-NR. 19443

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