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Carnet A.T.A. - Benutzerhinweise und Ausfüllen der Vordrucke (Dokument-Nr.: 19630)
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Carnet Länderübersicht (Dokument-Nr.: 19440)
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Erklärung für Ursprungszeugnisse und Bescheinigungen
(PDF, 259 KB) (Dokument-Nr.: 2714) -
Wiedereinfuhrabfertigung im Carnet A.T.A. (Dokument-Nr.: 16113)
INTERNATIONAL
Vorübergehende Ausfuhr von Waren mit Carnet ATA/CPD
Das Carnet ist ein internationales Zollpassierscheinheft, das die vorübergehende Ausfuhr von Waren (zum Beispiel Berufsausrüstung, Messegut und Warenmuster) erleichtert. Die Waren werden in unverändertem Zustand aus der Europäischen Gemeinschaft aus- und anschließend wieder eingeführt. Es ermöglicht eine zügige Grenzabfertigung. Die Zahlung von Zöllen in den Einfuhrländern entfällt.
Was bedeutet Carnet ATA/CPD?
"Carnet" ist französisch und heißt "Heft". Die Abkürzung "ATA" steht für "vorübergehende Einfuhr" (französisch: admission temporaire; englisch: temporary admission). Frei übersetzt heißt "Carnet ATA" also Zollpassierscheinheft für die vorübergehende Einfuhr von Waren - quasi ein Reisepass für Waren. Das Carnet CPD ist nur für den vorübergehenden Warenverkehr zwischen der Europäischen Gemeinschaft und Taiwan gedacht.
Vorteile
- zügige Grenzabfertigung
- beliebig häufige Nutzung während der Gültigkeitsdauer von einem Jahr
- keine weiteren Ausfuhrdokumente
- keine Zahlung und Hinterlegung von Zöllen und sonstigen Abgaben
Genehmigungen
Nur bei ausfuhrgenehmigungspflichtigen Waren, braucht man zusätzlich eine Ausfuhrgenehmigung (Bundesamt für Wirtschaft und Ausfuhrkontrolle, www.bafa.de) und die Ausfuhranmeldung 0733.
Carnet CPD
Das Carnet CPD ermöglicht es, Waren vorübergehend nach Taiwan zu verbringen. Das Verfahren beruht auf einer Vereinbarung zwischen der Europäischen Gemeinschaft und Taiwan und kann auch nur in diesem Verhältnis angewendet werden. Falls außer Taiwan noch andere Länder besucht werden, ist zusätzlich ein Carnet ATA zu verwenden.
Wer erhält ein Carnet?
Die Ausgabe kann für alle Firmen und natürlichen Personen durch die örtlich zuständige IHK erfolgen.
Verwendungsmöglichkeiten
Innerhalb der Europäischen Gemeinschaft braucht man keine Carnets mehr.
Ausnahme hierfür bilden Reisen auf die Kanarischen Inseln (Teneriffa, Fuerteventura, Gran Canaria, Lanzarote, La Palma, La Gomera und El Hierro), Ceuta und Melilla oder die Französischen Departements (Martinique, Guadeloupe, Französisch Guayana und Réunion).
Das Carnet ist in mehr als 40 Staaten möglich (siehe Carnetländer links "mehr zum Thema"). Die meisten dieser Staaten haben die drei "Basisanwendungen" ratifiziert:
- Messegut
- Warenmuster
- Berufsausrüstung
Messe- und Ausstellungsgüter
sind Waren, die auf Ausstellungen, Messen, Kongressen oder ähnlichen Veranstaltungen ausgestellt oder verwendet werden sollen. Hierzu gehören auch Standausrüstungen, zur Vorführung benötigte Maschinen, Geräte usw., ferner Übersetzungseinrichtungen, Tonbandaufnahmegeräte, Filme erzieherischen, wissenschaftlichen oder kulturellen Charakters.
Warenmuster
sind Gegenstände, die eine bestimmte Art bereits hergestellter Waren darstellen oder Modelle von Waren sind, deren Herstellung vorgesehen ist. Diese Muster dürfen im Carnet-Verfahren nur zu Werbezwecken aus- bzw. eingeführt werden.
Berufsausrüstung
sind Ausrüstungen für Montage, Erprobung, Messung, Prüfung oder Überwachung, sowie Presse, Rundfunk, Fernsehen usw. Ausgeschlossen sind Ausrüstungen, die der ausschließlichen Beförderung, der gewerblichen Herstellung oder dem Abpacken von Waren, der Ausbeutung von Bodenschätzen, der Errichtung, Instandhaltung von Gebäuden, der Ausführung von Erdarbeiten oder ähnlichen Zwecken dienen.
Manche Staaten gestatten zusätzlich die autonome Verwendung eines Carnets zu anderen als den vorgenannten Zwecken.
Keinesfalls kann ein Carnet ausgestellt werden für:
- Verbrauchsgüter,
- ins Ausland gegen Entgelt vermietete Waren und
- Waren, die im Ausland Veränderungen erfahren (Veredelung, Reparatur,...)
Die Waren müssen, zollrechtlich gesehen, Gemeinschaftswaren sein, d.h. entweder vollständig in der Europäischen Gemeinschaft gewonnen oder hergestellt bzw. nach der Einfuhr aus einem Drittland zum zollrechtlich freien Verkehr (verzollt und versteuert) sein.
Ein Carnet ist ein Jahr gültig. Während der Gültigkeit ist die Nutzung in allen, dem jeweiligen Abkommen, angeschlossenen Staaten für beliebig viele Verwendungen möglich. In Ausnahmefällen kann vor Ablauf der Gültigkeit eine Anschluss-Carnet erstellt werden.
Kosten
- IHK-Ausstellungsgebühr
Kammerzugehörige: 50 Euro
Nicht Kammerzugehörige: 100 Euro - Euler-Hermes Versicherungsentgelt (deckt weder eine Transportversicherung noch eventuell anfallende Abgaben beim Verbleib der Waren im Ausland)
Warenwert Versicherungs-
entgeltbis 9.999,99 Euro 35 Euro 10.000 - 24.999,99 Euro 60 Euro 25.000 - 49.999,99 Euro 105 Euro 50.000 - 149.999,99 Euro 200 Euro 150.000 - 299.999,99 Euro 360 Euro 300.000 - 499.999,99 Euro 600 Euro jede weiteren 500.000 Euro 400 Euro

