Die Feststellung des Ursprungs einer Ware wird für den Export in viele Drittländer (Länder, die nicht zu der Europäischen Union gehören) benötigt, da aufgrund dieses Ursprungs unter Umständen Einfuhrbeschränkungen nicht zum tragen kommen. Zudem wird die Angabe des Ursprungs zur Feststellung des zu zahlenden Zolltarifs herangezogen. Nachweis für den Ursprung ist das "Ursprungszeugnis" oder „Certificate of origin”
Grundsätzlich unterscheidet das Zollrecht zwischen dem "Nichtpräferentiellen Ursprungsrecht" (z.B. Grundlage für Ursprungszeugnisse) und dem "Präferentiellen Ursprungsrecht" (z.B. Grundlage für Warenverkehrsbescheinigungen EUR 1). Der Nichtpräferentiellen Ursprung stellt im Wesentlichen auf den Herstellungsprozess der Ware ab. Zum Einsatz kommt dieser Bereich immer dann, wenn vom Importland oder vom Importeur ein Ursprungszeugnis verlangt wird. Dies kann aus sehr unterschiedlichen Gründen gefordert werden. Beispielsweise sollen damit Handelsströme gelenkt und überwacht werden, Antidumping-Maßnahmen gesteuert werden oder Überwachungen von Einfuhrbeschränkungen durchgeführt werden. Oftmals werden Ursprungszeugnisse auch im Rahmen von Akkreditivgeschäften gefordert oder sollen für Reexporte verwendet werden
Beim präferentiellen Ursprungsrecht müssen zusätzlich noch Wertkriterien (Prozentsatz von hundert) oder Positionswechsel eingehalten werden, damit das fragliche Produkt einen bestimmten Ursprung erhält. Der Nachweis erfolgt in der Regel über eine EUR 1 Warenverkehrsbescheinigung oder über eine Erklärung auf der Rechnung. Für die Inanspruchnahme der sog. Präferenzen gelten umfangreiche Vorschriften.
I. Nichtpräferenzieller Ursprung
Durch die Vollendung des Binnenmarktes wurden für alle EU-Mitgliedsstaaten einheitliche Regeln für die Festlegung des Ursprungs geschaffen, die verbindlich im Zollkodex der EG festgelegt sind. Zentrale Bedeutung haben die Artikel 23 bis 25 des Zollkodex:
Artikel 23:
Ursprungswaren eines Landes sind Waren, die vollständig in diesem Land gewonnen oder hergestellt worden sind. Hierunter fallen z. B. mineralische Stoffe, pflanzliche Erzeugnisse, lebende Tiere, Erzeugnisse von lebenden Tieren, Jagdbeute und Fischfänge, Erzeugnisse der Seefischerei und anderen Meereserzeugnissen sowie solche, die an Bord von Fabrikschiffen hergestellt werden, Erzeugnisse vom Meeresboden, Ausschuss und Abfälle sowie Altwaren.
Artikel 24:
Eine Ware, an deren Herstellung zwei oder mehrere Länder beteiligt waren, ist Ursprungsware des Landes, in dem sie der letzten wesentlichen und wirtschaftlich gerechtfertigten Be- oder Verarbeitung unterzogen worden ist, die in einem dazu eingerichteten Unternehmen vorgenommen worden ist und zur Herstellung eines neuen Erzeugnisses geführt hat oder eine bedeutende Herstellungsstufe darstellt.
Artikel 25:
Eine Be- oder Verarbeitung, bei der festgestellt worden ist oder bei der die festgestellten Tatsachen die Vermutung rechtfertigen, dass sie nur die Umgehung von Bestimmungen bezweckt, die in der Gemeinschaft für Waren bestimmter Länder gelten, kann den so erzeugten Waren keinesfalls im Sinne des Artikel 24 die Eigenschaft von Ursprungswaren des Be- oder Verarbeitungslandes verleihen.
Die Interpretation der "letzten wesentlichen Be- oder Verarbeitung" hat bei bestimmten Waren zu erheblichen Auslegungsschwierigkeiten geführt. Daher hat die Europäische Kommission in den Artikeln 35 bis 40 der ZK-DVO für bestimmte Waren eine Definition des Warenursprungs vorgegeben. Für mitgeliefertes Zubehör und Ersatzteile für Waren der Abschnitte XVI, XVII und XVIII der Kombinierten Nomenklatur ist in den Artikeln 41 bis 46 ZK-DVO eine Vereinfachungsregel über die Ursprungsfindung festgelegt. Demzufolge haben Zubehör und Ersatzteile sowie Werkstattausrüstungen, die gleichzeitig mit den vorstehend genannten Waren geliefert werden, den Ursprung der betreffenden Waren, wenn sie zur normalen Ausrüstung gehören. Später nachgeliefertes wesentliches Zubehör und wesentliche Ersatzteile, die charakteristisch und betriebsnotwendig für bereits früher gelieferte Waren des obengenannten Warenkreises sind, teilen zum Zeitpunkt ihrer "Nachlieferung" den Ursprung der seinerzeit gelieferten Hauptware.
Minimalbehandlungen wie einfaches Zusammenschütten, Entstauben, Auswechseln von Umschließungen, einfaches Zusammenfügen von Teilen und das Anbringen von Warenmarken gelten für sich betrachtet nicht als ursprungsbegründend.
Die Ursprungseigenschaft wird durch ein Ursprungszeugnis nachgewiesen. Die Ausstellung der Ursprungszeugnisse erfolgt in Deutschland durch die IHKs. Für Waren, die nicht im eigenen Betrieb hergestellt werden, muss der Ursprung durch Dokumente belegt werden. U.a kommen dafür in Frage:
- Ursprungszeugnis (durch eine IHK ausgestellt)
- Ursprungszeugnis Form A (aus Entwicklungsländern)
- Warenverkehrsbescheinigungen (EUR.1, ausgestellt durch den Zoll)
- Formblätter EUR. 2 (spielen nur noch im Warenverkehr mit Syrien eine Rolle)
- Handelsrechnung mit Erklärung und Unterschrift
- Lieferantenerklärung nach VO (EWG) Nr. 1207/2001
II. Präferenzieller Ursprung
Die Europäische Gemeinschaft hat mit vielen Ländern Präferenzabkommen geschlossen, wobei zwischen einseitigen und beidseitigen Präferenzen unterschieden wird. Einseitige Präferenzen (Zollsatzermäßigungen) werden Entwicklungsländern zugestanden, die im Rahmen der Entwicklungshilfe bestimmte Produkte ihres Landes zollfrei oder zollermäßigt in die EG eingeführt werden können. Umgekehrt sind Exporte aus der EG in diese Entwicklungsländer nicht zollbegünstigt. Beidseitige Präferenzen beihalten die gegenseitige Gewährung von Zollermäßigungen. Voraussetzung für die Gewährung der Präferenz ist der Nachweis der Ursprungseigenschaft.
Wurde bei der Herstellung der Ware Vormaterial ohne Ursprungseigenschaft verwendet, stellt sich die Frage, ob eine ursprungsbegründende Be- oder Verarbeitung vorgenommen wurde. Die hierfür maßgebenden Regeln sind in den jeweiligen Präferenzabkommen festgelegt. Grundlegende Kriterien sind der Positionswechsel (Tarifsprung) und/oder Wertregeln. Ein Positionswechsel liegt vor, wenn durch die Be- oder Verarbeitung eine Veränderung der vierstelligen Positionsnummer des Harmonisierten Systems erfolgt ist. Alternativ kann eine Wertregel (Prozentregel) zum Tragen kommen. Hierbei wird definiert, wie hoch der Anteil von Drittlandsware ohne Ursprungseigenschaft sein darf, damit das Endprodukt Ursprungseigenschaft erlangt. Auch Kombinationen von Positionswechsel und Prozentsatzregel können zur Anwendung kommen. Die im Einzelfall anzuwendenden Regeln ergeben sich aus den Ursprungsprotokollen der Präferenzabkommen und den jeweils dazu gehörenden Warenlisten.
Die Ursprungseigenschaft wird i.d.R. ab einem Warenwert von 6.000 Euro durch eine Warenverkehrsbescheinigung EUR.1 nachgewiesen. Die EUR.1 ist mit dem entsprechenden Formular (bei Ihrer IHK oder bei den Formularverlagen erhältlich) bei der zuständigen Ausfuhrzollstelle zu beantragen und wird von dieser ausgestellt. Im Antrag ist der Sachverhalt zu beschreiben, auf Grund dessen die Waren ihre Ursprungseigenschaft erlangt haben. Gegebenenfalls müssen entsprechende Nachweise über die verwendeten Vormaterialien vorgelegt werden. Stellt ein Unternehmen die Waren nicht im eigenen Betrieb her, so sind bei der Antragstellung die Präferenzeigenschaften durch entsprechende Nachweise (Langzeit- oder Einzellieferantenerklärungen) zu belegen. Bei Warensendungen bis zu einem Wert von 6.000 Euro (Tunesien bis 5.110 Euro) kann der Nachweis der Ursprungseigenschaft durch eine entsprechende Ursprungserklärung auf der Handelsrechnung oder einem anderen Handelspapier erbracht werden. Der vorgeschriebene Text für Ursprungswaren lautet:
"Der Ausführer der Waren, auf die sich dieses Handelspapier bezieht, erklärt, dass diese Waren, soweit nicht anders angegeben, präferenzbegünstigte ..................... -Ursprungswaren sind."
Je nach Abkommen kann dieser Text einen unterschiedlichen Wortlaut haben. Auskünfte hierzu erteilt Ihnen die für Sie regional zuständige IHK.