Die IHK hat mit dem ATLAS-Dienstleister AEB GmbH, Stuttgart, Antworten auf häufig gestellte Fragen zu ATLAS-Ausfuhr zusammengestellt. Aktuelle Informationen zur Erledigung von ATLAS-Vorgängen (3.10) vervollständigen den Katalog:
Inhalt:
Teil 1: ATLAS Allgemein
Teil 2: Umstellung auf ATLAS
Teil 3: Verfahrensfragen
Teil 4: Besonderheiten als Zugelassener Ausführer (ZA)
Teil 5: Zollanmeldungen mit ATLAS
Teil 1. ATLAS Allgemein
1.1. Ab wann muss ATLAS-Ausfuhr genutzt werden?
1.2. Welche Möglichkeiten habe ich, meine Daten elektronisch in ATLAS zu erfassen?
1.3. Wo finde ich ATLAS-Dienstleister?
1.4. Ist ATLAS eine deutsche Insellösung?
1.5. Was bedeutet AES und ECS?
1.6. Die gesetzlichen Vorgaben ändern sich durch ATLAS nicht. Was ändert sich durch ATLAS für mein Unternehmen?
1.7. Was ist bei Ausfuhrsendungen im Postverkehr zu beachten?
1.8. Ersetzt meine ATLAS-Meldung auch Warenverkehrsbescheinigungen EUR.1, A.TR und das Ursprungszeugnis?
1.9. Ist der Zugelassene Wirtschaftsbeteiligte (AEO) eine Voraussetzung für ATLAS-Ausfuhr?
1.10. Warum muss ich seit dem 1. Juli 2009 zusätzliche Daten angeben?
1.1. Ab wann muss ATLAS-Ausfuhr genutzt werden?
Seit dem 1. Juli 2009 ist die elektronische Ausfuhranmeldung verpflichtend. Exporteure können dann die Papier-Zollanmeldung (das Einheitspapier) nur noch bei einem Systemausfall verwenden. Im Regelfall müssen jedoch die erforderlichen Daten in das ATLAS-System der Zollverwaltung eingegeben bzw. übermittelt werden.
1.2. Welche Möglichkeiten habe ich, meine Daten elektronisch in ATLAS zu erfassen?
Es gibt verschiedene technische Meldewege. In unserer Umfrage zum Thema ATLAS (links neben diesem Text) können Sie erkennen, ab wievielen Ausfuhrsendungen im Monat welcher Meldeweg bevorzugt wird und wie lange die technische Umsetzung gedauert hat:
- Einschaltung eines Zollbüros als Vertreter, das die Dokumente erstellt und die elektronische Kommunikation mit der Zollverwaltung übernimmt (sogenannte Vertreterlösung). Vollständige Auslagerung der Tätigkeit, nicht aber der Verantwortung.
- Nutzung der Internetzollanmeldung Plus der Zollverwaltung.. Die kostenlose Internetzollanmeldung (www.internetzollanmeldung.de) kommt insbesondere für Unternehmen mit sehr wenigen Ausfuhrsendungen im Monat in Frage.
Internetzollanmeldung Plus (IAA Plus)
Seit Mai 2009 ist diese komfortablere Variante der Internetzollanmeldung in Betrieb. Ihre Merkmale:
- digitale Signatur in Form eines Elster-Zertifikats (häufig bereits im Unternehmen vorhanden)
- Speichermöglichkeiten
- mit Zugelassenem Ausführer kombinierbar
- eingeschränkte Schnittstellen zu betrieblichen Vorsystemen möglich
Für die IAA Plus ist wegen der digitalen Signatur keine händische Unterschrift erforderlich. Der Gang zum Binnenzollamt entfällt somit. Im Regelfall wird das Unternehmen die Zollbeschau im Betrieb beantragen, der Versand kann dann am Folgetag erfolgen. Dem Zollamt steht es frei, die Ausfuhr mit oder ohne Beschau freizugeben. Falls eine Beschau erfolgt, ist diese gebührenpflichtig. Die so genannte Überlassung erfolgt elektronisch. Die elektronische Rückmeldung von der Grenze erhält der Exporteur ebenfalls elektronisch.
Eine ausführliche Information zur Internetzollanmeldung (Plus) finden Sie in der linken Spalte neben diesem Text unter dem Stichwort "Mehr zum Thema”, "Internetzollanmeldung".
- Nutzung einer Online-Lösung. Die meisten Unternehmen in unserer Umfrage nutzen eine Online/Rechenzentrumslösung. Das exportierende Unternehmen nutzt zur Erstellung der Ausfuhranmeldung einen Online-Zugang zu einem Rechenzentrum. Die ATLAS-Software wird durch das Rechenzentrum gepflegt und bietet deutlich mehr Komfort als die Internetzollanmeldung. Unter anderem werden Fehler ausgefiltert. Die Online-Lösung wird entweder durch einen Dienstleister oder einen Softwareanbieter zur Verfügung gestellt. Diese Lösung eignet sich sowohl für Unternehmen mit einer größeren Anzahl von Ausfuhrvorgängen als auch für Unternehmen mit kleinerem Aufkommen. Bei dieser Lösung wird noch zwischen der Teilnehmer-Online-Lösung und der Lösung mittels dezentralem Kommunikationspartner (DezKP) unterschieden. Der zentrale Unterschied liegt darin, dass beid er Teilnehmer-Online-Lösung (häufig auch ASP-Lösung genannt) eine Registrierung des Unternehmens bei der Koordinierenden Stelle ATLAS erfolgen muss, um eine Zugangsnummer (BIN, Beteiligten-Identifikationsnummer) zu erhalten. Bei der DezKP-Lösung stellt der DezKP (Dienstleister, Softwareanbieter) seine BIN zur Verfügung und wird somit zum ATLAS-Teilnehmer; allerdings nicht zum zollrechtlichen Vertreter. Die DezKP-Lösung erspart dem Exporteur die Erstellung der KoSt-Anträge. Die Teilnehmer-Online-Lösung kann auch mit dem dezentralen Kommunikationspartner kombiniert sein.
- Kauf eigener Software im Rahmen von Inhouse-Lösungen. Hier wird sowohl die Software sowie auch die Einrichtung der Datenkommunikation im Unternehmen installiert. Diese Lösung eignet sich eher für große Unternehmen mit einer sehr großen Anzahl von Ausfuhrvorgängen.
1.3. Wo finde ich ATLAS-Dienstleister?
Eine Liste mit Softwareanbietern, die zertifizierte ATLAS-Software verkaufen oder/und Online-Lösungen anbieten, hat die Zollverwaltung zusammengestellt. Sie finden die Liste unter dem Stichwort "Externe Links", "Softwareanbieter" links neben diesem Text.
1.4. Ist ATLAS eine deutsche Insellösung?
In jedem der 27 EG-Mitgliedsstaaten gibt es eigene Zollverwaltungsprogramme, die die Vorgaben des Zollrechts umsetzen. Die deutsche Variante heißt ATLAS. All diese Systeme müssen untereinander kompatibel sein und Daten austauschen können.
1.5. Was bedeutet AES und ECS?
AES steht für Automated Export System (Überbegriff für die einzelnen nationalen elektronischen Ausfuhrsysteme). In Deutschland heißt das System ATLAS. ECS bedeutet Export Control System (europaweites IT-System, das die verschiedenen nationalen Abwicklungssysteme steuern und bündeln und eine „Interoperabilität” zwischen ihnen herstellen soll).
1.6. Die gesetzlichen Vorgaben ändern sich durch ATLAS nicht. Was ändert sich durch ATLAS für mein Unternehmen?
Eine Papieranmeldung wird durch eine elektronische Meldung ersetzt. Dies bedeutet zunächst, dass ATLAS ihre Daten automatisch auf Vollständigkeit, Gültigkeit und Plausibilität prüft. Dies ist heute in diesem Umfang nicht möglich. ATLAS prüft auch, ob die jeweiligen Empfänger von den personenbezogenen Embargos (Terrorlisten) der EU erfasst sind. Ebenso erkennt das System, ob das vereinfachte Verfahren des Anmelders oder des Subunternehmers für diesen Warenverkehr Anwendung findet. Damit steigen die Anforderungen an die Zollanmeldungen deutlich. Darüber hinaus gibt es zusätzlich geänderte Abläufe für Zugelassene Ausführer.
1.7. Was ist bei Ausfuhrsendungen im Postverkehr zu beachten?
Ausfuhrsendungen im Postverkehr können ebenfalls über ATLAS-Ausfuhr angemeldet werden. Da in diesen Fällen der Anmelder die zuständige Ausgangszollstelle nicht kennt, ist diese frei wählbar. Der Ausgangsvermerk kommt im Postverkehr. Die Informationen der Post hierzu finden Sie hier: Postsendungen. Kurierdienste bieten teilweise eigene ATLAS-Zugangswege an.
1.8. Ersetzt meine ATLAS-Meldung auch Warenverkehrsbescheinigungen EUR.1, A.TR und das Ursprungszeugnis?
ATLAS ist ein Verfahren der Zollverwaltung und ersetzt nur das Einheitspapier, also ein deutsches bzw. EG-Zolldokument. Dokumente, die zwar in Deutschland vom Zoll (EUR.1, EUR-MED, A.TR) oder der IHK (Ursprungszeugnis) ausgestellt werden, aber für die Zollstelle im Empfangsland bestimmt sind, sind nach wie vor zu erstellen. Allerdings gibt es die Möglichkeit, auch hier vereinfachte Verfahren zu nutzen.
1.9. Ist der Zugelassene Wirtschaftsbeteiligte (AEO) eine Voraussetzung für ATLAS-Ausfuhr?
Nein, der AEO hat nichts mit ATLAS-Ausfuhr zu tun. Der AEO ist auch keine Voraussetzung für ein vereinfachtes Zollverfahren wie den Zugelassenen Ausführer. Es ist lediglich geplant, dass Unternehmen, die den freiwilligen AEO-Status besitzen, ab Juli 2009 einige Daten weniger in ATLAS melden müssen und bei Kontrollen bevorzugt abgefertigt werden.
1.10. Warum muss ich seit dem 1. Juli 2009 zusätzliche Daten angeben?
Zum 1. Juli 2009 ist eine Änderung des Zollkodex in Kraft getreten. Teil dieser Änderung ist, dass vor jeder Ausfuhr aus der EG Vorabanmeldungen abgegeben werden müssen. Dies wird durch eine Zollanmeldung in ATLAS abgedeckt.
Folgende Felder des Einheitspapiers sind von den Änderungen betroffen:
- Feld 7: Bezugsnummer
- Feld 15a: Versendungsland/Ausfuhrlandcode
- Feld 29: Ausgangszollstelle
- Feld 30: Warenort
- Feld 31: Warenbeschreibung (bei Gefahrgut)
- Feld 35: Rohmasse
- Feld 44: zusätzliche Angaben für die im bisherigen Einheitspapier keine entsprechenden Felder vorhanden sind:
- zu durchfahrende Länder (Transitländer im Straßenverkehr)
- Beförderungskosten, Code für die Zahlungsweise (sofern bekannt, in der Regel nicht bei Ab-Werk-Lieferungen)
- Kennnummer für besondere Umstände
Seit dem 1. Juli 2009 müssen Ausfuhranmeldungen, die im Ausfallkonzept (Papierform) erstellt werden, zusätzlich die genannten Daten beinhalten.
Teil 2. Umstellung auf ATLAS
2.1. Was bedeuten die Begriffe Teilnehmer und Benutzer?
2.2. Wo finde ich die ATLAS-Verfahrensanweisung?
2.3. Kann ich auch für einen Sendungswert unter 1.000 Euro eine elektronische Ausfuhranmeldung über ATLAS erstellen?
2.4. Welche Anträge muss ich für ATLAS-Ausfuhr stellen?
2.1. Was bedeuten die Begriffe Teilnehmer und Benutzer?
- Teilnehmer sind Beteiligte, die elektronisch Daten im Rahmen von ATLAS mit der Zollverwaltung austauschen. Sie sind bei der Koordinierenden Stelle ATLAS registriert und verfügen über eine Beteiligten-Identifikations-Nummer (BIN).
- Benutzer sind die Beschäftigten der Zollverwaltung, die eine Zugangsberechtigung zu ATLAS haben.
2.2. Wo finde ich die ATLAS-Verfahrensanweisung?
Die ATLAS-Verfahrensanweisung regelt die praktische Abwicklung des elektronischen Systems ATLAS. Sie ist sowohl für die Zöllner (Benutzer) als auch für die Exporteure bzw. Teilnehmer bindend. Sie finden sie unter dem Stichwort "Downloads", "Verfahrensanweisung" in der linken Spalte neben diesem Text. Kapitel 4.9 behandelt das ATLAS-Ausfuhrverfahren und informiert unter anderem über den Nachrichtenaustausch zwischen Zoll und Teilnehmer sowie über das Ausfallkonzept. Sie finden dort auch wichtige Hinweise zu den Aufbewahrungspflichten von Unterlagen und elektronischen Daten.
2.3. Kann ich auch für einen Sendungswert unter 1.000 Euro eine elektronische Ausfuhranmeldung über ATLAS erstellen?
Auch Sendungen mit einem Wert unter 1.000 EUR können Sie über ATLAS elektronisch anmelden, Sie müssen dies aber nicht. Diese Abwicklung kann für Unternehmen sinnvoll sein, um die Einheitlichkeit von Zollprozessen zu gewährleisten, Transaktionen besser überprüfen und die Ausgangsvermerke einfacher verwalten zu können.
2.4. Welche Anträge muss ich für ATLAS-Ausfuhr stellen?
Das hängt davon ab, welche Meldemöglichkeit Sie nutzen möchten. Bei Nutzung einer Inhouse-Lösung (Software und Datenkommunikation mit dem Zoll liegt beim exportierenden Unternehmen) müssen Sie die folgenden drei Anträge immer stellen. Bei Nutzung einer Online-Lösung (Zugang zu einem Rechenzentrum) klären Sie vorab mit dem Dienstleister bzw. dem Softwareanbieter, ob und ggf. welche Anträge Sie selbst erstellen müssen:
1. 0874 Anmeldung zur Teilname an ATLAS (ATLAS 7. 2.)
2. 0871 Netzanbindung - KoSt ATLAS
3. 0872 BIN-Antrag
Der ATLAS-Teilnehmer benötigt eine BIN, da diese beim elektronischen Nachrichtenaustausch mit dem Zoll die handschriftliche Unterschrift ersetzt.
Unternehmen, die noch keine Zollnummer haben oder bei denen sich etwas in der Firmierung oder Adressierung geändert hat, benötigen zusätzlich
4. 0870 Beteiligte - Stammdaten - Adresserfassung und -änderung (beinhaltet auch den Antrag auf eine Zollnummer).
Alle Anträge finden Sie unter www.zoll.de im Formularcenter.
Teil 3. Verfahrensfragen
3.1. Was prüft der Zoll?
3.2. Bei welcher Ausfuhrzollstelle ist die Ausfuhranmeldung abzugeben?
3.3. In welchem Zeitraum muss die Ware nach Freigabe zur Ausfuhr (Überlassung) das Zollgebiet verlassen haben?
3.4. Wie sind die Fristen bei einer Warenbeschau (Gestellung) außerhalb des Amtplatzes (§ 9 II AWV)?
3.5. Wann bekomme ich die Freigabe zur Ausfuhr (Überlassung) bei einer Gestellung außerhalb des Amtsplatzes?
3.6. Was ist zu beachten, wenn eine Ausfuhranmeldung nachträglich storniert oder hierfür später eine ergänzende AM erstellt werden soll?
3.7. Wie und in welchem Zeitraum muss ich eine ergänzende Anmeldung (eAM) erstellen?
3.8. Welche Person (Beteiligter) muss in Deutschland ansässig sein, um eine Ausfuhranmeldung in Deutschland abgeben zu können?
3.9. Welche Aufbewahrungsfristen und -formen gelten für ATLAS?
3.10. Was kann ich tun, wenn ich keinen elektronischen Ausgangsvermerk erhalte?
3.11.Was muss ich beim einstufigen Verfahren beachten (Sendungen zwischen 1.000 und 3.000 Euro?
3.12. Was soll ich tun, wenn die Ausgangszollstelle noch unbekannt ist?
3.1. Was prüft der Zoll?
Eine Ausfuhranmeldung wird auf folgende Kriterien geprüft:
- syntaktische Richtigkeit, Vollständigkeit und Schlüssigkeit der Ausfuhranmeldung (AM) gemäß aktuellem IHB (Implementierungshandbuch)
- Prüfung gegen aktuelle Codelisten
- Prüfung gegen EZT (Gültigkeit der Warennummer)
- Prüfung gegen zollseitige Risikoprofile (meist warenbezogen)
- Prüfung gegen bestimmte Einträge in Verbotslisten
Weitere Prüfungen erfolgen, wenn die Ausfuhranmeldung im vereinfachten Verfahren Zugelassener Ausführer übermittelt wurde:
- ZA: Prüfung gegen bewilligte Ladeorte
- ZA: Prüfung gegen bewilligte Bestimmungsländer
- ZA: Prüfung gegen bewilligten Warenkreis
- Berücksichtigung von DEBBI (dezentrale Beteiligtenbewertung)
Bitte beachten Sie, dass die Prüfung durch den Zoll nicht die eigene vorherige Prüfung ersetzt. Vielmehr sollten Unternehmen ein besonderes Augenmerk darauf haben, dass sie insbesondere die exportkontrollrechtlichen Bestimmungen einhalten.
3.2. Bei welcher Ausfuhrzollstelle ist die Ausfuhranmeldung abzugeben?
Die Ausfuhranmeldung ist beim zuständigen Binnenzollamt abzugeben. Das ist die Zollstelle, die für den Ort zuständig ist, an dem der Ausführer ansässig ist. Weicht dieser Ort vom Ort des Verpackens oder Verladens ab, so ist die Ausfuhranmeldung bei der Zollstelle abzugeben, bei der die Waren zur Ausfuhr verpackt oder verladen werden. Hat der Ausführer einen Subunternehmer beauftragt, so kann eine Ausfuhranmeldung auch bei dessen zuständigem Binnenzollamt abgegeben werden. Jedes Ausfuhrzollamt hat seinen Zuständigkeitsbereich (Kriterium: Postleitzahl) in den Stammdaten hinterlegt. ATLAS prüft anhand der Postleitzahlen, ob die Ausfuhranmeldung an die richtige Ausfuhrzollstelle übermittelt wurde. Verläuft diese Prüfung negativ, erhält der Teilnehmer eine Fehlernachricht. Wenn Sie aus bestimmten Gründen die Ausfuhrmeldung an eine Dienststelle übermitteln, die nicht in den Zuständigkeitsbereich fällt, müssen Sie vor dem Versenden der Ausfuhranmeldung in das Kopffeld Vermerk eine entsprechende Begründung eintragen.
3.3. In welchem Zeitraum muss die Ware nach Freigabe zur Ausfuhr (Überlassung) das Zollgebiet verlassen haben?
Hierzu ein Auszug aus der ZK-DVO, Artikel 792b [Nachweis der Ausfuhr]:
(1) Die Ausfuhrzollstelle kann vom Ausführer oder vom Anmelder den Nachweis verlangen, dass die Waren das Zollgebiet der Gemeinschaft verlassen haben.
(2) Haben die Waren 90 Tage nach dem Tag ihrer Überlassung zur Ausfuhr das Zollgebiet der Gemeinschaft nicht verlassen oder kann die Ausfuhr nicht hinreichend nachgewiesen werden, so ist die Ausfuhranmeldung für ungültig zu erklären. Die Ausfuhrzollstelle teilt dies dem Ausführer oder dem Anmelder mit. Solange die Ausfuhranmeldung noch nicht für ungültig erklärt wurde, kann die Ware mit dem zugehörigen Ausfuhrbegleitdokument (ABD) noch das Zollgebiet verlassen.
3.4. Wie sind die Fristen bei einer Warenbeschau im Unternehmen (Gestellung außerhalb des Amtplatzes (§ 9 II AWV)?
Der Antrag auf Gestellung außerhalb des Amtsplatzes muss rechtzeitig, spätestens zwei Stunden vor Dienstschluss bei der zuständigen Zollstelle am Tag vor Beginn des Verpackens oder Verladens eintreffen. Den Antrag stellen Sie zusammen mit der ATLAS-Ausfuhranemldung. In der Regel wird keine Beschau erfolgen, falls doch, ist diese gebührenpflichtig.
3.5. Wann bekomme ich die Freigabe zur Ausfuhr (Überlassung) bei einer Gestellung außerhalb des Amtsplatzes?
Die Überlassung für eine Ausfuhranmeldung im Normalverfahren mit Gestellung außerhalb des Amtsplatzes bekommen Sie zum Ablauf des in der Anmeldung übermittelten Zeitpunktes "Fristende". Bitte beachten Sie, dass Ihr Zöllner Ihnen geänderte Fristen übermitteln kann. In diesem Fall erhalten Sie die Freigabe zur Ausfuhr erst zum Zeitpunkt des vom Zoll übermittelten Fristende..Führt der Zollbeamte eine Beschau durch, wird er das Ergebnis in seiner Software vermerken und kann Ihnen direkt die Überlassung zukommen lassen.
3.6. Was ist zu beachten, wenn eine Ausfuhranmeldung nachträglich storniert oder hierfür später eine ergänzende AM erstellt werden soll?
Ein Anmelder kann eine spätere ergänzende Anmeldung oder eine Stornierung eines Ausfuhrvorgangs nur IT-gestützt übermitteln, wenn in der ATLAS-Ausfuhranmeldung für den Anmelder eine deutsche Zollnummer übermittelt wurde. Ein Vertreter des Anmelders kann die Stornierung eines Ausfuhrvorgangs nur IT-gestützt übermitteln, wenn in der ATLAS-Ausfuhranmeldung für den Vertreter eine deutsche Zollnummer übermittelt wurde.
3.7. Wie und in welchem Zeitraum muss ich eine ergänzende Anmeldung (eAM) erstellen?
Die eAM muss innerhalb einer Frist von 30 Tagen nach Annahme der unvollständigen Anmeldung (uAM) abgegeben werden. Bitte beachten: bei Nutzung der IAA Plus müssen beide Anmeldungen von derselben Person abgegeben werden.
3.8. Welche Person (Beteiligter) muss in Deutschland ansässig sein, um eine Ausfuhranmeldung in Deutschland abgeben zu können?
Diejenige Person, die die AM in Deutschland an der Ausfuhrzollstelle abgibt, muss in Deutschland ansässig sein. Ist der Ausführer in einem Drittland ansässig (außerhalb der EU), so darf dieser nicht selbst als Anmelder tätig werden und muss sich eines indirekten Vertreters (= Anmelder!) bedienen. Dieser indirekte Vertreter muss entweder in Deutschland ansässig sein oder - falls er in einem anderen EU-Staat ansässig ist - selbst einen direkten Vertreter aus Deutschland haben, der die AM abgibt. Ist der Anmelder/Ausführer in einem anderen EU-Staat als Deutschland ansässig, so muss er einen direkten Vertreter mit Sitz in Deutschland in Anspruch nehmen, um die AM in Deutschland abgeben zu können.
3.9. Welche Aufbewahrungsfristen und -formen gelten für ATLAS?
Für ATLAS gelten dieselben Fristen wie bisher für das Papierverfahren. Zollbelege müssen grundsätzlich sechs Jahre aufbewahrt werden, steuerliche Nachweise über die erfolgte Ausfuhr zehn Jahre. Daher müssen ATLAS-Belege mit sämtlichen ausgetauschten Nachrichten in elektronischer Form zehn Jahre aufbewahrt werden.
3.10. Was kann ich tun, wenn ich keinen elektronischen Ausgangsvermerk erhalte?
Sie benötigen, wenn Sie das Verfahren elektronisch begonnen haben, einen elektronischen Ausgangsvermerk. Andernfalls ist das Zollverfahren nicht abgeschlossen und ihnen fehlt der Nachweis für die Steuerfreiheit der Ausfuhrlieferung. Was können Sie tun, wenn dieser ausbleibt?
- Kontaktieren Sie Ihre Ausfuhrzollstelle unter Angabe der MRN.
- Kontaktieren Sie Ihren Spediteur, der die Ware übernommen hat. Ggf. kann er Ihnen mitteilen, ob die Erledigungsinformation per ATLAS erfolgt ist.
- Nutzen Sie die folgende EU-Datenbank: http://ec.europa.eu/taxation_customs/dds/home_de.htm
Sollte sich herausstellen, dass Sie keinen elektronischen Ausgangsvermerk erhalten werden, beschaffen Sie sich einen Alternativnachweis (z.B. abgestempeltes ABD, Weiße Speditionsbescheinigung, Frachtpapiere u.a.). Bitte beachten Sie die Verfahrensanweisung ATLAS Punkt 8 links neben diesem Text. Diesen Alternativnachweis müssen Sie für alle Sendungen seit dem 1. Juli 2009 Ihrer Ausfuhrzollstelle einreichen, so dass Ihre Ausfuhrzollstelle einen elektronischen Ausgangsvermerk hierfür erstellt und dieser von Ihrer ATLAS-Software eingelesen werden kann. Nur dann sind Sie abgesichert.
Tipp: Alternativen Ausfuhrnachweis bei Ihrer Ausfuhrzollstelle einreichen.
3.11. Was muss ich beim einstufigen Verfahren beachten?
Das einstufige Verfahren ist nur zulässig,
- bei einem Warenwert bis einschließlich 3.000 Euro pro Ausfuhrsendung und wenn die Waren keinen Verboten und Beschränkungen unterliegen oder
- in begründeten Ausnahmefällen gemäß Artikel 791 ZK-DVO (Der Grund für die Anerkennung eines Ausnahmefalls ist in der Ausfuhranmeldung im Feld Vermerk zu benennen).
Im einstufigen Verfahren nimmt die Ausgangszollstelle die Tätigkeiten der Ausfuhrzollstelle wahr und muss in Deutschland ansässig sein. Bei diesem Verfahren kommt es für Unternehmen, die keine Bewilligung als Zugelassener Ausführer haben, zu deutlichen Veränderungen.
Da die Überlassung und der Erhalt des ABD immer erst nach Gestellung der Ware erfolgt, haben Sie zum Versandzeitpunkt der Ware kein ABD verfügbar. Sie erhalten jedoch mit der Statusnachricht Entgegennahme eine MRN, die mit der Ware an der Ausgangszollstelle vorgelegt werden muss. Bei der Internetzollanmeldung muss die entsprechende Vorgangsnummer genannt werden, die beim Absenden der Nachricht mitgeteilt wird. Die Ware muss an der in ATLAS-Ausfuhr gemeldeten Zollstelle gestellt werden, da ein Wechsel der Ausfuhrzollstelle aus technischen Gründen im einstufigen Verfahren nicht möglich ist.
Sollte der LKW nicht die angegebene Ausfuhr-/Ausgangszollstelle im einstufigen Verfahren anfahren, ist an der tatsächlich angefahrenen Zollstelle eine neue Ausfuhranmeldung zu erstellen. Dies gilt auch bei inhaltlichen Fehlern.
Tipp: Nutzen Sie nach Möglichkeit das zweistufige Verfahren. Bei diesem ist eine nachträgliche Änderung der Zollstelle möglich. Sie sind damit flexibler und vermeiden evtl. Wartezeiten an der Ausgangszollstelle. Der Nachteil besteht darin, dass dann auch bei Kleinsendungen die Ware beim Binnenzollamt gestellt werden muss oder ein Antrag nach §9II AWV gestellt werden muss. Die Ausfuhr ist erst am Folgetag möglich (siehe Frage 3.4.) Unternehmen mit einer Bewilligung zum "Zugelassenen Ausführer" sind davon nicht betroffen.
3.12. Was soll ich tun, wenn die Ausgangszollstelle noch unbekannt ist?
In diesem Fall bietet es sich an, das zweistufige Verfahren anzuwenden: Geben Sie in ATLAS als Ausgangszollstelle die mutmaßliche Grenzzollstelle an. Wenn eine andere Grenzzollstelle angefahren wird, kann die tatsächlich angefahrene Zollstelle die Information aus dem System herausziehen. Im einstufigen Verfahren müssen Sie jedoch die tatsächliche Grenzzollstelle übermitteln.
Teil 4. Besonderheiten als Zugelassener Ausführer (ZA)
4.1. Ist meine bestehende Bewilligung zum ZA noch gültig, wenn ich eine ATLAS-Bewilligung erhalten habe?
4.2. Worauf sollte ich bei der Umstellung der Bewilligung achten?
4.3. Bis wann muss ich die Umstellung meiner ZA-Bewilligung auf ATLAS-Ausfuhr beantragen?
4.4. Wie ändert sich das Verfahren für ZA?
4.5. Welche Ursachen kann es haben, wenn ich als ZA keine automatisierte Überlassung erhalte?
4.6. Welchen Vorteil bringt mir der ZA in ATLAS noch?
4.7. Was geschieht mit dem Vorausanmeldeverfahren nach §13 AWV?
4.1. Ist meine bestehende Bewilligung zum ZA noch gültig, wenn ich eine ATLAS-Bewilligung erhalten habe?
Nein. Bestehende Bewilligungen für das Papierverfahren sind seit dem 1. Juli 2009 nicht mehr gültig.
4.2. Worauf sollte ich bei der Umstellung der Bewilligung achten?
Bei der Umstellung der Bewilligung sollten Sie prüfen, ob noch alle Daten korrekt sind, unter anderem Adresse, Firmierung, Rechtsform. Die Bewilligung erstreckt sich nur auf die Länder und Waren, die beantragt worden sind. Folglich sollten Sie Ihren Antrag großzügig und vorausschauend stellen. Insbesondere die Waren sollten, wo möglich auf Kapitelebene, mindestens aber auf Positionsnummer der Warennummer beantragt werden.
Den im Antrag verlangten Branchenschlüssel können Sie, wenn dieser unbekannt ist, bei der IHK erfragen.
4.3. Bis wann muss ich die Umstellung meiner ZA-Bewilligung auf ATLAS-Ausfuhr beantragen?
Das Bundesfinanzministerium hat allen Unternehmen die rechtzeitige Umstellung ihrer ZA-Bewilligung auf ATLAS-Ausfuhr garantiert, sofern sie vollständige Anträge bis Ende 2008 bei ihrem Hauptzollamt abgegeben haben. Seit Januar 2009 gelten umfangreichere Antragsunterlagen. In diesen sind auch Angaben zur Organisation der Exportkontrolle erforderlich.
4.4. Wie ändert sich das Verfahren für ZA?
Vor Abgang der Ware muss eine elektronische Ausfuhranmeldung an das zuständige Binnenzollamt abgegeben werden. Wenn die Anmeldung korrekt ist und keine Beschau erfolgen soll, erfolgt die Überlassung zur Ausfuhr automatisiert innerhalb weniger Minuten rund um die Uhr. Mit der Überlassung wird das Ausfuhrbegleitdokument (ABD) mit der entsprechenden Movement Reference Number (MRN) übermittelt. Erst danach darf die Ware vom Ladeort weg bewegt werden. Der Zoll hat folglich mit ATLAS eine echte Möglichkeit, vor dem Verladen in die Ausfuhrvorgänge einzugreifen. Daher müssen Sie im logistischen Prozess berücksichtigen, dass es zu Fehlermeldungen, zu Rückfragen oder zu einer Beschau kommen kann, die den Ausfuhrvorgang verzögern können.
4.5. Welche Ursachen kann es haben, wenn ich als ZA keine automatisierte Überlassung erhalte?
Als ZA erhalten Sie im Normalfall ohne Wartezeit automatisiert eine Überlassung auf Ihre Ausfuhranmeldung (AM), wenn Sie diese im vereinfachten Verfahren übermitteln. Dieser Automatismus wird von Zollseite unterbrochen, wenn
- die Ausfuhrzollstelle Dokumentenprüfungen und/oder Warenkontrollen anordnet.
- Regelungen der Bewilligung in Bezug auf ein Land und/oder für eine Warennummer bestehen (siehe ZA-Bewilligung Feld 9).
- Die IT-gestützte Vorabgangs-Risikoanalyse eine weitere Prüfung der AM erforderlich macht. Im Fall 2. sollte die Überlassung automatisiert bis spätestens zum Ende der Öffnungszeit der Dienststelle eintreffen, wenn Sie die AM bis spätestens zwei Stunden vor Dienstschluss übermittelt haben. Haben Sie die AM nach dieser Zeit übermittelt, dann sollte die Überlassung am nächsten Arbeitstag durch Ihren Zöllner übermittelt werden.
4.6. Welchen Vorteil bringt mir der ZA in ATLAS noch?
Der ZA und die Gestellungsbefreiung nach § 9 Absatz 2 AWV werden sich ähnlicher, vor allem wegen der wesentlich erweiterten Kontrollmöglichkeit durch den Zoll. Trotzdem bietet der ZA noch Vorteile, weil die Überlassung in der Regel rund um die Uhr automatisiert erfolgt und weil eine grundsätzliche Gestellungsbefreiung besteht und nicht ein Einzelantrag auf Befreiung abgegeben werden muss.
4.7. Was geschieht mit dem Vorausanmeldeverfahren nach §13 AWV?
Ab 1. Juli 2009 wird das Vorausanmeldeverfahren ersetzt durch ein so genanntes ”einstufiges Ausfuhrverfahren für vertrauenswürdige Ausführer". Ein festgelegter und zur Risikoanalyse erforderlicher Datensatz wird der deutschen Grenzzollstelle direkt übermittelt. Nach der Überprüfung erfolgt die Freigabe der Ausfuhr. Die Umstellung soll ohne Übergangsfrist erfolgen. Einzelheiten sowie Unterschiede zwischen "Zugelassener Ausführer" und "Vertrauenswürdiger Ausführer" finden Sie links neben diesem Text unter dem Stichwort "Externe Links", bzw. "Mehr zum Thema". Es hängt von den Bedürfnissen des Unternehmens ab, welche der beiden Verfahren praktikabel ist.
Teil 5. Zollanmeldungen mit ATLAS
5.1. Wo finde ich das Merkblatt zum Einheitspapier?
5.2. Wähle ich in den Feldern ”Verkehrszweige ...” den ein- oder zweistelligen Code aus?
5.3. Wo finde ich eine Liste aller EU-Ausgangszollstellen?
5.4. Wie sind Beipacks in ATLAS zu melden?
5.5. Wie kommt der Barcode auf mein Ausfuhrbegleitdokument (ABD)?
5.6. Was kann ich machen, wenn ich zum Zeitpunkt der Ausfuhranmeldung die Container-Nummer(n) noch nicht kenne?
5.7. Was bedeuten die Codes der Zollstatus?
5.8. Was passiert, wenn ATLAS nicht funktioniert?
5.9. Meine Ausfuhranmeldung wird zurückgewiesen, weil ich wohl ein Dual-use-Gut habe. Wieso soll ich die Kodierung Y901 angeben?
5.10. Warum kann ich Waren, die ohne Berechnung versendet werden, nicht gemeinsam mit einer Sendung mit verkaufter Ware anmelden?
5.11. Muss ich das Ausfuhrbegleitdokument (ABD) mit allen Positionen ausdrucken?
5.12. Wie funktioniert die passive Veredelung?
5.13. Wie werden Lieferungen in Sondergebiete abgebildet (Kanarische Inseln o.ä.)?
5.14. Mir liegt eine Ausfuhrgenehmigung vor. Kann ich diese elektronisch abschreiben?
5.1 Das Merkblatt zum Einheitspapier:
(Die offizielle Ausfüllanleitung, finden Sie auch in der linken Spalte neben diesem Text unter dem Stichwort "Downloads".)
5.2. Wähle ich in den Feldern ”Verkehrszweige ...” den ein- oder zweistelligen Code aus?
Sie können frei entscheiden, ob Sie den ein- oder zweistelligen Code melden möchten. Aus zollinternen Gründen sind zurzeit beide Varianten in der Deutschen Codeliste genannt.
5.3. Wo finde ich eine Liste aller EU-Ausgangszollstellen?
Der Europa-Webserver stellt die COL (Customs Office List) im Internet zur Verfügung. Sie erreichen diese Seite wie folgt:
http://ec.europa.eu/taxation_customs/dds/cgi-bin/cscoquer?Lang=DE&Country=%
Wählen Sie das gewünschte Land aus und entfernen Sie im Bereich Zuständigkeit alle Häkchen außer bei EXT-Ausgangszollstelle. Nach Bestätigen der Schaltfläche Search werden Ihnen die Ausgangszollstellen des Landes angezeigt.
5.4. Wie sind Beipacks in ATLAS zu melden?
ATLAS sieht vor, dass Sie für jede Position der Ausfuhranmeldung die Packstücke angeben, in welche die Position verpackt ist.
Tipp: Sie tragen alle Packstücke eines Vorgangs in die erste Position ein. Die übrigen Positionen kennzeichnen Sie als Beipack. Hierzu geben Sie jeweils erneut die Packstückart(en) sowie die Markierung(en) an. Die Felder Anzahl der Packstücke und Rohmasse melden Sie bei diesen Positionen jedoch mit 0.
Einige Programme bieten die Möglichkeit, die Packstücke in diesen folgenden Positionen automatisiert anzulegen.
5.5. Wie kommt der Barcode auf mein Ausfuhrbegleitdokument (ABD)?
Um bei Grenzübertritt eine reibungslose Abwicklung zu gewährleisten, sollten Sie sicherstellen, dass die Movement Reference Number (MRN) auf Ihrem Ausfuhrbegleitdokument als Barcode dargestellt ist. Für die korrekte Darstellung des Barcodes muss auf Ihrem Rechner lokal die Schriftart Code 128 installiert sein. Den Link zum Download finden Sie nebenstehend unter "Externe Links". Die Schriftart installieren Sie wie folgt:
- Öffnen Sie den Eintrag Schriftartdatei/Font ... und speichern Sie diese Datei.
- Öffnen Sie unter Windows Start/Systemsteuerung/Schriftarten.
- Klicken Sie dort im Menü Datei ->”Neue Schriftart installieren” an und wählen Sie die gespeicherte Datei aus.
- Stellen Sie sicher, dass im Acrobat Reader die Option "Lokale Schriften verwenden" aktiviert ist.
5.6. Was kann ich machen, wenn ich zum Zeitpunkt der Ausfuhranmeldung die Container-Nummer(n) noch nicht kenne?
In der Praxis kann es mit ATLAS Ausfuhr bei Containerverladungen zu organisatorischen Problemen kommen, wenn die Ware im Normalverfahren mit Gestellung außerhalb des Amtsplatzes oder im vereinfachten Verfahren mit Auflagen (Feld 9 der ZA-Bewilligung: Regelungen der Bewilligung in Bezug auf ein Land und/oder für eine Warennummer) anzumelden ist. Die Ausfuhranmeldung muss in diesen Fällen am Vortag des Verpackens oder Verladens übermittelt werden. Zu diesem Zeitpunkt ist jedoch die Container-Nummer, die auf dem ABD genannt sein muss, häufig noch nicht bekannt und kann daher nicht mit der Ausfuhranmeldung (E_EXP_DAT) übermittelt werden. Die Container-Nummer(n) ist (sind) häufig erst zum Zeitpunkt des Verpackens und Verladens bekannt. Wird die Ausfuhranmeldung erst zu diesem Zeitpunkt an den Zoll übermittelt, kann der Container erst verladen werden, wenn das ABD eintrifft. Da es sich hier um Stunden handeln kann, würde u.a. ein erhebliches Standgeld entstehen und sich die Lieferung verzögern.
Das Bundesfinanzministerium teilt hierzu mit, dass in solchen Fällen das Kennzeichen Container zu melden ist. Als Containernummer wird dann die Angabe „unbekannt” akzeptiert. Bis zur Überlassung kann die Zollstelle Containernummern nachtragen. Im Rahmen der Überwachung können an deutschen Ausgangszollstellen zusätzliche Containernummern durch den Teilnehmer im See-/Luftverkehr ergänzt werden. Das Löschen oder Verändern vorhandener Containernummern ist unterbunden. Containernummern können nur ergänzt werden.
5.7. Was bedeuten die Codes der Zollstatus?
Zollseitig werden folgende Codes für den Status einer ATLAS-Ausfuhranmeldung verwendet:
11 Anmeldung entgegengenommen, Antrag nach § 9(2) AWV abgelehnt
12 Anmeldung entgegengenommen
13 Anmeldung nicht angenommen
14 Anmeldung angenommen
15 Anmeldung nicht überlassen
30 Vorgang überlassen, ergänzende Anmeldung wird erwartet
31 Vorgang überlassen, ergänzende oder vollständige Anmeldung liegt vor
32 Ausgang ganz oder teilweise bestätigt, ergänzende Anmeldung wird erwartet
33 Ausgang ganz oder teilweise bestätigt, ergänzende oder vollständige Anmeldung liegt vor
35 Vorgang erledigt
36 Ausgang untersagt
37 Vorgang in Weiterbearbeitung außerhalb AES
38 Vorgang ungültig/storniert
5.8. Was passiert, wenn ATLAS nicht funktioniert?
Wenn eine nachweisbare technische Störung vorliegt, die nicht unmittelbar behoben werden kann, können Sie in das Ausfallkonzept wechseln, welches detailliert in der Verfahrensanweisung ATLAS beschrieben ist. Zunächst sollte die Internetausfuhranmledung Plus genutzt werden, alternativ sind auch Papierdokumente möglich. Wegen der seit 1. Juli 2009 zusätzlich erforderlichen Daten (siehe Frage 1.11.) gibt es angepasste Vordrucke. Diese Vordrucke mit den Formularnummern 033025 und 033026 werden im Formularcenter der Zollverwaltung zum Download hinterlegt. Der Ausdruck erfolgt auf weißem DIN A 4 Papier. Zugelassene Ausführer, die das Einheitspapier nutzen, erhalten auch weiterhin vorabgefertigte Ausfuhranmeldungen, die zusätzlich einen Stempelabdruck "Notfallkonzept" enthalten. Ausfuhren, die über das Notfallkonzept abgewickelt wurden, dürfen nicht mehr in ATLAS gemeldet werden. Bitte lesen Sie die ATLAS-Verfahrensanweisung Punkt 8 sowie unser ausführliches Dokument zu diesem Thema links neben diesem Text.
5.9. Meine Ausfuhranmeldung wird zurückgewiesen, weil ich wohl ein Dual-use-Gut habe. Wieso soll ich die Kodierung Y901 angeben?
Wenn Warennummern angemeldet werden, hinter denen sich prinzipiell auch so genannte Dual-use-Güter verbergen können, sind nähere Angaben erforderlich. Wenn es sich tatsächlich um Güter der Dual-use-Güter Liste handelt, dann ist eine Ausfuhrgenehmigung des Bundesamtes für Wirtschaft und Ausfuhrkontrolle erforderlich. Die Dual-use-Güter Liste ist der Anhang 1 der EG-Dual-use Güter Verordnung. Dieser Anhang entspricht im wesentlichen dem Teil I C der Ausfuhrliste. Die Genehmigungspflicht wird zusätzlich auf der Ausfuhranmeldung angegeben, beispielsweise mit dem Code X002. Waren, die kein Dual-use-Gut sind, und dies ist die Masse aller Güter, müssen mit Y901 kodiert werden.
5.10. Warum kann ich Waren, die ohne Berechnung versendet werden, nicht gemeinsam mit einer Sendung mit verkaufter Ware anmelden?
Dieses Problem ist mittlerweile gelöst. Auf unsere Frage hin hat uns das Bundesfinanzministerium bestätigt, dass bei einer Sendung die Geschäftsart angemeldet werden kann, die für den größten Teil der Ware zutreffend ist. Natürlich ist es - falls dies sinnvoll ist - auch weiterhin möglich, getrennte Anmeldungen für eine Sendung pro Geschäftsart abzugeben.
5.11. Muss ich das Ausfuhrbegleitdokument (ABD) mit allen Positionen ausdrucken?
ABD mit vielen Positionen können sehr umfangreich sein. Bei einer Ausfuhr über eine deutsche Grenzzollstelle reicht der ausgedruckte Barcode aus. Am einfachsten ist es, nur das erste Blatt des ABD auszudrucken. Es gibt noch keine Erfahrungen, ob auch Grenzzollstellen in anderen EG-Staaten dies akzeptieren.
5.12. Wie funktioniert die passive Veredelung?
Zollanmeldungen zur Überführung von Waren in die passive Veredelung (vorübergehende Ausfuhr) sind ab dem 1. Juli 2009 elektronisch mit den sicherheitsrelevanten ZK-DVO-Anhang 30A Daten abzugeben. Dies kann mit ATLAS-Ausfuhr Release 2.0 erfolgen. Das Ausfallkonzept für das zollrechtliche Ausfuhrverfahren und die im Rahmen dieses Ausfallkonzepts ersatzweise zu verwendenden papiergestützten Ausfuhranmeldungen, können angewandt werden. Die Verfahrensanweisung ATLAS wird in Kapitel 9.5 entsprechend ergänzt. Die Einheitspapier-Vordrucke 0749 und 0750 sind ab dem 1. Juli 2009 nicht mehr zu verwenden.
5.13. Wie werden Lieferungen in Sondergebiete abgebildet (Kanarische Inseln o.ä.)?
Teile der Europäischen Gemeinschaft haben einen umsatzsteuerrechtlichen Sonderstatus. Hierzu gehören die Aland-Inseln, Berg Athos, die französischen überseeischen Departements Französisch-Guayana, Guadeloupe, Martinique und Reunion, die Kanalinseln Guernsey, Jersey, Alderny, Sark-Inseln und Herm sowie die Kanarischen Inseln. Für Lieferungen in diese Gebiete musste eigentlich auch schon bisher eine Versendungsanmeldung mit der Anmeldeart "CO" abgegeben werden. Der Status als Gemeinschaftsware wurde mit einem Einheitspapier T2L/T2LF nachgewiesen. Es kann auch ein Handelspapier mit den entsprechenden Angaben nach Artikel 317 ZK-DVO verwendet werden.
Ab 1. Juli 2009 gehen Sie bitte wie folgt vor:
- ATLAS-Ausfuhr mit Verfahrenscode "CO" und papiermäßiges T2LF
5.14. Mir liegt eine Ausfuhrgenehmigung vor. Kann ich diese elektronisch abschreiben?
Die elektronische Abschreibung von Ausfuhrgenehmigungen wird erst ab dem 1. November 2009 möglich sein.