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INTERNATIONAL

ATLAS: Erledigung von offenen Vorgängen

Seit Juli 2009 müssen alle Ausfuhrvorgänge über das Zollsystem ATLAS abgewickelt werden. Davon ausgenommen sind lediglich:

  • Abwicklungen im Notfallverfahren (bei Systemstörungen) und
  • Sendungen unter 1.000 Euro Warenwert, für die keine Ausfuhranmeldung erforderlich ist.

Alle anderen Ausfuhrvorgänge werden durch eine elektronische Bestätigung der EU-Grenzzollstelle erledigt. Diese Ausgangsbestätigung muss dem Ausführer bzw. dem Anmelder vorliegen. Bundesweit sind durchschnittlich fünf Prozent aller Vorgänge nicht erledigt. Dies ist ein Problem. Was ist zu tun?

(Ausgesetztes) Nachforschungsverfahren
Für Ausfuhren, für die 90 Tage nach der Überlassung der Ware zur Ausfuhr keine Ausgangsbestätigung vorliegt, sollte ursprünglich durch die Binnenzollstelle (Ausfuhrzollstelle) automatisch ein so genanntes Nachforschungsverfahren eingeleitet werden. Der ATLAS-Teilnehmer, also der Exporteur, wird aufgefordert, den Verbleib der Ware aufzuklären. Legt der Exporteur dem Binnenzollamt einen Alternativnachweis vor, der belegt, dass die Ausfuhr tatsächlich stattgefunden hat, erstellt das Binnenzollamt einen Alternativ-Ausgangsvermerk. Damit ist das Ausfuhrverfahren abgeschlossen. Dieses Verfahren hat bislang nie funktioniert, soll aber in veränderter Form zum nächsten Releasewechsel in ATLAS (2.1) mutmaßlich im September 2011 in Kraft gesetzt werden. Nähere Informationen zur geplanten Wiederaufnahme finden Sie unter nebenstehendem Link. Der Umgang mit offenen Altverfahren muss noch geklärt werden.

Alternativ-Ausgangsvermerk
Im Fall des Ausbleibens der Ausgangsbestätigung können Unternehmen für alle Vorgänge seit dem 1. Juli 2009 ihrem Binnenzollamt einen Alternativnachweis vorlegen. Das Binnenzollamt erstellt dann einen Alternativ-Ausgangsvermerk. Damit ist das Ausfuhrverfahren zoll- und umsatzsteuerrechtlich abgeschlossen.

Als Alternativbelege gelten gemäß letzter Fassung der ATLAS-Verfahrensanweisung (Stand 2/2011) gleichberechtigt:

"– Einfuhrverzollungsbelege aus dem Drittland (im Original oder beglaubigt),
– unterzeichnete oder authentifizierte Versendungsbelege von Unternehmen, die die Waren aus dem Zollgebiet der Union verbracht haben [z. B. Frachtbrief, Konnossement, Posteinlieferungsschein, Zahlungsnachweis Rechnung (im Original oder beglaubigt)],
– sonstige handelsübliche Belege [z. B. Spediteursbescheinigung im Straßengüterverkehr bei Transport über die Grenze (im Original), vom außergemeinschaftlichen Empfänger unterzeichneter oder authentifizierter Lieferschein (im Original oder beglaubigt), unterzeichnete oder authentifizierte Auszüge aus betriebseigenen Tracking-Systemen, sofern sie folgende
Mindestangaben enthalten: MRN, Barcode, Name und Anschrift des Unternehmens, Name und Anschrift des Ausstellers (wenn dieser nicht identisch ist mit dem Unternehmen), die handelsübliche Bezeichnung und die Menge, Ort und Tag der Ausfuhr sowie Name und Anschrift des Empfängers],
– Bescheinigungen von Auslandsvertretungen der BRD (z. B. diplomatische oder konsularische Vertretungen)
– ein nachträglich, d.h. frühestens nach 70 Tagen nach Überlassung zur Ausfuhr abgestempeltes ABD eines anderen Mitgliedsstaates (NEU).

Zahlungsnachweis oder Rechnungen können grundsätzlich nicht als Nachweis anerkannt werden.

Für Einfuhrverzollungsbelege aus dem Drittland kann die Ausfuhrzollstelle die Vorlage einer amtlich anerkannten Übersetzung verlangen.

Bei Nutzung der betriebseigenen Tracking-Systeme lassen sich die Ausfuhrzollstellen stichprobenweise die dazugehörigen oben genannten Belege vorlegen.

Die bei den Zollstellen vorgelegten Alternativnachweise sind nach Prüfung zurückzugeben."

Falls das Verfahren nicht mit einem Alternativnachweis geschlossen wird, ist es zollrechtlich nicht erledigt. Umsatzsteuerrechtlich gilt es gleichwohl als erledigt, wenn Belegnachweise gemäß Umsatzsteuerdurchführungsverordnung vorliegen, beispielsweise die Spediteursbescheinigung. Auf Basis eines Schreibens des Bundesfinanzministeriums (siehe Servicespalte neben diesem Text) wurde bislang die Aussage getroffen, dass für alle Ausfuhren mittels ATLAS-System seit 1. Juli 2009 auch umsatzsteuerlich Alternativbelege gemäß Umsatzsteuerdurchführungsverordnung nur noch anerkannt werden, wenn das Binnenzollamt diese erfasst und eine Alternativ-Ausgangsbestätigung erstellt hat. Die Alternativbelege müssen vom Unternehmen aufbewahrt werden. Das Bundesfinanzministerium hat auch auf Intervention der IHK Region Stuttgart sein bisheriges Schreiben korrigiert: die bisherigen Alternativbelege gelten bei offenen Fällen auch ohne eine Verknüpfung in ATLAS weiterhin als Beleg für die umsatzsteuerfreie Ausfuhrlieferung.

Offenes Ausfuhrverfahren als Pflichtverletzung des Anmelders?
Der Anmelder in einer Zollanmeldung übernimmt die Verpflichtung, das Ausfuhrverfahren vollständig durchzuführen. Dazu gehört im Grundsatz auch die Gestellung an der Grenzzollstelle der Europäischen Gemeinschaft. Der Anmelder begleitet die Ware aber in der Regel nicht zur Grenze, sondern übergibt sie einem Spediteur. Es kann viele praktische Gründe geben, warum ein Ausfuhrverfahren offen bleibt. Da sich diese Erkenntnis bei der Zollverwaltung durchgesetzt hat, werden offene Vorgänge zur Zeit auch nur selten mit Bußgeldern belegt. Der Anmelder sollte bei offenen Vorgängen seinen Dienstleister kontaktieren, damit dieser den Sachverhalt klären kann und diesen nachdrücklich auf die Beendigung des Verfahrens hinweisen. Dies gehört zur Sorgfaltspflicht des Anmelders. Mehr allerdings kann er nicht tun. Ein Alternativ-Ausgangsvermerk heilt einen Verfahrensverstoß grundsätzlich nicht. Das ganze Thema muss bis zur Wiederaufnahme des Nachforschungsverfahrens geklärt werden.

DOKUMENT-NR. 27003

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