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INTERNATIONAL

ATLAS und die unvollständige Ausfuhranmeldung

Ein Ausführer kann mit der IAA plus eine Ausfuhranmeldung (mit Antrag gem. §9 Abs. 2 AWV) oder auch eine unvollständige Ausfuhranmeldung (uAM) (mit Antrag gem. §9 Abs. 2 AWV) erstellen und als Ausfuhrzollstelle das Zollamt angeben, in deren Bezirk sich die Ware befindet.

Nach Artikel 161 des Zollkodex ist

Die Ausfuhranmeldung bei der Zollstelle abzugeben, die für den Ort zuständig ist, an dem der Ausführer ansässig ist oder die Waren zur Ausfuhr verpackt oder verladen werden (Das speditionsmäßige Verladen ist kein Verladen i.S. des Artikels 161 Abs. 5 ZK).

Die bedeutet in der Praxis:

  1. Der Ausführer der Sendung hat seinen Sitz in Stadt A.
  2. Die Ware wurde produziert und verpackt in einem Produktionsbetrieb in Stadt B.
  3. Der Ausführer erstellt die Ausfuhranmeldung oder die uAM und gibt als Ausfuhrzollstelle das Zollamt in Stadt B an, in deren Bezirk sich die Ware befindet, mit der Information dass die Ware am Sitz des Produktionsbetriebes (Ladeort) zur Beschau bereitsteht.
  4. Der Ausführer erhält im Anschluss das Ausfuhrbegleitdokument und übersendet dieses entweder bei einer uAM an den Produktionsbetrieb in Stadt B oder im Falle einer vollständigen Ausfuhranmeldung an einen Spediteur seines Vertrauens, der die Ware im Auftrag des Ausführers übernimmt und ab Stadt B verlädt.

Sollte der Ausführer dennoch Bedenken haben, dass der Subunternehmer Kenntnis über im ABD enthaltene Unternehmensdaten erhält, die dem Geschäftsgeheimnis unterliegen könnten, kann dies - jedenfalls für direkte Ausfuhren ("Ausfuhr- und Ausgangszollstelle in Deutschland") dadurch vermieden werden, dass der Ausführer/Anmelder dem Spediteur nur die MRN+Barcode der überlassenen Ausfuhrsendung zukommen lässt (oder die sensible Daten im ABD schwärzt).

(Dieses Verfahren ist abgestimmt mit dem Bundesfinanzministerium, Abteilung III B3)

DOKUMENT-NR. 23772

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