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INTERNATIONAL

Ausfuhranmeldungen im Postverkehr

Hinweis der Deutschen Post AG zur vorgehensweise kommerzieller Versendungen über die Post.

Stand: 0112.2011. Kleinsendungen, die mit der Deutschen Post AG befördert werden, müssen ab einem Wert von 1.000 Euro vom Binnenzollamt abgefertigt werden.

Wichtige Information:

Infolge der Änderungen von Zollvorschriften (Zollkodex, Zollkodex-Durchführungsverordnung) besteht ab dem 1. Juli 2009 für kommerzielle Versender von Sendungen in Nicht-EU-Staaten oder in EU-Ausnahmegebieten die Pflicht zur Abgabe einer elektronischen Anmeldung der Ausfuhr- und Wiederausfuhr.

Eine Anmeldung ist zwingend notwendig:

  • bei einem Warenwert der Sendung > 1000 Euro (oder 1000 Kg);
  • wenn sich aufeinander folgende gleichartige Sendungen zu einem Wert über 1000 Euro summieren;
  • wenn die Waren Beschränkungen unterliegen oder ihre Ausfuhr genehmigungspflichtig ist.

Um sicherzustellen, dass jedes Ausfuhrverfahren an der Ausgangszollstelle (zuständige Zollstelle vor Ort) geschlossen wird, muss folgende Vorgehensweise ab dem 1. Juli 2009 unbedingt eingehalten werden:

  1. Melden Sie die Ausfuhr über das IT-System ATLAS (Wichtig: als Ausgangszollstelle für alle Sendungen im Postverkehr ist unabhängig vom Zielland immer die Codierung DE003305 zu verwenden).
  2. Sie erhalten von Ihrer Zollverwaltung ein Ausfuhrbegleitdokument mit "Movement Reference Number (MRN)" inkl. MRN-Barcode, die als Identifikation der Ausfuhranmeldung im Bearbeitungsprozess dient.
  3. Legen Sie dieses Ausfuhrbegleitdokument als oberstes Dokument in die selbstklebende durchsichtige Paketkartentasche ein.
  4. Verkleben Sie in der Nähe der Sendungsanschrift den Aufkleber "Achtung Ausfuhranmeldung" (Diesen Kleber erhalten Sie beim Kundenservice der Deutschen Post AG unter der Bestellnummer 915-830-100). Die Identifikation der Ausfuhrsendung erfolgt ausschließlich anhand des von Ihnen auf der Sendung angebrachten Aufklebers "Achtung Ausfuhranmeldung".

Die Nutzung des einstufigen Ausfuhrverfahrens nach Artikel 794 ZK-DVO oder des Verfahrens nach § 13 AWV (neu) ist im Postverkehr ausgeschlossen. Die Anmeldung ist (wie im zweistufigen Verfahren über 3000 Euro) dem Binnenzollamt vorzulegen.

Der Vorgang kann nur vorschriftsgemäß abgeschlossen werden, wenn eine elektronische Ausgangsbestätigung durch die deutsche Zollbehörde versandt wurde. Die Ausgangsbestätigung gilt als Beleg für Umsatzsteuerzwecke.

DOKUMENT-NR. 23629

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