. .
Illustration

INTERNATIONAL

Iran-Embargo

Stand: März 2012

Seit 2007 bestehen Embargo-Regelungen gegen Iran. Die Verordnung (EG) 423/2007 wurde mehrfach geändert und erweitert, zum 27. Oktober 2010 ist die deutlich verschärfte Nachfolgeverordnung 961/2010 in Kraft getreten. Im Amtsblatt der EU L88 vom 24. März 2012 ist die jetzt gültige Embargoverordnung 267/2012 enthalten.

Wesentliche Änderungen betreffen die Einführung eines Embargos zu Erdölerzeugnissen, das Verbot der Lieferung bestimmter Schlüsseltechnologien für den Erdölsektor und die Einbeziehung von Bargeldtransfers in die Überwachung des Zahlungsverkehrs.

Sämtliche Rechtsgrundlagen zum Iran-Embargo finden Sie unter der Rubrik "Externe Links", "BAFA: Gesammelte Informationen und Rechtsgrundlagen zum Iran-Embargo." 

Zur Zeit ist folgendes untersagt bzw. genehmigungspflichtig (ohne die oben genannte Verschärfung). Dies gilt zusätzlich zu den normalen Vorschriften zur Exportkontrolle:

  1. Verbotene Geschäftskontakte: Anhang VIII und IX der Verordnung 267/2012
    Die Personen und Organisationen (also auch Unternehmen), gegen die das Embargo verhängt worden ist, finden sich in den genannten Anhängen der Verordnung. Es handelt sich um ein umfassendes wirtschaftliches Kontaktverbot, vergleichbar den Antiterrorlisten. Die Namenslisten enthalten auch in Hamburg ansässige Unternehmen. Auch diese sind zu prüfen. Eine Überprüfung der Namen kann auch mit Hilfe dieser Datenbank erfolgen. Sie finden alle Rechtsgrundlagen unter der Rubrik "Externe Links".
    Sämtliche Zahlungen oder das "Zur Verfügung stellen wirtschaftlicher Ressourcen" ist damit verboten. Die meisten iranischen Banken befinden sich auf dieser Liste. Die Finanzierung von Iran-Geschäften wird damit schwieriger. Zahlungen auf Grund bestehender Verträge sind auch an die gelisteten Empfänger möglich, sofern die Gelder eingefroren werden. Über die Auswirkungen können Sie sich bei der Deutschen Bundesbank, Servicezentrum Finanzsanktionen, unter der Hotline +49 89 2889 3800 informieren.
  2. Verbotene Warenlieferungen: Waffen
    Es besteht ein Waffenembargo. Dadurch ändert sich in der Praxis nichts, weil Waffenlieferungen in den Iran bislang auch nicht genehmigt worden wären und die Lieferung von Waren an militärische Empfänger in den Iran bereits bislang gemäß Paragraf 5c Außenwirtschaftsverordnung genehmigungspflichtig gewesen wäre.
  3. Verbotene Warenlieferungen: Güter der Anhänge I und II der Verordnung 267/2012
    Bei den Gütern des Anhangs I handelt es sich um Dual-use-Güter, die beim Export in andere Länder genehmigungspflichtig wären (Teil I C der Ausfuhrliste komplett mit Ausnahme der Kategorie 5). Lieferungen dieser Güter in den Iran und aus dem Iran sind verboten. Bereits in der Vergangenheit wären diese Waren für den Iran nur selten genehmigt worden. Lieferungen von Gütern des Anhangs II in den Iran sind ebenfalls verboten, diese sind bei der Lieferung in andere Länder nur teilweise genehmigungspflichtig.
    Nach Rechtsauffassung des BAFA fallen auch Ersatzteile und Zubehör für Güter des Anhangs I und II unter das Verbot. Damit wird die Ersatzteilversorgung von Waren unterbrochen, die vor dem Embargo mit einer Genehmigung in den Iran geliefert worden sind. 
    Wird ein solches Gut wissentlich und vorsätzlich mit dem Ziel nach Iran geliefert, die Funktionsfähigkeit eines nach der Verordnung (EG) Nr. 961/2010 verbotenen Gutes wieder herzustellen, zu erhalten oder zu verbessern, so ist die Lieferung verboten. Die Rechtsauffassung des Bundesamtes für Wirtschaft und Ausfuhrkontrolle (BAFA) ist rechtlich umstritten. Wissentlich bedeutet insoweit positive Kenntnis von der entsprechenden Verwendung des zu liefernden Gutes. Die Auslegung des Begriffs positive Kenntnis orientiert sich an der bereits zu Artikel 4 EG-Dual-use-Verordnung (EG) Nr. 428/2009 bekannten Auslegung.
  4. Verbotene Waren: Erdöl, Erdölerzeugnisse, petrochemische Erzeugnisse
    Die in den Anhängen IV und V gelisteten Waren mit Ursprung oder Herkunft Iran dürfen nicht in die EU importiert werden. Auch Kauf und Finanzierung ist verboten.
  5. Beschränkungen im Gold-, Edelmetall- und Diamantenhandel (Anhang VII)
  6. Verbotene Schlüsselausrüstung für den Erdöl- und Erdgassektor 
    Geschäfte mit der iranischen Öl- und Gasindustrie sind weitgehend verboten. Davon betroffen ist auch die Lieferung von Schlüsseltechnologien für die Exploration, Förderung und Raffination von Erdöl bzw. Erdgas. Die betroffenen Waren sind in Anhang VI enthalten, sie umfassen Pumpen (auch Betonpumpen), Rohrleitungen, Chemikalien u. a.. Die Warenliste wurde erweitert. Es gibt eine Regelung für Altverträge in der Verordnung 267/2012. Diese können erfüllt werden, müssen aber vorab notifiziert werden.
  7. Genehmigungspflichtige Waren: Güter des Anhang III in der jeweils geltenden Fassung 
    Die im Anhang III enthaltenen Waren sind normalerweise nicht genehmigungspflichtig. Dies ist nur der Fall, wenn sie mit einem "Iran-Hintergrund" verkauft werden. Diese Liste muss genau geprüft werden. In der Position ILA2.002a werden u.a. besonders konstruierte Teile für bestimmte Werkzeugmaschinen erfasst. Beachten Sie dies u.a. bei Ersatzteillieferungen. Besonders problematisch für die Praxis sind Viton- und Teflon-Dichtungen, die in der Verordnung erfasst sind. Die die Verordnung 267/2012 mit dem Anhang III finden Sie unter den externen Links neben diesem Text.
  8. Sämtliche unterstützenden Dienstleistungen und Schulungen in den oben genannten Bereichen sind ebenfalls verboten.
  9. Beschränkung des Zahlungsverkehrs, zusätzliche Meldepflichten/Genehmigungen
    Abgesehen davon, dass die meisten iranischen Banken und Finanzinstitutionen gesperrt sind (Anhang VIII und IX), führen auch zahlreiche inländische Banken keinen Zahlungsverkehr mit Iran mehr durch. Akkreditive gibt es nur ausgesprochen selten für Stammkunden.
    Die Europäisch-Iranische Handelsbank (EIH) in Hamburg ist mit der Durchführungsverordnung (EU) 503/2011 vom 23. Mai 2011 ebenfalls auf die Sanktionsliste aufgenommen und damit gesperrt worden. 
    Hinweis für Exporteure, denen von der EIH bestätigte Akkreditive vorliegen: Nach geltender Rechtslage dürfen diese Gelder nicht ausgezahlt werden. Nach Auskunft der Bundesbank ist die Auszahlung der Gelder jedoch unter bestimmten Voraussetzungen nach Artikel 18 der Verordnung (EU) 961/2010 mit Genehmigung der Deutschen Bundesbank möglich. 
    Seit 27. Oktober 2010 gilt: ein- und ausgehende Zahlungen ab 10.000 Euro müssen gemeldet werden, ab 40.000 Euro müssen sie genehmigt werden. Zuständige Behörde ist die Bundesbank, die Meldungen erfolgen durch den EU-Finanzdienstleister. Falls innerhalb von vier Wochen keine Reaktion erfolgt, gilt die Zahlung als genehmigt. Maßgeblich ist die Definition in Artikel 1t der Verordnung 267/2012. Auch Bargeldtransfers fallen jetzt unter diese Regelungen.
    Falls die Zahlungen aus dem Iran kommen oder von einem deutschen Konto bezahlt werden und für Ausfuhren bestimmt sind, die der deutsche Zoll zur Ausfuhr  überlassen hat, gilt die Genehmigung automatisch als erteilt. Die Bundesbank hat ihre Allgemeine Genehmigung aus dem Jahr 2010 durch eine Neufassung vom 29. Februar 2012 ersetzt. Für Geschäfte mit Vorkasse ist diese Allgemeine Genehmigung natürlich keine Lösung. Sie ist auch nicht anwendbar, wenn die Zahlung nicht direkt aus dem Iran oder von einem in Deutschland belegenen Konto sondern über ein anderes Land erfolgt.
    Falls Zahlungen von iranischen Unternehmen über Finanzdienstleister außerhalb der EU zugunsten eines EU-Empfängers abgewickelt werden - und somit im Ausland bleiben - ist der Begünstigte meldepflichtig. Dies gilt auch für Fälle, in denen die Bank nicht erkennen konnte, dass es sich um eine Zahlung von einer/an eine iranische Person handelt. Einzelheiten klärt die Bundesbank.
  10. Frachtverkehr
    Handelsschiffe der IRISL können nicht mehr benutzt werden. Luftfracht mit Air Iran in Passagiermaschinen bleibt möglich.
  11. Zollanmeldungen
    Alle Ausfuhren nach Iran sind seit dem 1. Dezember 2010 formal (elektronisch) beim Zoll anzumelden. Mündliche oder konkludente Ausfuhranmeldungen (z.B. für Sendungen von genehmigungsfreien Waren unter 1.000 Euro) sind nicht mehr möglich. Auch für kommerzielle Postsendungen sind Ausfuhranmeldungen erforderlich. Dies gilt unter anderem für Urkunden, Verträge oder sonstige Dokumente. Dabei ist laut Bundesfinanzministerium darauf zu achten, dass die Warenbezeichnung hinreichend aussagekräftig ist und zutreffende Warennummern übermittelt wurden, wie z.B.:
    - "Baupläne und -zeichnungen für Maschine zur Herstellung von ..." [WN: 4906 00 00],
    - "Verkaufskataloge" [WN: 4911 10 10],
    - "Vertragsunterlagen über den Kauf einer ..." [WN: 4901 10 00 oder 4901 99 00],
    - "Ausgefüllte Ursprungszeugnisse, die vor Warenausfuhr dem Warenempfänger zugestellt werden" [WN: 4901 10 00]
    Im Zuge der verstärkten Überwachung von Ausfuhrsendungen und durch die Verfahrenslogik des elektronischen Zollsystems ATLAS-Ausfuhr müssen zusätzliche Kodierungen in der Ausfuhranmeldung erfolgen. Diese Kodierungen stehen unter anderem dafür, ob eine bestimmte Genehmigung für die Ausfuhr erforderlich ist oder nicht. Angaben zu den Kodierungen finden Sie im "Merkblatt Vorabanmeldung Iran" unter den "Externen Links" rechts neben diesem Text.
  12. Erfüllungsverbot: Schutz vor Schadenersatzforderungen
    Die Iran-Sanktionen beinhalten auch ein Erfüllungsverbot. Dadurch sollen EU-Unternehmen vor Schadenersatzforderungen iranischer Geschäftspartner geschützt werden, falls das EU-Unternehmen seinen Vertrag wegen der Sanktionen nicht mehr erfüllen darf.
  13. Informationsquellen und Zusammenstellung der gesamten Rechtsgrundlagen
    Das BAFA hat eine telefonische Auskunft zu technischen Fragstellungen im Zusammenhang mit den Iran-Sanktionen eingerichtet. Unter der Telefonnummer 06196 908 870 können unverbindliche telefonische Auskünfte zu Fragestellungen technischer Art, die sich auf die Sanktionsmaßnahmen beziehen, vormittags (bis 13:00 Uhr) gestellt werden. Alternativ können Sie die Kontaktformulare auf der Internetseite des BAFA nutzen. Unter dem BAFA-Link finden Sie sämtliche Rechtgrundlagen und Warenlisten.
  14. Checkliste Irangeschäfte
    In der Serviceleiste neben dem Text finden Sie eine Checkliste für Irangeschäfte.

Fazit

  • Das Iran-Geschäft ist nur etwas für Spezialisten und weitgehend lahmgelegt.
  • Prüfen Sie Iran-Geschäfte peinlich genau. Sie können davon ausgehen, dass bei jeder Betriebsprüfung ein Schwerpunkt auf dieses Thema gelegt wird.
  • Wenn Sie die Zeit für die Prüfung nicht aufbringen können, sollten Sie sich anderen Geschäften zuwenden.

Quelle: IHK Region Stuttgart

DOKUMENT-NR. 23134

  • MEHR ZU DIESEM THEMA

  • KONTAKT

Industrie- und Handelskammer Nordschwarzwald
Service-Center
Dr.-Brandenburg-Straße 6
75173 Pforzheim
Deutschland
Telefon : + 49 7231 201 0
Telefax : + 49 7231 201 158
E-Mail : service@pforzheim.ihk.de

  • TOP 10 MEISTGELESEN

Stand: Januar 2012
Wir haben die Informationen zu Luftfrachtsendungen für Bekannte Versender erneut überarbeitet und eine Fragenliste zur Entscheidungsfindung sowie ein Muster einer betrieblichen Sicherheitsunterweisung erstellt (jeweils als Download). mehr

Stand: 14.02.2011
Eine Auswahl von Ausfüllhilfen für bestimmte Exportdokumente. Einfach am Computer ausfüllen und auf die Original-Formulare aufdrucken. mehr

08.07.2010
Grundlegende und weiterführende Informationen zur Pflichtzertifizierung in China sowie einen Warenkatalog und Dienstleisterverzeichnis finden Sie hier. mehr

01.09.2011
Informationen zum Zweck und zur Ausstellung von Lieferantenerklärungen. mehr

Wir beraten, informieren und recherchieren für Sie Informationen zu Importvorschriften weltweit. mehr

Informationen zum Warenverkehr mit Drittländern, über Lieferantenerklärungen, Carnets A.T.A., Ursprungszeugnisse, ISO-Ländercodes etc. mehr

28.11.2011.
Alle Jahre wieder werden für Vorlieferungen im Rahmen des Warenverkehrs mit Präferenzursprungswaren und zum Erhalt eines Präferenznachweises (EUR1 bzw. EUR-MED) Lieferantenerklärungen verlangt. Die Anforderungen an dieses Dokument sind hoch. mehr

Stand: Mai 2010. Dieses Merkblatt soll Ihnen für die Verwendung des Carnets und Ausfüllen der Vordrucke eine Hilfe sein. Es stehen Ausfülldateien zur Verfügung. mehr

Nach dem deutschen Außenwirtschaftsgesetz ist der Warenverkehr mit dem Ausland grundsätzlich frei - doch eine Reihe von Ausnahmen bestätigen die Regel, etwa in Form von Ausfuhrgenehmigungspflichten für bestimmte Produkte. mehr

Stand: 01.01.2012
Was ist ein Schengen-Visum, wie wird es beantragt und für welche Länder ist es gültig? Welche Dokumente sind für die Visa-Beantragung erforderlich? mehr

  • INTERNATIONAL: DIHK-MELDUNGEN

Zur Zeit gibt es in diesem Bereich keine aktuellen Inhalte.
  • SERVICE