Durch Handelsabkommen, die die Europäische Gemeinschaft mit anderen Ländern abgeschlossen hat, entfallen für Ursprungswaren Zölle im Empfangsland. Ursprungswaren erhalten diese Vorzugsbehandlung (Präferenz), wenn die zu Grunde liegenden präferenziellen Ursprungsregeln erfüllt sind. Es handelt sich um dieselben Voraussetzungen wie bei der Ausstellung von Lieferantenerklärungen. Dieser präferenzielle Ursprung einer Ware wird, abgesehen von Kleinsendungen, formal mit Präferenznachweisen gegenüber dem Empfangsland dokumentiert. Diese Präferenznachweise (Warenverkehrsbescheinigungen EUR.1, EUR-MED) müssen pro Sendung vom Binnenzollamt ausgestellt werden.
Die Hauptzollämter können Unternehmen eine Vereinfachung als "Ermächtigter Ausführer" bewilligen. Ermächtigte Ausführer dürfen
- Ursprungserklärungen auf der Rechnung ohne Wertgrenze ausstellen, d.h. die normalerweise erforderliche Warenverkehrsbescheinigung EUR.1 oder EUR-MED entfällt oder
- vorausbehandelte Warenverkehrsbescheinigungen A.TR. verwenden (gilt nur für den Warenverkehr EG-Türkei).
Im Präferenzabkommen EU-Südkorea kann nur noch der Ermächtigte Ausführer Präferenzen für Sendungen ab 6000 Euro geltend machen. Daher nimmt die Bedeutung des Ermächtigten Ausführers zu.
Ein "Ermächtigter Ausführer" muss durch seine innerbetriebliche Organisation sicherstellen, dass die Ursprungseigenschaft zweifelsfrei nachgeprüft und überwacht werden kann (Arbeits- und Organisationsanweisung, A&O). Diese A&O soll einerseits die Abläufe im Unternehmen dokumentieren, andererseits verspricht sich die Zollverwaltung dadurch eine Dokumentation des aktuellen Informationsstandes des Unternehmens.
In einer Dienstanweisung der Zollverwaltung (VSF Z 4216) werden Mindestanforderungen genannt, die von der A&O erfüllt werden müssen:
- Benennung eines Gesamtverantwortlichen mit Kenntnissen im Präferenzrecht
- Art der unternehmerischen Tätigkeit
- Erfassung der Zulieferung nach Waren mit und ohne Ursprungseigenschaft
- Angabe des Ursprungslandes und der jeweiligen Präferenzregelung
- Sicherstellung der innerbetrieblichen Kommunikation
- Anforderung, Prüfung, Archivierung von Lieferantenerklärungen und anderen einschlägigen Dokumenten
- Prüfung der Ursprungseigenschaft (ein mögliches Kalkulationsschema finden Sie bei den Downloads)
- Verantwortlicher für die Erstellung der Präferenznachweise
Zwei Muster-A&O (Stand September 2010) sind unter den Downloads in der Servicespalte neben dem Text zur Anregung hinterlegt. Sie sind beide unverbindlich.
Die generelle Muster-A&O beinhaltet alle Gestaltungsvarianen des Präferenzrechts, auch die komplexen Konstellationen im Rahmen der verschiedenen Kumulationszonen (Pan-Euro-MED und Balkan-Kumulation (SAP)).
Sie finden auch eine vereinfachte Fassung, diese ist dann anwendbar, wenn nur EU-Ursprungsware ohne Kumulation berücksichtigt werden soll. Sie ist auch für das Abkommen EU-Südkorea geeignet.
Die hinterlegte A&O ist eine Möglichkeit der Dokumentation, sie muss selbstverständlich ihren betrieblichen Abläufen entsprechen (oder Sie passen die Abläufe der A&O an, wenn Sie davon überzeugt sind). Häufig ist es hilfreich, die Abläufe und Prüfungsroutinen im Unternehmen mit Hilfe von Diagrammen zu verdeutlichen. Vielleicht bestehen bereits Prozessbeschreibungen, die im Rahmen von Zertifizierungen (u.a. ISO-Zertifizierungen) erstellt worden sind. Die Angaben müssen von den zuständigen Mitarbeitern der Hauptzollämter bei der Bewilligung geprüft werden. Auch bei wenigen Fallzahlen pro Monat kann der Ermächtigte Ausführer bewilligt werden, wenn entsprechende Organisationsabläufe und sachkundige Mitarbeiter im Unternehmen vorhanden sind.
Eine bestehende Bewilligung kann durch schriftlichen Antrag jederzeit auf neue oder bisher nicht genutzte Präferenzländer ausgedehnt werden. Von der Erweiterung kann bereits ab Datum der Antragstellung Gebrauch gemacht werden. Der Antrag kann auch vor Inkrafttreten gestellt werden, so dass die Nutzung pünktlich möglich ist. Die A&O sollte dies jeweils widerspiegeln.