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Lieferantenerklärung ist Steuererklärung

Lieferantenerklärungen: Strafen drohen

Vielfach wird ein Händler oder ein Zulieferer von seinem Kunden gebeten, ihm doch eine (Langzeit-) Lieferantenerklärung auszustellen. Oftmals wird ein harmlos und scheinbar einfach auszufüllendes Formular beigelegt. Insbesondere den ausschließlich im Inland tätigen Unternehmen ist nicht bewusst, dass es sich um eine Zollerklärung handelt. Bei Falschangaben drohen erhebliche Strafen.

Der Deutsche Industrie- und Handelskammertag (DIHK) schätzt, dass bis zu 80 Prozent aller Lieferantenerklärungen falsch sind. Hauptgrund ist das Entgegenkommen der ausstellenden Firma. Gerne wird bestätigt, dass die verkaufte Ware deutschen Ursprungs ist, obwohl man selber nicht weiß, wie der Begriff „Ursprung” im Zollrecht/Präferenzrecht definiert ist. Folge dieser Gefälligkeit können Bußgelder sein, deren Höhe selbst bei kleinen Mittelständlern schnell mehrere tausend Euro betragen kann. Deswegen ist es ein notwendiges Instrument des Selbstschutzes, vor Abgabe einer Lieferantenerklärung sich sachkundig zu machen. Erste Hinweise liefern dieser Artikel sowie unsere Hinweise und Informationen im Internet unter www.nordschwarzwald.ihk24.de bzw. Dokumenten-Nr. 15159. Die IHK bietet in diesem Bereich Erstberatungen an. Der beste Schutz gegen Verfahren wegen des Verstoßes gegen Zollvorschriften sind aber kompetente Mitarbeiter. Diese Kompetenz vermitteln Fachleute der Finanzverwaltung im Rahmen von Seminaren zum Thema „Lieferantenerklärungen” und „Warenursprung und Präferenz”, die u.a. auch von den IHKs angeboten werden.

Wortlaut EG-VO 1207/2001
Der Wortlaut der Lieferantenerklärung ist durch die EG-Verordnung 1207/2001 verbindlich vorgegeben. Die Lieferantenerklärung kann auf allen Geschäftspapieren, z.B. Rechnung oder Lieferschein abgegeben werden. Eine Vordruckspflicht gibt es nicht. Es bestehen keine Formvorschriften. Allerdings ist der Wortlaut exakt vorgegeben, Abweichungen nicht zulässig. Die Abgabe von Lieferantenerklärungen ist freiwillig, sofern keine einzelvertragliche Verpflichtung eingegangen wurde.

Zweck einer Lieferantenerklärung
Die Europäische Gemeinschaft (EG) hat mit zahlreichen Ländern Abkommen geschlossen, in denen Zollbegünstigungen bzw. Zollfreiheiten (Präferenzen) vereinbart wurden. Die Lieferantenerklärung dient innerhalb der EG als Nachweis, dass eine Ware die Voraussetzungen für die Gewährung dieser Zollvergünstigungen erfüllt. Ihren eigentlichen Zweck entfaltet die Lieferantenerklärung erst, wenn sie vom Exporteur dem Zollamt als Ursprungsnachweis für die Ausstellung von Zollpapieren EUR.1 oder EUR-Med vorgelegt wird. Ohne einen solchen Nachweis können die Einfuhrzollsätze im Zielland leicht zwanzig Prozent und mehr erreichen. Mit diesem Nachweis liegt der Zollsatz oftmals bei Null. Deswegen ist der Ursprungsnachweis von entscheidender Bedeutung für die internationale Wettbewerbsfähigkeit.
Die Lieferantenerklärung wird von den Unternehmen in eigener Verantwortung und ohne behördliche Mitwirkung ausgestellt. Dies zwingt zu großer Sorgfalt. Die Zollbehörden können die Richtigkeit der Lieferantenerklärung überprüfen und alle dafür notwendigen Nachweise verlangen.

Voraussetzungen für die Ausstellung
Voraussetzungen für das Ausstellen einer Lieferantenerklärung sind:
Der Aussteller muss seinen Sitz in Deutschland bzw. innerhalb der EG haben.
Die Waren müssen den präferenziellen Ursprung durch ausreichende Fertigung gemäß den Präferenzregelungen erworben haben.

Besondere Probleme bereitet vielen Unternehmen die Frage, ob eine ausreichende Be- und Verarbeitung der Ware vorliegt. Oft wird sogar angenommen, dass eine Ware deutschen Ursprung hat, weil sie bei einem deutschen Lieferanten bezogen wurde. Die Konsequenzen eventueller Falschangaben trägt das Unternehmen, von dem die Erklärung rechtskräftig ausgestellt wird.
Dass reine Handelsware, die lediglich umgepackt oder etikettiert wird, nicht durch diesen Vorgang ihren Ursprung ändert, ist leicht verständlich. Was ist aber, wenn die Ware be- oder verarbeitet wird? Die Ware muss für einen Wechsel des Ursprungs in ausreichendem Maße be- oder verarbeitet worden sein. Das ist nur der Fall, wenn die in den Abkommen geregelten Bearbeitungsvorgänge erfüllt sind. Diese Prüfung sollten fachkundige Mitarbeiter im Unternehmen vornehmen, gegebenenfalls unterstützt durch Fachleute des Zollamtes.
Weiterhin sollte die Warenbeschreibung auf der Lieferantenerklärung nachvollziehbar sein. Die Ware muss so präzise beschrieben sein, dass unbeteiligte Dritte sofort verstehen, um was für eine Ware es sich handelt. Die Aufführung von Artikelnummer, Codenummern oder auch Zolltarifnummern ist nicht ausreichend, jedoch als Zusatz zulässig.

Falsche Erklärungen
Lieferantenerklärungen stellen die Basis für im späteren Export auszustellende Warenverkehrsbescheinigungen (EUR.1 oder EUR-Med) dar. Diese werden von den ausländischen Zollverwaltungen regelmäßig überprüft. Zweifel führen zu einer Kontrolle der zu Grunde liegenden Lieferantenerklärung durch die deutsche Zollfahndung. Stellen sich diese als falsch heraus, wird im Ausland der normale Zollsatz nachträglich erhoben und somit kann die Mitwirkung an einer Steuerstraftat (z.B. Steuerhinterziehung nach § 370 AO) vorliegen.Muss der Käufer in dem Einfuhrland den für Drittlandswaren geltenden vollen Zollsatz zahlen, kann er den Exporteur unter Umständen hierfür in Regress nehmen.
Zivilrechtlich kann die Erklärung, wonach die gelieferten Waren einen bestimmten präferenzrechtlichen Ursprung haben, als "zugesicherte Eigenschaft" (§§ 463, 480 Abs. 2 BGB) gewertet werden. Ist die Ursprungsangabe falsch und erleidet der Käufer hierdurch einen Schaden, so ist der Exporteur gegebenenfalls ersatzpflichtig. Der wirtschaftliche Schaden erhöht sich häufig dadurch, dass die Beziehung zum Kunden gelitten hat.

Auskunftsstelle
Die zentrale Auskunftsstelle im Informations- und Wissensmanagement Zoll beantwortet alle Fragen „rund um den Zoll”, darunter auch Fragen zur Lieferantenerklärung, der EUR.1 sowie den Ein- und Ausfuhrformalitäten.

Hilfreiche Literatur:
Lieferantenerklärungen, 3. Auflage 2007

 
 

DOKUMENT-NR. 22252

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