Im Außenhandel können auf Grund von Abkommen zahlreiche Zollvorteile (Präferenzen) in Anspruch genommen werden. Voraussetzung dafür ist, dass sich die Waren entweder im so genannten zollrechtlich freien Verkehr befinden, das heißt, es müssen keine Zölle mehr für die Ware bezahlt werden (Freiverkehrspräferenz) oder die Waren erfüllen die jeweils vorgeschriebenen Be- und Verarbeitungsschritte, um den präferenziellen Ursprung zu erreichen (Ursprungspräferenz).
Um den Nachweis der Ursprungseigenschaft von Waren im Rahmen von Präferenzabkommen zu führen, gibt es die Warenverkehrsbescheinigungen: förmliche Präferenznachweise, die von einer Zollstelle oder zugelassenen Behörde ausgestellt werden.
Hierbei handelt es sich um:
- die Warenverkehrsbescheinigung EUR.1,
- die Warenverkehrsbescheinigung EUR-MED (nur für [kumulierte] Waren im Rahmen der Pan-Euro-Med-Kumulationszone)
- die Freiverkehrsbescheinigung A.TR (nur für Lieferungen in die Türkei)
Die A.TR gilt für alle Warensendungen zwischen der Türkei und der Europäischen Gemeinschaft, wenn es sich bei den Waren um zolltechnische Gemeinschaftswaren handelt (verzollte Drittlandsware und EG-Waren).
Die EUR1 dient als Nachweise des präferentiellen Ursprungs eines bestimmten Be- oder Verarbeitungsgrades einer Ware. Eine EUR1 für Waren mit Präferenzursprung ist nur gültig, wenn die ausstellende Firma in der Europäischen Gemeinschaft ansässig ist.
Verfahren
Im ersten Schritt muss der Hersteller der Ware zunächst prüfen, ob die Voraussetzungen für die Erlangung der Ursprungseigenschaft z.B. eine ausreichende Be- und Verarbeitung in seinem Betrieb stattgefunden hat. Da die Europäische Gemeinschaft mit den Partnerstaaten teilweise unterschiedliche Abkommen abgeschlossen hat, ist der Warenursprung nach den jeweiligen Abkommen ggf. einzeln zu prüfen.
Die jeweils unterschiedlichen Ursprungsregeln können auf Basis der Zolltarifnummer der Ware im Präferenzportal des Zolls recherchiert werden. Der Ursprung muss beim Grenzübertritt mit Dokumenten nachgewiesen werden, entweder mit einer im Wortlaut vorgeschriebenen Ursprungserklärung (s.g. "kleine EUR.1") oder mit einer Warenverkehrsbescheinigung (EUR.1 bzw. EUR-MED).
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