Zollvorteile werden im Ausland gewährt, wenn ein präferenzieller Ursprung im Verhältnis zum Empfangsland nachgewiesen werden kann. Dies geschieht durch von der Zollverwaltung ausgestellte Warenverkehrsbescheinigungen (EUR.1 oder EUR.MED) oder andere Präferenzpapiere. Für Kleinsendungen (Warenwert bis 6000 Euro) kann stattdessen durch den Ausführer ohne Mitwirkung der Zollverwaltung eine Ursprungserklärung abgegeben werden. Die Ursprungserklärung muss unterschrieben werden. Der Wortlaut ist je nach Empfangsland unterschiedlich. Die Wortlaute finden Sie unter den "Externen Links".
Ursprungserklärung MED
Neben der klassischen Ursprungserklärung gibt es auch eine Ursprungserklärung MED. Sie ist alternativ zur klassischen Ursprungserklärung bei Lieferungen in die Staaten anwendbar, die Teil der Pan-Euro-Med Kumulationszone sind. Welche Länder die Pan-Euro-Med jeweils umgesetzt haben kann man der Matrix entnehmen. Ende November 2006 waren dies folgende Staaten: Schweiz, Norwegen, Island, Liechtenstein, Marokko, Tunesien, Ägypten, Jordanien und die Färöer. Weitere Mittelmeeranrainer werden dazukommen. Für die Türkei ist die Ursprungserklärung MED für landwirtschaftliche Erzeugnisse und EGKS-Waren nicht anwendbar, für alle anderen Erzeugnisse gilt die Lieferantenerklärung EG-Türkei.
Die Ursprungserklärung MED entsteht dadurch, dass dem normalen Wortlaut der Ursprungserklärung der Kumulationsvermerk zugefügt wird.
Der Kumulationsvermerk lautet:
"Er erklärt Folgendes:
O Kumulierung wurde angewendet mit ...........
(Name des Landes/der Länder)
O Keine Kumulierung angewendet"
Die Ursprungserklärung MED entspricht inhaltlich der Warenverkehrsbescheinigung EUR-MED. Geben Sie den Kumulationsvermerk nur dann ab, wenn Sie die Voraussetzungen einhalten und nachweisen können, ob bei der Produktion der zu liefernden Waren kumuliert worden ist oder nicht. Kumulation / Kumulierung bedeutet, dass der präferenzielle Ursprung nicht innerhalb eines Zollgebietes erarbeitet wird, sondern Vorprodukte aus anderen Gebieten (die ihrerseits einen präferenziellen Ursprung haben) hinzugerechnet wurden.
Vereinfachung „Ermächtigter Ausführer”
Wenn dem exportierenden Unternehmen die Vereinfachung "Ermächtigter Ausführer" bewilligt wurde, können Ursprungserklärungen in die beantragten Länder ohne Wertbegrenzung abgegeben werden, d.h. auch für Warensendungen über 6000 Euro muss dann keine Warenverkehrsbescheinigung (EUR1) beantragt werden. Informationen zum "ermächtigten Ausführer" und zum Zulassungsverfahren finden Sie auf der Internetseite vom Zollamt.