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INTERNATIONAL

Import von Markenwaren und Plagiaten

Import von echten und gefälschten Markenprodukten

Mit guten Ideen kann man Geld verdienen. Das wissen auch die Hersteller innovativer Markenprodukte. Aus diesem Grund schützen diese Unternehmen ihre Marken als einen wichtigen Bestandteil ihres Verkaufserfolgs. Dieser Schutz erstreckt sich nicht nur auf Plagiate, also Produktnachahmungen, sondern auch auf so genannte Parallelimporte. Dies sind Produkte, die der Originalhersteller für einen bestimmten Markt, z. B. USA, produziert und die ohne seine Zustimmung nach Deutschland eingeführt werden. Wer also seine Geschäftsidee auf solchen Bezugsquellen aufbauen möchte, sollte sich mit einigen Spielregeln vertraut machen.

Wer hat nicht schon einmal die Erfahrung gemacht, dass manches Kleidungsstück, der ein oder andere Artikel der Unterhaltungselektronik oder bestimmte Arzneimittel im Ausland günstiger als in Deutschland sind? Hieraus entwickelt sich dann rasch der Gedanke, solche Produkte in größerem Maßstab nach Deutschland einzuführen.

Doch Vorsicht: dieser Geschäftsidee stehen häufig rechtliche Hürden und auch Risiken entgegen!

Bei den zur Einfuhr vorgesehenen Waren muss zunächst unterschieden werden in gefälschte und echte Markenartikel. Die nachfolgend beschriebene Zollbeschlagnahme von echten Markenartikel ist primär in den §§ 146 ff des deutschen Markengesetzes geregelt. Im Bezug auf gefälschte Markenartikel stellt die Verordnung (EG) Nr. 1383/2003("Produktpiraterieverordnung") die zentrale Rechtsgrundlage dar. Daneben bestehen aber noch zahlreiche weitere mögliche Eingriffsnormen wie beispielsweise das Urheberrechtsgesetz, das Geschmacksmustergesetz, das Patentgesetz, das Gebrauchsmustergesetz, das Halbleiterschutzgesetz sowie das Sortenschutzgesetz.

Plagiate, sprich gefälschte Markenartikel, die für den gewerblichen Verkehr bestimmt sind, werden bei der Einfuhr ausnahmslos vom Zoll aufgehalten und beschlagnahmt. Die einzige Ausnahme besteht, wenn im persönlichen Gepäck von Reisenden Plagiate mitgeführt werden und sich im jeweiligen Einzelfall keine Anhaltspunkte (Art, Menge, Wert, etc.) ergeben, dass die gefälschten Waren für den gewerblichen Verkehr bestimmt sind. Diese Sonderregelung erstreckt sich nicht auf Postsendungen.

Doch auch die Einfuhr echter Markenprodukte ohne Zustimmung des Rechteinhabers birgt Risiken. Für Viele überraschend ist, dass nach einem - in der Literatur zwar umstrittenen, die Zollbehörden dennoch bindenden - Urteil des Bundesfinanzhofs auch echte Markenwaren, welche aus Drittländern importiert werden, bei der Einfuhr nach Deutschland vom Zoll beschlagnahmt werden können.

Originalwaren, welche zwar mit Zustimmung des Rechtsinhabers hergestellt, aber ohne diese eingeführt werden, bezeichnet man als Parallelimporte. Sofern solche Importe im kommerziellen Rahmen durchgeführt werden und aus anderen Ländern als den Mitgliedsstaaten der Europäischen Union sowie den Vertragsstaaten des Europäischen Wirtschaftsraums (Norwegen, Island und Liechtenstein) stammen, können Sie von den deutschen Zollbehörden beschlagnahmt werden. Die Beschlagnahme kann dabei nicht nur an den Grenzen, sondern im gesamten Zollgebiet der Bundesrepublik Deutschland, (z.B. im Postverkehr, auf Messen, auf Autobahnen, etc.) erfolgen.

Voraussetzungen für ein Tätig werden des deutschen Zolls auf Basis des Markengesetzes sind grundsätzlich:

a, das Vorliegen eines bewilligten Antrags des Schutzrechteinhabers beim Zoll

Der Zoll stellt auf seiner Internetpräsenz eine Übersichtslistezur Verfügung, aus der die Antragsteller und deren jeweilige Schutzrechte ersichtlich sind.

und

b, das Vorliegen einer offensichtlichen Schutzrechtsverletzung.

Da parallel importierte Waren augenscheinlich nur schwer von legal importierten unterschieden werden können, geben viele Hersteller geben den Zollbehörden entsprechende Anhaltspunkte an die Hand. Dies geschieht beispielsweise durch eine entsprechende Produktcodierung oder die Benennung von Alleinim- oder exporteuren. Fehlende oder unleserliche Codes und Erkennungszeichen sind regelmäßig ausreichende Anhaltspunkte für einen Parallelimport!

Nach einer erfolgten Beschlagnahme hat der Einführer zwei Wochen Zeit, innerhalb der er gegen diese Maßnahme der Zollbehörde Widerspruch einlegen oder eine gerichtliche Entscheidung hiergegen beantragen kann. Nach widerspruchslosem Ablauf der Frist bzw. nach erfolgloser Beendigung eines Rechtsbehelfsverfahrens werden die im Rahmen eines Parallelimports eingeführten Waren eingezogen und, nachdem die Einziehung Rechtskraft erlangt hat, vernichtet.

Importeure von Plagiaten und von parallel eingeführten Originalwaren setzen sich neben den vorbeschriebenen auch weiteren Gefahren, z.B. Schadenersatzforderungen des Herstellers, aus.

Dass die Einfuhr von Plagiaten aus den vorgenannten Gründen in jedem Fall unterlassen werden sollte, versteht sich von selbst. Im Hinblick auf Geschäfte, die auf einen Parallelimport hinauslaufen könnten, empfehlen wir vorab unbedingt Rücksprache mit dem Schutzrechtsinhaber zu halten.

Innerhalb der Europäischen Gemeinschaft bzw. unter den Mitgliedsländern der EU besteht kein Parallelimportverbot (hier gilt das Prinzip der „regionalen Erschöpfung”).

Weiterführende Informationen zum gesamten Bereich des gewerblichen Rechtsschutzes finden Sie auf den Webseiten des deutschen Zolls. Auskünfte erteilen auch die örtlich zuständigen Zollbehörden sowie die Zentralstelle Gewerblicher Rechtsschutz bei der Bundesfinanzdirektion Südost.

Grenzbeschlagnahme:
vereinfachtes Vernichtungsverfahren seit 1. September 2008 eingeführt

Gefälschte Waren können, wenn ein entsprechender Antrag vorliegt, vom Zoll zurückgehalten werden. Nach der VO (EG) Nr. 1383/2003 folgt dann entweder ein gerichtliches Verfahren, in dem die Verletzung von Schutzrechten festgestellt wird, oder seit September ein vereinfachtes Vernichtungsverfahren.

Dieses Verfahren kann innerhalb von zehn Arbeitstagen nach der Zurückhaltung der Waren beantragt werden(bei leicht verderblichen Waren drei Arbeitstage). Vorgelegt werden müssen ein Gutachten, das bestätigt, dass die besagten Waren Schutzrechte verletzen sowie die Zustimmung des Anmelders, Besitzers oder Eigentümers der Waren zur Vernichtung. Weitere Einzelheiten finden Sie auf der Internetseite der Zollverwaltung.

Am Ende des Verfahrens stehen entweder die vereinfachte Vernichtung oder die Feststellung der Schutzrechtsverletzung durch ein Gericht. Eine Einigung zwischen Rechtsinhaber und Anmelder oder Besitzer der Waren mit dem Ziel der Überlassung ist nicht vorgesehen.

Hinweis:
Dieses Merkblatt soll - als Service Ihrer IHK - nur erste Hinweise geben und erhebt keinen Anspruch auf Vollständigkeit. Obwohl es mit größtmöglicher Sorgfalt erstellt wurde, kann eine Haftung für die inhaltliche Richtigkeit nicht übernommen werden.

Wir danken der IHK Köln, Herrn Jörn Jooß für die Überlassung und freundliche Genehmigung zur Wiedergabe.

 
 

DOKUMENT-NR. 21619

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