. .
Illustration

INTERNATIONAL

Import von Warenmustern

2010-01-03

Zur Anbahnung von Geschäften werden häufig Muster und Proben in die EU eingeführt. Diese können unter bestimmten Bedingungen zollfrei eingeführt werden (Artikel 91 Abs. 1 und 2 ZollbefreiungsVO). Einfuhrumsatzsteuer fällt ebenfalls nicht an. Für verbrauchsteuerpflichtige Waren (Alkohol, Tabakerzeugnisse oder ähnliche Waren) gelten besondere Regelungen, diese sind unter www.zoll.de abrufbar. Eine Deklaration durch den ausländischen Lieferanten als "free sample" ist nicht ausreichend. Die Befreiung von Eingangsabgaben ist möglich, bei

  • Waren, die so beschaffen oder hergerichtet sind, dass sie für die Zollverwaltung erkennbar nur zum Gebrauch als Muster oder Probe geeignet sind.

    Beispiele:
    maßstabs- und funktionsgetreue Modelle, sofern der Einfuhrvertrag nicht die Vermarktung dieser Modelle zum Inhalt hat,
    normale funktionsfähige Waren, die durch Lochen, unauslöschliche und erkennbare Kennzeichen oder ein anderes Verfahren auf Dauer unbrauchbar gemacht werden, ohne dass sie dadurch ihre Eigenschaft als Muster oder Probe verlieren
    handelsunübliche Aufmachungen (z.B. Seifenprobepackungen).
    Von diesen Waren kann die Menge eingeführt werden, die für die Prüfung durch den Kunden erforderlich ist.
  • Alternativ ist eine Befreiung von Eingangsabgaben auch möglich für andere Waren bis zu einer Menge von fünf Mustern mit einem Warenwert bis zu insgesamt 50 Euro. Beförderungskosten und Einfuhrabgaben werden bei der Ermittlung dieser Wertgrenze nicht berücksichtigt. Hierzu gehören Waren, denen eine Kennzeichnung nicht zugemutet werden kann (z.B. Bekleidung, die auf Modeschauen vorgeführt werden soll). Liegt der Wert der einzelnen Ware unter 50 Euro, so können bei nachgewiesenem Bedarf auch mehrere Stücke bis zur Obergrenze von 50 Euro als Höchstmenge je Warengruppe abgabenfrei belassen werden. Als unterschiedliche Warengruppen gelten hier Produkte unterschiedlicher Qualitäten, Farben, Feinheitsgrade, Güteklassen oder andere handelsübliche Unterschiede, nicht jedoch Größenunterschiede.

    Beispiel:
    Vier Jacken derselben Modellreihe mit einem Stückwert von jeweils 40 Euro in den Farben rot, schwarz, weiß und braun gelten auch als vier unterschiedliche Warengruppen; die Wertobergrenze von 50 Euro kann also für jedes Warenmuster beansprucht werden. Unterscheiden sich die Jacken dagegen lediglich durch ihre Konfektionsgröße (S, M, L, XL), liegt nur eine Warengruppe vor, somit kann nur eine Jacke als Warenmuster ohne Erhebung von Einfuhrabgaben abgefertigt werden.

Schließlich wird die Zollbefreiung nur dann gewährt, wenn die Warenmuster und -proben ordnungsgemäß zur Überführung in den zollrechtlich freien Verkehr bei der zuständigen Zollstelle angemeldet werden.

Kommt eine Zollbefreiung als Warenmuster nicht in Betracht, können in einigen Fällen Zollpräferenzen zur Zollfreiheit führen. Sollen die eingeführten Warenmuster aus dem Zollgebiet der EU wieder ausgeführt werden, kann für das Zollverfahren ein im Ausland ausgestelltes Carnet ATA verwendet werden.

 
 

DOKUMENT-NR. 20780

  • MEHR ZU DIESEM THEMA

  • KONTAKT

Industrie- und Handelskammer Nordschwarzwald
Service-Center
Dr.-Brandenburg-Straße 6
75173 Pforzheim
Deutschland
Telefon : + 49 7231 201 0
Telefax : + 49 7231 201 158
E-Mail : service@pforzheim.ihk.de

  • TOP 10 MEISTGELESEN

28.11.2011.
Alle Jahre wieder werden für Vorlieferungen im Rahmen des Warenverkehrs mit Präferenzursprungswaren und zum Erhalt eines Präferenznachweises (EUR1 bzw. EUR-MED) Lieferantenerklärungen verlangt. Die Anforderungen an dieses Dokument sind hoch. mehr

01.09.2011
Informationen zum Zweck und zur Ausstellung von Lieferantenerklärungen. mehr

21.09.2011 
Bei Luftfrachtsendungen werden Sicherheitserklärungen verlangt. Die aktuelle Fassung sowie Hinweise für die notwendige Sicherheitsunterweisung. mehr

Wir beraten, informieren und recherchieren für Sie Informationen zu Importvorschriften weltweit. mehr

Halbtagesseminar.
Termin: 02.04.2012, 9.00 - 13.00 Uhr, Pforzheim.
Infos über das System der Lieferantenerklärungen, zu den rechtlichen Grundlagen, zur Haftungsübernahme, etc. sowie zu Regelungen für die Prüfung und korrekten Erstellung von Lieferantenerklärungen. mehr

Stand: 02.08.2011
Was ist ein Schengen-Visum, wie wird es beantragt und für welche Länder ist es gültig? Welche Dokumente sind für die Visa-Beantragung erforderlich? mehr

Mit ESF-Fachkursförderung.
IHK-Zertifikatslehrgang, berufsbegleitend, 68 Unterrichtsstunden, Pforzheim, 11.04. - 06.06.2012.
Der Lehrgang vermittelt das für eine effiziente Export- und Zollabwicklung notwendige Fachwissen. mehr

Stand: 14.02.2011
Eine Auswahl von Ausfüllhilfen für bestimmte Exportdokumente. Einfach am Computer ausfüllen und auf die Original-Formulare aufdrucken. mehr

01.02.2011
Kontaktdaten Zollamt Pforzheim und Horb mehr

Informationen zum Warenverkehr mit Drittländern, über Lieferantenerklärungen, Carnets A.T.A., Ursprungszeugnisse, ISO-Ländercodes etc. mehr

  • BERICHT AUS BRÜSSEL - AKTUELLES

19.12.2011

19. Dezember 2011

  • SERVICE