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INTERNATIONAL

Meldepflichten im Zahlungsverkehr mit dem Ausland

Stand: Januar 2010

Der Kapital- und Zahlungsverkehr mit dem Ausland ist nach den außenwirtschaftsrechtlichen Bestimmungen grundsätzlich frei, unterliegt jedoch statistischen Meldepflichten. In erster Linie dienen die Meldungen der Erstellung der Zahlungsbilanz der Bundesrepublik Deutschland. Außerdem werden sie für die Erstellung des deutschen Beitrags für die Zahlungsbilanz der Europäischen Währungsunion und Europäischen Union verwendet. Die Meldungen sind ferner erforderlich, um den für die Wirtschafts- und Währungspolitik zuständigen Stellen, aber auch Verbänden und Unternehmen umfassende und zuverlässige Informationen über den deutschen Außenwirtschaftsverkehr zu gewähren. Solche Angaben sind auch weiterhin für den Wirtschaftsverkehr mit Ländern der Europäischen Union erforderlich.

Gebietsansässige (natürliche und juristische Personen mit gewöhnlichem Aufenthalt, Wohnsitz oder Sitz in der bundesrepublik Deutschland) haben Zahlungen, die sie von Gebietsfremden oder für deren Rechnung von Gebietsansässigen entgegennehmen (eingehende Zahlungen) oder an Gebietsfremde oder durch deren Rechnung an Gebietsansässige leisten (ausgehende Zahlungen), der Deutschen Bundesbank bzw. der zuständigen Landeszentralbank zu melden.

Davon ausgenommen sind nach der Neufassung des § 59 AVVV:

  • Zahlungen, die den Betrag von 12.000 Euro oder den Gegenwert in ausländischer
    Währung nicht übersteigen
  • Zahlungen für die Wareneinfuhr und die Warenausfuhr
  • Zahlungen, die die Gewährung, Aufnahme oder Rückzahlung von Krediten mit einer ursprünglich vereinbarten Laufzeit oder Kündigungsfrist von nicht mehr als zwölf Monaten zum Gegenstand haben

In den Meldungen sind aussagefähige Angaben zu den zugrunde liegenden Leistungen oder zum Grundgeschäft zu machen und die entsprechenden Kennzahlen des Leistungsverzeichnisses (Anlage LV) anzugeben (§ 60 Abs. 4 AVVV).

Aktualisierung des Meldewesens

Die 82. Verordnung zur Änderung der Außenwirtschaftsverordnung enthält die Anpassungen der Meldevorschriften im Zahlungsverkehr im Zusammenhang mit der Schaffung des einheitlichen europäischen Euro-Zahlungsverkehrsraums (Single Euro Payments Area, SEPA) für einheitliche paneuropäische Zahlungsinstrumente zum 1. Januar 2008, des Weiteren Regelungen zu Direktinvestitionen.

Zahlungsverkehr
Es werden neue einheitliche Zahlungsinstrumente eingeführt (SEPA-berweisung, SEPA-Lastschrift und SEPAKartenzahlungen). Da diese Zahlungsinstrumente keinen statistischen Meldeteil beinhalten, sind die statistischen Angaben künftig mit Anlage Z 4 der Deutschen Bundesbank direkt zu übermitteln und nicht mehr mit dem bisher verwendeten nationalen Überweisungsträger Anlage Z 1 mittelbar über die gebietsansässigen Geldinstitute.

Direktinvestitionen
Darüber hinaus werden die Meldevorschriften über Direktinvestitionen im Wirtschaftsgebiet und in fremden Wirtschaftsgebieten an die Datenanforderungen der Verordnung (EG) Nr. 716/2007 des Europäischen Parlaments und des Rates zu gemeinschaftlichen Statistiken über die Struktur und Tätigkeit von Auslandsunternehmenseinheiten angepasst. Betroffen sind Meldungen zu Bestandserhebungen über Direktinvestitionen und über den Stand von Vermögen Gebietsansässiger in fremden Wirtschaftsgebieten (Anlage K 3) und von Vermögen Gebietsfremder im Wirtschaftsgebiet (Anlage K 4).


 
 

DOKUMENT-NR. 14736

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