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INTERNATIONAL

Beschränkungen für Ägypten, Libyen, Tunesien und Syrien

Als Folge der Revolutionen in Ägypten, Libyen, Tunesien und Syrien wurden einige außenwirtschaftsrechtliche Beschränkungen eingeführt. In allen Ländern wurden Finanzsanktionen gegen die ehemalige oder noch amtierende Regierung erlassen. Bestehende Geschäftskontakte zu den jeweils in den Verordnungen gelisteten Personen und Organisationen sind zu unterbrechen. Weiterführende Informationen finden Sie in der Serviceleiste neben dem Text.

1. Ägypten: Finanzsanktionen

Durch den Beschluss 2011/172/GASP vom 21. März 2011 hat der Rat der Europäischen Union Finanzsanktionen gegen Hosni Mubarak, dessen Angehörige sowie gegen weitere Mitglieder des ehemaligen Regimes Ägyptens erlassen. Hinsichtlich dieser Personen wurden von Seiten der ägyptischen Behörden gerichtliche Verfahren wegen rechtswidriger Verwendung staatlicher Gelder eingeleitet.

Der Ratsbeschluss wird im Wege der Verordnung (EU) Nr. 270/2011, veröffentlicht im Amtsblatt der EU L 76 vom 22. März 2011, in unmittelbar geltendes Recht umgesetzt. Durch diese Verordnung werden Gelder und wirtschaftliche Ressourcen, die Eigentum oder Besitz der in Anhang I aufgeführten Personen sind, eingefroren. Ferner dürfen diesen Personen weder unmittelbar noch mittelbar Gelder oder wirtschaftliche Ressourcen zur Verfügung gestellt werden oder zugute kommen.

2. Tunesien: Finanzsanktionen

Durch den Beschluss 2011/72/GASP vom 31. Januar 2011 hat der Rat der Europäischen Union Finanzsanktionen gegen Ben Ali, dessen Angehörige sowie gegen weitere Mitglieder des ehemaligen Regimes Tunesiens erlassen. Es soll verhindert werden, dass durch eine rechtswidrige Verwendung staatlicher Gelder die wirtschaftliche und gesellschaftliche Entwicklung des Landes behindert und der Aufbau einer Demokratie untergraben wird.

Dieser Beschluss wurde durch die Verordnung (EU) Nr. 101/2011 vom 4. Februar 2011 in unmittelbar geltendes Recht umgesetzt. Es handelt sich um Finanzsanktionen gegen derzeit 48 natürliche Personen, die in Anhang I der Verordnung (EU) Nr. 101/2011 gelistet sind. Deren Gelder und wirtschaftlichen Ressourcen werden eingefroren. Ferner dürfen den in Anhang I genannten Personen weder unmittelbar noch mittelbar Gelder oder wirtschaftliche Ressourcen zur Verfügung gestellt werden oder zugute kommen.

3. Libyen: Waffenembargo, Finanzsanktionen, Flugverbotszone

Durch den Beschluss 2011/137/GASP vom 28. Februar 2011 hat die Europäische Union auf die Ausschreitungen und insbesondere auf die Anwendung von Gewalt gegen Zivilpersonen in Libyen reagiert und restriktive Maßnahmen erlassen. Durch diesen Beschluss wird die Resolution UNSCR 1970 (2011) des UN-Sicherheitsrat umgesetzt.

Die Sanktionen enthalten ein Waffenembargo sowie ein Verbot von Ausfuhr und Dienstleistungen in Bezug auf Güter zur internen Repression. Ferner sieht der Beschluss Einreisebeschränkungen und Finanzsanktionen hinsichtlich Personen, die an Menschenrechtsverletzungen gegen Personen in Libyen beteiligt waren, vor.

Der Beschluss wird durch die Verordnung (EU) Nr. 204/2010 vom 02.03.2011 in unmittelbar geltendes Recht umgesetzt.

Die bestehenden Sanktionen wurden vor dem Hintergrund der neuen Resolution UNSCR 1973 (2011) des UN-Sicherheitsrats insbesondere durch den Beschluss 2011/178/GASP vom 23.03.2011 sowie die Verordnung (EU) Nr. 296/2011 vom 25.03.2011 erweitert. Die Erweiterungen beinhalten vor allem eine Flugverbotszone über Libyen, ein Überflugverbot für libysche Flugzeuge hinsichtlich des Hoheitsgebiets der Europäischen Union sowie ein ausdrückliches Verbot jeglicher Dienstleistungen im Zusammenhang mit dem Transport von Söldnern.

4. Syrien: Waffenembargo, Finanzsanktionen, Reiseverbote, Importverbot für syrisches Öl und Ölprodukte

Mit der neu gefassten Verordnung (EU) Nr. 36/2012 wurden die bereits bestehenden Embargomaßnahmen verschärft: es werden weitere Personen und Organisationen vom Embargo erfasst, die Lieferung von bestimmten Telekommunikationseinrichtungen wird verboten. Die Vorgängerverordnung Nr. 442/2011 wurde aufgehoben. Neben einem Waffenembargo ist auch technische Unterstützung im Zusammenhang mit Waffen verboten. Ebenso sind Maßnahmen verboten, die die interne Repression in Syrien unterstützen könnten. Vermögenswerte von Vertretern des Regimes sind eingefroren, Reiseverbote wurden verhängt. Für die EU gilt ein Importverbot für syrisches Erdöl und syrische Erdölerzeugnisse. Auch deren Kauf oder Transport sind verboten, ebenso unterstützende Dienstleistungen oder Finanzhilfen.

DOKUMENT-NR. 81386

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