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Informationen zur PAN (Link: http://india.gov.in/howdo/otherservice_details.php?service=15)
Sie befinden sich hier: Startseite > International > Länder und Märkte > Länderinformationen A - Z > Indien: PAN Nummer für Indien erforderlich
Seit 1. April 2010 wird zur Beschränkung der Quellensteuer auf zehn Prozent entsprechend dem deutsch-indischen Doppelbesteuerungsabkommen eine so genannte PAN-Nummer erforderlich.
Nach den Informationen der deutsch-indischen Handelskammer gilt zum Hintergrund folgendes:
Für in Indien erbrachte Dienstleistungen eines deutschen Unternehmens erhebt der indische Staat eine Quellensteur (die sog. Tax Deduction at Source (TDS) oder auch Withholding Tax). Technisch erfolgt dies derart, dass der indische Zahlungsverpflichtete den entsprechenden Steuerbetrag vom Rechnungsbetrag einbehält und an den Fiskus abführt. Da Steuerschuldner der deutsche Zahlungsempfänger ist, folgt hieraus, dass ohne weitere Vereinbarung die Zahlung an den Empfänger nur zu dem um die einbehaltene Steuer gekürzten Betrag erfolgt.
Aus Sicht des deutschen Zahlungsempfängers kann eine zutreffend einbehaltene indische Quellensteuer im Rahmen der deutschen Steuererklärung auf die entsprechenden indischen Einkünfte angerechnet beziehungsweise abgezogen werden. Da der Zahlungsleistende, also der indische Kunde, die Quellensteuer direkt einbehält und abführt, erhält er eine Bescheinigung von der indischen Steuerbehörde, dass die TDS gezahlt worden ist und in welcher Höhe. Der indische Auftraggeber muss dem deutschen Auftragnehmer dann diese Bescheinung zusenden, so dass diese in Deutschland bei der Steuererklärung eingereicht werden kann.
Im Doppelbesteuerungsabkommen zwischen Deutschland und Indien ist der Höchstsatz der Quellensteuer auf zehn Prozent beschränkt, obwohl der nationale Quellensteuersatz je nach Art der Dienstleistung zwischen zehn und 20 Prozent liegt. Damit der auf zehn Prozent reduzierte Quellensteuersatz tatsächlich Anwendung findet, ist ein kürzlich von der indischen Regierung verabschiedetes Gsetz zu beachten. Mit der Finance (No.2) Bill 2009 wurde der Income Tax Act von 1961 um den Absatz 206AA erweitert. Dieser besagt, dass ab dem 1. April 2010 jeder Empfänger eines Einkommens beziehungsweise einer Zahlung eine so genannte Permanent Account Number (PAN) dem Zahlenden mitteilen muss. Bei der PAN handelt es sich um eine indische Steuernummer, die bei der indischen Steuerbehörde beantragt werden muss.
Nach wie vor ist es möglich, dieses Gesetz nicht zu befolgen und trotzdem eine Zahlung ohne PAN zu erhalten, dann jedoch müssen ungeachtet der Tatsache, dass im Doppelbesteuerungsabkommen der Höchstsatz für die Withholding Tax auf zehn Prozent festgelegt ist, 20 Prozent einbehalten und gezahlt werden. Es ist zwar möglich, den Rechnungsbetrag auf der Rechnung netto auszugeben (Hinweis auf der Rechnung „net of tax”), so dass nicht der ausländische Dienstleister, sondern der indische Auftraggeber die Steuerschuld tragen muss, jedoch entstehen damit dem Auftraggeber Kosten in Höhe von circa 125 Prozent des Rechnungsbetrages, die dieser nicht ohne weiteres akzeptieren wird.
Deutsche Unternehmen mit Geschäftsbeziehungen nach Indien sollten die Rechtsänderung in ihren Vertragsverhandlungen und Kalkulationen berücksichtigen.
Weitere Informationen finden sich auf der Seite der indischen Finanzbehörde, die Sie über die seitliche Linkliste abrufen können. Zudem können Sie sich für weitere Auskünkfte an die deutsch-indische Handelskammer in Düsseldorf wenden (Ansprechpartnerin: Frau Verena Würz, verena.wuerz@indo-german.com, Tel: 0211/360597).
Quelle: IHK Stuttgart
Industrie- und Handelskammer Nordschwarzwald
Service-Center
Dr.-Brandenburg-Straße 6
75173 Pforzheim
Deutschland
Telefon : + 49 7231 201 0
Telefax : + 49 7231 201 158
E-Mail : service@pforzheim.ihk.de
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© Industrie- und Handelskammer Nordschwarzwald (IHK), Sitz: Pforzheim.
Für die Richtigkeit der in dieser Website enthaltenen Angaben können wir trotz sorgfältiger Prüfung keine Gewähr übernehmen.
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