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INTERNATIONAL

Schengen Visum - Einladung ausländischer Geschäftspartner

Das Schengener Abkommen wird mittlerweile in 28 Ländern Europas angewandt und ermöglicht kontrollfreien Personenverkehr an ihren gemeinsamen Grenzen. Das Schengen-Visum ist ein Besuchsvisum auch für Ihren Geschäftspartner.

Entstehungsgeschichte

Im Jahr 1985 unterzeichneten Deutschland, Frankreich, Belgien, Luxemburg und die Niederlande das Abkommen von Schengen über den schrittweisen Abbau der Personenkontrollen an den Binnengrenzen zwischen den Vertragsparteien. In 1993 trat das sog. Schengener Durchführungsübereinkommen – SDÜ in Kraft. In 1999 wurde die Schengen-Zusammenarbeit in die Kompetenz der Europäischen Gemeinschaft einbezogen. Neben der Kooperation auf verschiedenen Arbeitsebenen geht es dabei in erster Linie um die Vereinheitlichung der Vorschriften für die Einreise und den kurzfristigen Aufenthalt von Ausländern im „Schengen-Raum” (einheitliches Schengenvisum).

Nach mehreren Erweiterungen gehören zum Schengen-Raum folgende Staaten: Belgien, Dänemark, Deutschland, Estland, Finnland, Frankreich, Griechenland, Island, Italien, Lettland, Liechtenstein, Litauen, Luxemburg, Malta, Niederlande, Norwegen, Österreich, Polen, Portugal, Schweden, Schweiz, Slowakei, Slowenien, Spanien, Tschechien, Ungarn.

Irland und Vereinigtes Königreich sind keine Parteien des Schengener Abkommens. Sie erteilen keine Schengen-Visa. Bulgarien, Rumänien und Zypern sind zwar EU-Mitgliedsländer, haben aber den Schengen-Besitzstand bislang nur teilweise übernommen. Diese Staaten erstellen dementsprechend noch keine einheitlichen Schengen-Visa.

Mit der Anwendung des Schengen-Abkommens sind die Grenzkontrollen an den Binnengrenzen dieser Staaten abgeschafft. Für Drittstaatsangehörige, die über ein von einem Schengen-Staat ausgestelltes, in der räumlichen Gültigkeit nicht beschränktes Visum (Besuchs- und Geschäftsaufenthalte von bis zu drei Monaten pro Halbjahr sowie Transit- und Flughafentransitvisa) verfügen, dürfen sich im Rahmen der Gültigkeit und des Zwecks der Visa auch in den anderen Schengen-Staaten aufhalten; bei Passieren der Binnengrenzen unterliegen auch sie keinen Kontrollen.

Andorra und San Marino haben das Schengener Durchführungsübereinkommen nicht explizit unterzeichnet, jedoch bestehen auch in diesen Staaten keine Grenzkontrollen zu den jeweiligen Nachbarländern.

Voraussetzung für die Erteilung von kurzfristigen Visa (Schengen-Visa)

Der Antrag auf Erteilung eines kurzfristigen Visums muss bei einer deutschen Auslandsvertretung eingereicht werden. Der Antragsteller muss nachweisen, dass sein Aufenthalt in Deutschland finanziell abgesichert ist. Kann er Reise und Aufenthalt nicht aus eigenen Mitteln finanzieren, kann sich auch ein in Deutschland wohnhafter Gastgeber verpflichten, für alle aus dem Aufenthalt des Gastes in Deutschland entstehenden Kosten einschließlich der Kosten für eventuelle Krankenbehandlungen aufzukommen. Zuständig für die Aufnahme einer solchen Verpflichtungserklärung nach §§ 66 ff. Aufenthaltsgesetz sind die deutschen Ausländerbehörden am Wohnort des Einladers.

Es ist grundsätzlich eine Reisekrankenversicherung für alle Schengen-Staaten (mit einer Deckungssumme von mindestens 30.000 Euro) erforderlich. Diese Versicherung sollte nach Möglichkeit vom Antragsteller im Heimatland, kann aber auch vom Einlader abgeschlossen werden.

Weitere Informationen zum einheitlichen Schengenvisum finden Sie auf der Internetseite des Auswärtigen Amtes.

Bei der Beantragung von Geschäftsreisevisa sind neben Visaantrag und Reisepass folgende Dokumente erforderlich:

  • Einladung auf Firmenbogen, adressiert an das einzuladende Unternehmen oder an die betreffende Person (bescheinigt von der örtlich zuständigen IHK)
  • Angaben zur Person: Name, Adresse, Geb.-Datum, Reisepassnummer.
  • Kurze Beschreibung der Geschäftsbeziehung, die mit dem ausländischen Unternehmen besteht (Art und Zeitraum der Geschäftsbeziehung).
  • Beglaubigter Handelsregisterauszug (beim zuständigen Amtsgericht) oder beglaubigte Gewerbeanmeldung (beim zuständigen Ordnungsamt). Beides darf nicht älter als sechs Monate sein.

Die Einladung wird dem ausländischen Unternehmen bzw. den einzuladenden Personen zugestellt. Diese wiederum müssen mit der Einladung und unter Vorlage des noch mindestens sechs Monate gültigen Passes das Visum bei der zuständigen Deutschen Botschaft beantragen.

Die ausländischen Besucher können sich auf den Homepages der zuständigen Botschaft der Bundesrepublik Deutschland in ihrem Heimatland im Detail informieren über die für ein Geschäftsreisevisum benötigten Unterlagen und können auch die Visaantragsformulare dort in ihrer Landessprache herunterladen.

 
 

DOKUMENT-NR. 5003

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