Sachlich und methodisch bahnbrechendes Urteil in der Abgrenzung zum Handwerk
Pforzheim 2008-02-29
1. Nagelstudios als Branche
Das Urteil des Verwaltungsgerichtshofes in Mannheim ordnet Nagelstudios als Branche generell den Industrie- und Handelskammern zu. Damit wurde in der Sache das vorausgegangene Urteil des Verwaltungsgerichts Karlsruhe bestätigt. Das Urteil des VGH Mannheim ist mittlerweile rechtskräftig, da die Handwerkskammer Karlsruhe die auf die Einlegung von Rechtsmitteln beim Bundesverwaltungsgericht verzichtet hat.
2. Methodische Aussagen
Besondere Aufmerksamkeit verdient jedoch die Begründung des Mannheimer Urteils. Hatte das Urteil des Verwaltungsgerichts Karlsruhe noch in traditioneller Auslegung nach dem Wortlaut die Herkunft des Wortes „Kosmetiker“ als Berufsbezeichnung in der Liste B 2 zur Handwerksordnung aus dem Griechischen untersucht, geht der Verwaltungsgerichtshof in der Begründung seines Urteils andere Wege, ohne die Auslegung nach dem Wortlaut zu vernachlässigen.
So stellt das Gericht in dankenswerter Klarheit zunächst fest, dass der Wechsel von der Bezeichnung „Schönheitspfleger“ zur Bezeichnung „Kosmetiker“ in der Liste B 2 zur Handwerksordnung, die die handwerksähnlichen Berufe umfasst, der Handwerkskammer keinerlei Handhabe gibt, mehr Unternehmen zur Handwerkskammer zu reklamieren mit der neuen Bezeichnung als vorher mit der alten.
Ohne ausdrücklich von „Minderhandwerk“ o.ä. zu sprechen, erklären die Mannheimer Richter dieses Modell nicht nur für die Berufe der Liste A (meisterbriefpflichtige Berufe), sondern generell auch für die Berufe der Liste B 1 (ex-meisterbriefpflichtige Berufe) und Berufe der Liste B 2 (handwerksähnliche Berufe) für anwendbar. Dies ist vorher von keinem deutschen Gericht so deutlich ausgesprochen worden. Den Richtern des Mannheimer Gerichts war dabei wohl bewusst, wie auch in der mündlichen Verhandlung angesprochen, dass sie mit dieser Auffassung juristisches Neuland betreten.
In seltener Deutlichkeit haben die Mannheimer Richter auch dem Willen des Gesetzgebers bei der letzten Novelle der Handwerksordnung Anerkennung gezollt, handwerksrechtliche Einschränkungen zurückzudrängen.
3. Schlussfolgerungen
Die Begründung des Urteils ist leicht nachzuvollziehen und überzeugt.
Wurden bisher minderhandwerkliche Grundsätze (leichte Tätigkeiten, in weniger als 3 Monaten erlernbar, u.a.) allgemein nur auf meisterbriefpflichtige Berufe der Liste A der Handwerksordnung angewendet, kann jetzt durchaus über eine Ausweitung dieser Grundsätze auf Berufe der Liste B 1 und der Liste B 2 nachgedacht werden. Die Begründung des Mannheimer Urteils ist ratio decidendi, nicht bloßes obiter dictum. Beispielsweise könnte erwogen werden, leichte Tätigkeiten der so genannten Reinigung nach Hausfrauenart wieder in den IHK-Bereich fallen zu lassen. Insoweit ist der Ansatz des Mannheimer Urteils in seiner Tragweite noch gar nicht zu überblicken. Jedenfalls hat das höchste baden-württembergische Gericht ein Urteil von grundsätzlicher Bedeutung gefällt.


